Krankenkassen enteignen Betriebsrentner

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Widerspruch kann sich lohnen

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Günstiges Urteil im Betriebsrentenstreit

Wie das Portal steuertipps.de berichtet hat ein Lokalredakteur gegen die Doppelbesteuerung vor dem Sozialgericht geklagt – und Recht bekommen:

Das Bundessozialgericht hat am 10.10.2017 eine Entscheidung getroffen, die für die klagenden Rentenbezieher und für alle diejenigen, die Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse erhalten, Gold wert ist. Das Gericht befand: Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Das Versorgungswerk der Presse organisiere keine betriebliche Altersversorgung, sondern sei lediglich vermittelnd – im weiteren Sinne – tätig. Unternehmen, die zugunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder – gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts – günstige Gruppentarife zu erreichen, seien auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beides gelte auch, wenn das Unternehmen – wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse – den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.
Klar ist damit: Versicherungsleistungen aus dem Versorgungswerk der Presse gelten als Bezüge aus einer privaten Versicherung und sind damit bei pflichtversicherten Rentnern beitragsfrei. Dem hier klagenden Lokalredakteur werden durch das BSG-Urteil wohl etliche Tausend Euro Beitragszahlungen erspart bleiben.

Und hier die Erklärung des Bundessozialgerichts:

Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies hat heute der 12. Senat des Bundessozialgerichts durch Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R; in dem zweiten Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 7/15 R haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen).

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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