Betriebsrentner werden gerupft

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Betriebsrentner zahlen für ihre Betriebsrente die vollen Krankenkassenbeiträge – ab einem Freibetrag von 169,75 Euro. Weil ab 2024 die Kranken- und Pflegebeiträge steigen, werden sie so richtig gerupft 🐓. Das heißt, ihnen bleibt unterm Strich noch weniger von ihrer Betriebsrente.

von Norbert Böttcher und Helmut Achatz

Der Staat hat’s auf die Betriebsrentner abgesehen – statt sie zu fördern, kassiert er sie ab. Sie zahlen, wenn sie in Renten sind, die 🌑 vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, alles in allem rund 20 Prozent über zehn 📆 Jahre oder 120 Monate. Die Beitragslast wird nur gemildert durch einen Freibetrag in der Krankenversicherung von (Stand 2023) 169,75 Euro. 2024 steigt der Freibetrag für Betriebsrente auf 176,75 Euro. Der Haken: Die Pflegeversicherung müssen Betriebsrentner schon ab dem ersten Euro voll zahlen, denn da greift der Freibetrag nicht. Und am 1. Juli 2023 erhöhte ↗️ sich der Pflegeversicherungsbeitrag sogar: Betriebsrentnerinnen und -rentner mit Kindern zahlen seitdem 3,4 Prozent (bisher 3,05), egal, wie viele Kinder sie haben. Kinderlose müssen sogar vier Prozent berappen. 2024 steht Betriebsrentnern eine Erhöhung des Zusatzbeitrags oder Kürzungen der Leistungen ins Haus:  2024 wird der Zusatzbeitrag um 0,1 Prozent steigen, wie Gesundheitsminister Karl Lauterbach angekündigte. Das heißt, dass die Krankenkassen ab 2024 dann 1,7 Prozent Zusatzbeitrag im Schnitt verlangen. Natürlich werden nicht alle den Zusatzbeitrag erhöhen, deswegen sollten sich Betriebsrentner informieren, wie es ihre Krankenkasse handhabt. Letztlich bleibt unterm Strich immer weniger von der Betriebsrente übrig. 😡😖🙄💶

Warum müssen Betriebsrentner volle Kranken- und Pflegebeiträge zahlen? Wer beispielsweise eine Direktversicherung hat (Metall-, Klinik- oder Chemierente), von seinem Ex-Arbeitgeber per Direktzusage Geld bekommt oder von einer Unterstützungs-, Pensionskasse/-fonds/, muss dafür die vollen Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen, sprich Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Dank einer Gesetzesänderung 2020 gibt es einen Freibetrag, den sogenannten GKV-Betriebsrentenfreibetrag (GKV steht für gesetzliche Krankenversicherung) von zurzeit 169,75 Euro – dafür muss der Betriebsrentner keine Krankenversicherung 🤒 🏥 🚑 zahlen, für alles darüber hinaus aber den vollen Beitrag. Auf der Seite von „Stiftung Warentest“ kann sich jeder seinen Freibetrag ausrechnen lassen.

Ab 2024 richtig gerupft

2022 war der Freibetrag bei 164,50 Euro eingefroren, 2023 erhöhte er sich auf 169,75 Euro. Leider stieg parallel zum 1. Juli 2023 der Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose auf 4,0 Prozent und für Versicherte mit Kindern auf 3,4 Prozent. Die nächste Beitragserhöhung in der Krankenkasse für 2024 ⬆︎ ist ebenfalls schon geplant: Die Krankenkassen werden den Zusatzbeitrag um 0,1 erhöhen, um das Defizit der Krankenkassen von geschätzt 3,5 bis sieben Milliarden Euro auszugleichen, wie der „Münchner Merkur“ berichtet. Klagen hilft nicht: Bislang ist noch jede Klage ins Leere gelaufen, wie auch das jüngste Beispiel von Gerald Menger aus Steinbach-Hallenberg (Südthüringen) beweist: Er klagte gegen die Abzock-Praxis beim Sozialgericht Meiningen – und verlor natürlich wie viele Hunderte vor ihm, so ein Bericht auf der Homepage des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten (DVG).

Wie berechnet sich der Freibetrag?

Wie berechnet sich der Freibetrag? Der Freibetrag orientiert sich seit seiner Einführung an der sogenannten „Bezugsgröße“. Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen 📆 Kalenderjahr – 2024 also das, was die Rentenversicherungspflichtigen 2022 verdient haben.

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

West- und Ostdeutschland für 20172022
West
2022
Ost
2023
West
2023
Ost
RechengrößeWestOst
Vorläufiges Durchschnittsentgelt - allgemeine Rentenversicherung37 103 Euro/Jahr37 103 Euro/Jahr38.900 Euro/Jahr38.900 Euro/Jahr43.100 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung2975 Euro/Monat2660 Euro/Monat3290 Euro/Monat3150 Euro/Monat3395 Euro/Monat3290 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung6350 Euro/Monat5700 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung7850 Euro/Monat7000 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV)52 200 Euro/Jahr52 200 Euro/Jahr58.050 Euro/Jahr59.850 Euro/Jahr

Was heißt das konkret? Die 🔢 Sozialmathematiker nehmen eine sogenannte „Bezugsgröße“ als Maßstab, die sich vom „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ ableitet (definiert im § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB)). Sie beziehen sich dabei auf das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, sprich für 2023 dann auf 2021. Für 2021 kommen sie auf ein Durchschnittsentgelt von 40.740 Euro pro Jahr oder 3.395 Euro pro Monat. Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der bundeseinheitlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Somit ergibt sich folgende Rechnung: 3.395 ÷ 20 = 169,75 Euro.

Klingt kompliziert, ist kompliziert – wer sich bei der Berechnung helfen lassen will, greift am besten auf den Rechner von „Stiftung Warentest“. Aber Vorsicht! Der Rechner beruht noch auf dem bis Ende 2022 gültigen Freibetrag von 164,50 Euro sowie auf dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent  – und wird vermutlich erst Anfang 2024 umgestellt.

Achtung! Wer freiwillig Versicherter ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, für den gilt dieser Freibetrag nicht.

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Was von der Rente übrig bleibt

Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen von ihrer gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, insgesamt mehr als elf Prozent der Bruttorente. Sie werden direkt von der Rente abgezogen. Das macht bei 1000 Euro Rente ein Minus von 113 Euro oder mehr sogar, ja nach Krankenkasse. Das heißt, unterm Strich bleiben einem Rentner von 1000 Euro weniger als 900 Euro Netto-Rente übrig. 2023 wird es noch mal mehr, denn Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat den Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkt erhöhen. Das heißt Betriebsrentner zahlen dann 14,6+1,6+3,4 = 19,6 Prozent Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Was gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen müssen

Art des EinkommensWas pflichtversicherte Rentner zahlenWas freiwillig versicherte Rentner zahlen
gesetzliche Rente7,3 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag14,6 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen
Versorgungsbezüge - dazu gehören laut SGB auch Direktversicherungen, betriebliche Riester-Renten, Pensionen, Leistungen aus einem berufsständischem VersorgungswerkSeit dem 1.1.2004 (Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes) ist für die Bemessung der Beiträge aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle, allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Das galt bis zum 31.12.2017 auch für Riester-Renten bis zu monatlich 148,75 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wird die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem sind betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Zur Berechnung: Wird dieser Versorgungsbezug in einer Summe ausgezahlt, berechnet die Krankenkassen den Beitrag auf 120 Monate um. 14,6 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus
private Riester-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Rürup-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rente Einmalauszahlungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus.
Rente aus gesetzlicher Unfallversicherungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag
Arbeitsentgelt aus angestellter Beschäftigung
Bei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und PflegeversicherungBei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Krankenversicherung, allerdings zur Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und Pflegeversicherung
Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Achtung! Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2018: 2283,75 Euro) übersteigt und deshalb anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. In Einzelfällen, bei besonderen sozialen Härten, kann ein geringerer Werte angesetzt werden, der liegt dann bei 1522,50 Euro14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Kapitalvermögenkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaftkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag

Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner bekommen eine Zuschuss von 7,3 Prozent, müssen den Gesamtbeitrag aber selbst abführen. Viele Einkünfte bleiben bei Pflichtversicherten beitragsfrei, anders bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent nur auf die „sonstigen“ Einkünfte angewendet. Dazu kommt aber immer der Zusatzbeitrag, der zurzeit im Schnitt bei 1,3 Prozent liegt. Ferner zahlen die Rentner noch den Pflegebeitrag in Höhe von 3,05 Prozent (Rentner mit Kindern) oder 3,3 Prozent (kinderlose Rentner).                   Quellen: GKV, Finanztip, Finanztest, VdK, Krankenkassen direkt

Sollte er darüber hinaus noch eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben, so zahlt er dafür keine Beiträge. Das gilt aber nur, falls er in der Krankenkasse pflichtversichert ist. Wer in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, zahlt auch für seine private Rentenversicherung – eine Kapitallebensversicherung beispielsweise – den immerhin ermäßigten Satz von 14 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Versicherung plus Steuer

Brutto-Rente ist nicht gleich Netto-Rente – das gilt auch für die Steuer. Denn, zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt noch die Steuer. Die Steuern sind nicht das Problem, aber die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird gleich bei der Auszahlung abgezogen und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet. Das ist die Hälfte des Krankenkassenbeitrags von 14,6 Prozent, somit 7,3 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Die Pflegeversicherung trägt der Rentner allein – für kinderlose Rentner sind das 3,05 Prozent, für Rentner mit Kindern 3,4 Prozent.

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Helmut Achatz

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