Brutto-Rente nicht gleich Netto-Rente

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Jedem sollte klar sein: Brutto-Rente ist nicht gleich Netto-Rente. Rentner zahlen an die Kranken- und Pflegeversicherung sowie an den Fiskus. Regelrecht geschröpft werden Betriebsrentner. Dann gibt es noch den Unterschied zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse. Wer zahlt wie viel für was? Und was bleibt am Schluss übrig?

Wenn die Deutsche Rentenversicherung jährlich ihre Rentenmitteilung verschickt, freuen sich einige vielleicht noch, was sie da lesen. Der Schock kommt erst, wenn sie dann ihre Rente beantragen und ihnen der Rentenberater vorrechnet, was unterm Strich wirklich herauskommt und sie den Rentenbescheid bekommen.

Brutto-Rente nicht gleich Netto-Rente

Rentenversicherte sollten wissen, was die Rentenmitteilung bedeutet

Ein Erklär-Video des VdK

Denn von der monatlichen Rente geht noch die Krankenversicherung weg, der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse und die Pflegeversicherung. Das macht bei 1000 Euro Rente ein Minus von weit über hundert Euro. Das heißt, unterm Strich bleiben einem Rentner von 1000 Euro weniger als 900 Euro Netto-Rente übrig. Spätestens dann wird jedem Rentner klar: Brutto-Rente ist nicht gleich Netto-Rente.

„InFranken“ hat das einmal für eine Rente von 1600 Euro ausgerechnet und kam dabei auf auf 653 Euro Steuern pro Jahr. Steuern sind das eine, Sozialabgaben das andere. Wie viel bleibt dem Musterrentner nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung konkret übrig? Von 1600 Euro bleiben nach Abzug von Kranken- und Pflegebeitrag sowie Steuern lediglich 1351,98 Euro übrig.

Angenommen der Rentner hat auch noch eine Betriebsrente während seines Berufslebens über seinen Arbeitgeber Direktversicherung abgeschlossen. Auch für die zahlt er Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – und zwar den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Das macht einschließlich Zusatzbeitrag weit über 18 Prozent aus. Übrigens, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steigen stetig.

Was gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen müssen

Art des EinkommensWas pflichtversicherte Rentner zahlenWas freiwillig versicherte Rentner zahlen
gesetzliche Rente7,3 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag14,6 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen
Versorgungsbezüge - dazu gehören laut SGB auch Direktversicherungen, betriebliche Riester-Renten, Pensionen, Leistungen aus einem berufsständischem VersorgungswerkSeit dem 1.1.2004 (Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes) ist für die Bemessung der Beiträge aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle, allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Das galt bis zum 31.12.2017 auch für Riester-Renten bis zu monatlich 148,75 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wird die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem sind betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Zur Berechnung: Wird dieser Versorgungsbezug in einer Summe ausgezahlt , berechnet die Krankenkassen den Beitrag auf 120 Monate um. 14,6 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus
private Riester-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Rürup-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rente Einmalauszahlungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus.
Rente aus gesetzlicher Unfallversicherungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag
Arbeitsentgelt aus angestellter Beschäftigung
Bei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und PflegeversicherungBei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Krankenversicherung, allerdings zur Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und Pflegeversicherung
Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Achtung! Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2018: 2283,75 Euro) übersteigt und deshalb anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. In Einzelfällen, bei besonderen sozialen Härten, kann ein geringerer Werte angesetzt werden, der liegt dann bei 1522,50 Euro14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Kapitalvermögenkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaftkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag

Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner bekommen eine Zuschuss von 7,3 Prozent, muss den Gesamtbeitrag aber selbst abführen. Viele Einkünfte bleiben bei Pflichtversicherten beitragsfrei, anders bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent nur auf die „sonstigen“ Einkünfte angewendet. Dazu kommt aber immer der Zusatzbeitrag. Ferner zahlen die Rentner noch den Pflegebeitrag in Höhe von 2,55 Prozent (Rentner mit Kindern) oder 2,8 Prozent (kinderlose Rentner).                   Quellen: GKV, Finanztip, Finanztest, VdK, Krankenkassen direkt

Sollte er darüber hinaus noch eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben, so zahlt er dafür keine Beiträge. Das gilt aber nur, falls er in der Krankenkasse pflichtversichert ist. Wer in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, zahlt auch für seine private Rentenversicherung – eine Kapitallebensversicherung beispielsweise – den immerhin ermäßigten Satz von 14 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Zur Versicherung noch die Steuer

Brutto-Rente ist nicht gleich Netto-Rente – das gilt auch für die Steuer. Denn, zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt noch die Steuer. Ab 2020 erhöht sich der Grundfreibetrag auf  9408 Euro – und auf 18 816 für Verheiratete. Für 2019 war bei 9168 Euro (Verheiratete 181336 Euro). Das heißt, bis zu diesem Betrag bleibt das Existenzminimum steuerfrei, erst ab dann wird Einkommensteuer fällig. Wer also monatlich 1000 Euro Rente bezieht, kommt auf 12 000 Jahre Jahresrente. Theoretisch müsste er Steuern zahlen, aber dank Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen fallen die meisten Rentner mit einer derartigen Rente unter die Steuerpflicht. Außerdem ist da ja noch der Versorgungsfreibetrag, so dass nicht die ganze Rente versteuert werden muss. Es lohnt sich auf alle Fälle, Belege zu sammeln.

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Kurzum, die Steuern sind nicht das Problem, aber die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird gleich bei der Auszahlung abgezogen und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet. Das ist die Hälfte des Krankenkassenbeitrags von 14,6 Prozent, somit 7,3 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Die Pflegeversicherung trägt der Rentner allein – für kinderlose Rentner sind das 2,8 Prozent, für Rentner mit Kindern 2,55 Prozent. Die Steuererklärung müssen Rentner ja erst bis Ende Mai des Folgejahres (ab 2019 für die Steuererklärung 2018 sogar erst der 31. Juli) abgeben.

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Helmut Achatz

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