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Das Gesetz zur Entlastung von Betriebsrentner ist am 12. Dezember 2019 verabschiedet worden und trägt den sperrigen Namen GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Damit zahlen Betriebsrentner ab 2020 knapp 25 Euro weniger pro Jahr.
Freibetrag statt Freigrenze für Betriebsrentner – das ist kurz gesagt der Deal von Schwarz-Rot. Ab Januar 2020 zahlen sie für 159,25 Euro keine Krankenkassenbeiträge mehr. Das Gesetz gilt nicht für den Pflegebeitrag, so dass Betriebsrentner nur mit rund 25 Euro entlastet werden. Das ist eine minimale Entlastung, bezogen auf ein Jahr sind das rund 300 Euro.
Am 12. Dezember war die 2. und 3. Lesung und die Abstimmung. Mit der Mehrheit von SPD und CDU/CSU wurde das Gesetz beschlossen. AfD, Grüne und FDP enthielten sich, die Linken stimmten zu. Das Gesetz bedeutet, dass für Betriebsrenten bis 159,25 Euro keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden müssen. Der Freibetrag wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Das heißt aber auch, dass für den über den Freibetrag hinausgehenden Betriebsrentenanteil weiterhin der volle Kassenbeitrag aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil gezahlt werden muss. Zurzeit beträgt der Krankenkassenbeitrag 14,6 Prozent aus, dazu kommt ein Zusatzbeitrag von 0,4 bis 1,5 Prozent, je nach Kasse.
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz gilt natürlich auch für einmalige Kapitalausschüttungen von Direktversicherungen. Die Kapitalausschüttung wird durch 120 (10 Jahre) geteilt und darauf wird dann der Beitrag erhoben.
Nur minimale Entlastung
Bei dem Gesetz wurde lediglich der § 226 Absatz 2 um einen Satz ergänzt werden. Die „Versicherungspraxis24“ hat das sehr plastisch zusammengefasst:
Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 die Freigrenze nach Satz 1 ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.“
Die Mechanik ist also wie folgt:
- Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
- Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
Diese Änderung soll nicht auf die soziale Pflegeversicherung übertragen werden, deswegen bleibt es bei der minimalen Entlastung. Für die soziale Pflegeversicherung bleibt es vielmehr bei der bisher bereits geregelten Beitragsfreigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches).
Video über die Lesung im Bundestag
Gesetzentwurf schon fertig
Federführend für das Gesetz war Gesundheitsminister Jens Spahn, der den Fraktionen dafür eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge vorgelegt hat. Damit will der Minister nach eigenen Worten das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken.
Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht der Gekniffene sein. Daher setzen wir die Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente nun zügig zum 1. Januar 2020 um. Das Drittel der Betriebsrentner mit kleinen Betriebsrenten zahlt gar keinen Beitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag und das gute Drittel mit höheren Betriebsrenten wird auch spürbar entlastet. Alle Betriebsrentner haben also was davon. Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation: Es lohnt sich, privat vorzusorgen.
Durch die Verbesserung zahlen alle Betriebsrentner laut Bundesgesundheitsminister geringere Beiträge. „Besonders profitieren werden Menschen, die eine geringe Betriebsrente erhalten“, so Spahns Ministerium. Für alle anderen ist das Gesetz nur eine minimale Entlastung.
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20 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Hallo Helmut und alle Betroffene,
das bedeutet für mich speziell mit allen DV’s die ich von 1984 bis 2005 alle abgeschlossen habe:
anstatt 12 Moantesbeiträge an die A BKK nur noch 11 Monate abführen.
Ich muss 10 Jahre lang ca. 166€ bezahlen.
Jjetzt nur noch 11 Monate für 10 Jahre lang ca. 166€ ganz grob eingeschätzt.
Diese Entlasstung ist für mich ein
Witz sonders gleichen und spottet jeglichem Menschenverstand, da mein Bestandsschutz nichts wert ist!
Diebe & Räuber von früher:
rot grün
und aktuell rouge black.
Volksparteien sind hiermit weiterhin nicht mehr wählbar.
Folgen werden für die GROKO sein:
CDU 23%
SPD 9%
AFD 27%, aber nicht wählbar für Demokraten
Grüne 26%
FDP 8% Leihstimmen anstatt AFD
Die Linken 5,5%
Übrige neuen Parteigründungen: der Rest.
warten wir es ab.
Trotpreis für alle:
Der Pfuschball: von 2004 bis 2020 für alle DV geschädigte über der Freibetragsgrenze:
ca. 19% Verlust
11 zu 1 gegen mich 10 Jahre lang weiterhin das Übel in der Ballarena Volksparteien.
statt 19% nur noch 18% sofern die Beiträge stabeil bleiben.
aber: weiterhin volle 12 Monate die PV Beiträge.
Grüße
Egon Seiss
Almosen olé. Mich würde interessieren, wie das in der Praxis funktioniert. Ich beziehe 2 Betriebsrenten aus unterschiedlichen Quellen, dort wird der Beitrag jeweils einbehalten, und überweise aus einer Direktversicherung, die eine einmalige Kapitalauszahlung war, jeden Monat meinen Beitrag. Das wird ja spannend.
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz ist personenbezogen und nicht vertragsbezogen. Alle Betriebsrenten werden zusammengezählt und dann wird der Freibetrag abgezogen, von dem was darüber hinaus geht wird der volle Krankenkassenbeitrag fällig. Wie das die Betriebsrentenauszahlstellen handhaben, weiß kann ich nicht beurteilen. Am besten gleich bei den verschiedenen Stellen nachfrage. Ja, bin gespannt.
So habe ich mir das auch gedacht. Es ist wie gesagt ein Almosen. Werde wohl nach Abzug immer noch fast 100.-€ zusätzlich bezahlen. Lachhaft.
Hallo Fiu Tare,
ich habe mich auch schon gefragt, wie kompliziert man das machen wird.
Bei mir ist es nahezu genauso, der Beitrag für die Betriebsrente wird direkt abgezogen, für die Direktversicherung habe ich eine „Rechnung“ bekommen, die ich monatlich selbst überweise.
Da bei meiner Brutto-Betriebsrente von 73 Euro der Freibetrag eh nicht angewendet werden kann, gehe ich davon aus, dass sich die Minderung nur bei der Direktversicherung auswirkt, bei der TK sind das bekanntlich 24,37 Euro.
Der Beitrag für Januar 2020 muss ja bis Mitte Februar 2020 überwiesen werden. Deswegen warte ich bis Mitte Januar ab, ob die KK für Klarheit sorgt, wenn nicht, teile ich der KK mit, was ich ab Januar 2020 überweisen werde. Ich gehe hier einfach davon aus, dass die direkten Abzüge bei der Betriebsrente weiterlaufen.
Hallo,
wie schon mitgeteilt in dem Forum werden alle DV’s und Betriebsrenten addiert.
10 Jahre lang.
Das heißt nur der Rest vom Freibetrag (Differenzfreibetrag) von den abzüglich 73€ Bruttobetriebsrente wird bei der von Ihnen zu überweißenden DV ( nur die KV) angerechnet.
Das alles auf 10 Jahre.
Waren es unterschiedliche Beginne bei der DV und Betriebsrente kann dies sich positiv auf die Freibeträge auswirken.
Beispiel:
DV mit 60 Jahre ausgezahlt: hier werden nur noch 5 Jahre aufaddiert, die 5 Jahre vorher wird kein Beitrag mehr im Nachgang gemildert.
Betriebsrente mit 65 Jahre aktuell ausgezahlt: diese wird 10 Jahre aufaddiert
In 5 Jahren ist aber die DV dann erledigt und es bleibt dann der kpl. Freibetrag für die Betriebsrente übrig.
Wirkt dann bei Rentenerhöhungen, etc.
aber:
PV weiterhin voller 100% Beitrag
Überweisungen mache ich immer unter Vorbehalt.
Eine mögliche Sammelklage über den DVG e.V ist ja mit allen Punkten in Vorbereitung.
Grüße
Egon
Hallo Egon,
so kann man es natürlich auch lösen, dann würde die Zahlstelle Betriebsrente entfallen und nur der Differenzfreibetrag bei der DV angewendet.
Ich hoffe, dass die KK möglichst bald mitteilt, wie sie verfahren will, denn die eigentliche Umsetzung soll ja mindestens ein halbes Jahr dauern, wie schon zu lesen war und mindestens solange werden sich die KK auch Zeit lassen, zu viel gezahlte Beiträge zu erstatten.
PS: Bei mir steht auch auf jeder Überweisung „Zahlung unter Vorbehalt“, denn das Kernproblem der Direktversicherten mit Altverträgen ist mitnichten gelöst.
Überall liest man nur von Entlastung, Entlastung – ich will überhaupt keine Entlastung, sondern bestehe nur darauf, dass die bei Vertragsabschluss gemachten Versprechen eingehalten werden.
Aber die verantwortlichen Parteien CDU/CSU, SPD und Grüne denken nicht daran, ihre Verfehlung von Nov.2003 zuzugeben und deswegen bleibt jeder für die DV gezahlte Cent ein Betrug.
Grüße
Eugen Dinkel
Popelige 300 Euro Entlastung pro Jahr!
Ein lächerliches Almosen für alle, die eine anständige Betriebsrente bekommen.
Ich werden einen Teufel tun, jemals wieder CDU oder SPD zu wählen.
Schon wieder ein Massenbetrug der Etablierten Parteien.
Hallo,
bitte die Grünen mit in die Negativliste aufzunehmen.
Da kommt auch nichts gutes bezüglich KVdR seit 2004 zu uns rüber.
Die waren ja auch „Täter“ mit Gert zusammen, da der Sachverstand bezüglich der Komplexibilität KVdR den Grünen 2004 schon fehlte.
Nach deren Kommentaren ist dieser auch nicht besser geworden.
IGM verkauft weiterhin Metallrenten mitsamt dem DGB
Eine Demo des DGB zu KVdR 100% Beiträge hierzu habe ich seit 2004 vermisst.
Statt dessen wird an der Grundrente oder Bügerrente als Ablenkungsmanöver herumgebastelt.
Zuerst müsste altes Unrecht mal endgültig beseitigt werden:
Bestandschutz ist aber nicht gleich Vertrauensschutz bei den Politikern und den schrägen Gesetzen gegen den einfachen, gesunden Menschenverstand.
Jetzt ist sogar die PV und KV zu trennen.
Aktuell benötigt man wieder „Beratungsbedarf“ von Winkeladvokaten um dieses neue Allmosengesetz aufzuschlüsseln.
Forbildungslehrgänge und Schulungen bei den Krankenkassen und wir benötigen so langsam Kosten für einen Steuerberater der auch noch sich weiterbilden muss!
Grüße
Egon
Bei genauer Betrachtung ahne ich nichts Gutes. Die Finanzierung soll aus den Finanzierungsreserven der GKV bestritten werden.
Diese sind endlich! Was kommt danach?
Dabei habe ich mir überlegt, warum man diese Gesetzesformulierung mit dieser „Mechanik“ so unnötig kompliziert macht?
Erst eine Freigrenze, dann der Freibetrag? Würde man einfach einen Freibetrag für alle einrichten, dann käme das Selbe heraus.
Eigentlich schwachsinnig – oder?
Dafür scheint es nur einen Grund geben zu können: Dieser Zusatz soll bereits jetzt absehbar wieder gestrichen werden.
So kann kein politisches Vertrauen entstehen.
Liebe regierenden Politiker/innen, versucht bitte nicht, die Bürger für völlig blöde zu halten.
Sonst seht Ihr selber ziemlich schnell dumm aus!
[…] die Krankenkasse abdrücken müssen. Ihr Protest hat etwas bewirkt, denn zum 1. Januar 2020 ist das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft getreten, das zumindest einen Freibetrag von 159,25 Euro […]
[…] abschafft und den Zustand vor 2003 wieder herstellt. Sie hat es nicht getan. Selbst der Freibetrag von 159,25 Euro (Stand 2020) musste gegen ihren Widerstand durchgesetzt […]
[…] um die Betriebsrenten zu stärken, denn der Webfehler des vollen Krankenkassenbeitrags wurde nur gemildert, aber noch nicht […]
[…] pro Monat 131,09 Euro Kranken- und Pflegebeiträge. Seit 1. Januar 2020 gilt mit Inkrafttreten des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes zumindest ein Freibetrag von zurzeit 164,50 Euro, sonst wären die monatlichen Kranken- und […]
[…] abschafft und den Zustand vor 2003 wieder herstellt. Sie hat es nicht getan. Selbst der Freibetrag von 159,25 Euro (Stand 2020) musste gegen ihren Widerstand durchgesetzt […]
[…] 20 Prozent, könnten aber in zehn, 20 oder gar 30 Jahren locker 25 Prozent und mehr sein. Der vom DVG erkämpfte Betriebsrentenfreibetrag von zurzeit 164,50 Euro ist nur eine kleine Erleichterung und gilt auch nicht für den […]
[…] heißt das konkret? Die Sozialmathematiker nehmen eine sogenannte „Bezugsgröße“ als Maßstab, die sich vom „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ […]
[…] heißt das konkret? Die Sozialmathematiker nehmen eine sogenannte „Bezugsgröße“ als Maßstab, die sich vom „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ […]
[…] die über der Freibetragsgrenze liegen, vom Rest der volle Beitragssatz abgezogen. Zur Einführung war der Freibetrag bei 159,25 Euro, 2023 beträgt er 169,75 Euro – und erhöht sich 2024 auf 176,75 […]
[…] vollen Beitrag ohne Freibetrag. Der Freibetrag liegt für Ost und West einheitlich bei 169,75 Euro. Eingeführt wurde der Freibetrag zum 1. Januar 2020 in der Höhe von 159,25 Euro. 2024 wird der Freibetrag weiter steigen – und zwar auf 176,75 Euro. […]