Freibetrag für Betriebsrente gestiegen

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Betriebsrentner zahlen für ihre Betriebsrente die vollen Krankenkassenbeiträge von annähernd 20 Prozent – allerdings erst ab einem Freibetrag von 169,75 Euro. Nach einer Nullrunde 2022 ist der Freibetrag 2023 von 164,50 auf 169,75 Euro gestiegen.

Wer eine Direktversicherung hat, von seinem Ex-Arbeitgeber eine Betriebsrente oder Geld von einer Pensionskasse bekommt, muss dafür die vollen Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen, sprich den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, insgesamt annähernd 20 Prozent. Dank einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 gibt es einen Freibetrag, den sogenannten GKV-Betriebsrentenfreibetrag (GKV steht für gesetzliche Krankenversicherung) von zurzeit 169,75 Euro (2022: 164,50 Euro). Das heißt, diese 169,75 Euro bleiben versicherungsfrei – für alles darüber hinaus zahlen Betriebsrentner den vollen Beitrag. Kapitalzahlungen von 20.370 Euro sind somit befreit von der Krankenkassenpflicht. Wermutstropfen: Der Freibetrag gilt nur für den Krankenkassenbeitrag, nicht aber für den Pflegebeitrag – und der steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent für Rentner mit Kindern und von 3,4 auf 4,0 Prozent. Damit erhöhen sich natürlich die Gesamtbeiträge, die Betriebsrentnerinnen und -rentner an die Krankenkasse zahlen müssen.

169,75 Euro Freibetrag ab 2023

2022 war der Freibetrag bei 164,50 Euro eingefroren, aber 2023 erhöhte er sich wieder – und zwar auf 169,75 Euro. Die entsprechende  „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023“ wurde im November 2022 vom Bundesrat abgenickt. Übrigens, der Freibetrag gilt ausschließlich für die Krankenversicherung, nicht aber für die Pflegeversicherung, für die Pflegeversicherung zahlen Betriebsrentnerinnen und -rentner den vollen Beitrag ohne Freibetrag. Der Freibetrag ist für Ost und West einheitlich bei 169,75 Euro. Eingeführt wurde der Freibetrag zum 1. Januar 2020 in der Höhe von 159,25 Euro.

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

West- und Ostdeutschland für 20172022
West
2022
Ost
2023
West
2023
Ost
RechengrößeWestOst
Vorläufiges Durchschnittsentgelt - allgemeine Rentenversicherung37 103 Euro/Jahr37 103 Euro/Jahr38.900 Euro/Jahr38.900 Euro/Jahr43.100 Euro/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung2975 Euro/Monat2660 Euro/Monat3290 Euro/Monat3150 Euro/Monat3395 Euro/Monat3290 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung6350 Euro/Monat5700 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung7850 Euro/Monat7000 Euro/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV)52 200 Euro/Jahr52 200 Euro/Jahr58.050 Euro/Jahr59.850 Euro/Jahr

Was heißt das konkret? Die Sozialmathematiker nehmen eine sogenannte „Bezugsgröße“ als Maßstab, die sich vom „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ ableitet (definiert im § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB)). Sie beziehen sich dabei auf das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, sprich für 2023 dann auf 2021. Für 2021 kommen sie auf ein Durchschnittsentgelt von 40.740 Euro pro Jahr oder 3.395 Euro pro Monat. Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der bundeseinheitlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Somit ergibt sich folgende Rechnung: 3.395 ÷ 20 = 169,75 Euro. Wie hoch die Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2023 (geplant) sind, schaut am besten bei der Seite Lohn-Info vorbei.

Klingt kompliziert, ist kompliziert – wer sich bei der Berechnung helfen lassen will, greift am besten auf den Rechner von „Stiftung Warentest“. Aber Vorsicht! Der Rechner beruht noch auf dem bis Ende 2022 gültigen Freibetrag von 164,50 Euro sowie auf dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent  – und wird vermutlich erst Anfang 2023 umgestellt.

Achtung! Wer freiwillig Versicherter ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, für den gilt dieser Freibetrag nicht.

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Was von der Rente übrig bleibt

Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen von ihrer gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, insgesamt mehr als elf Prozent der Bruttorente. Sie werden direkt von der Rente abgezogen. Das macht bei 1000 Euro Rente ein Minus von 113 Euro oder mehr sogar, ja nach Krankenkasse. Das heißt, unterm Strich bleiben einem Rentner von 1000 Euro weniger als 900 Euro Netto-Rente übrig. 2023 wird es noch mal mehr, denn Gesundheitsminister Karl Lauterbach will den Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkt erhöhen. Das heißt Betriebsrentner zahlen dann 14,6+1,6+3,4 = 19,6 Prozent Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Was gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen müssen

Art des EinkommensWas pflichtversicherte Rentner zahlenWas freiwillig versicherte Rentner zahlen
gesetzliche Rente7,3 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag14,6 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen
Versorgungsbezüge - dazu gehören laut SGB auch Direktversicherungen, betriebliche Riester-Renten, Pensionen, Leistungen aus einem berufsständischem VersorgungswerkSeit dem 1.1.2004 (Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes) ist für die Bemessung der Beiträge aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle, allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Das galt bis zum 31.12.2017 auch für Riester-Renten bis zu monatlich 148,75 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wird die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem sind betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Zur Berechnung: Wird dieser Versorgungsbezug in einer Summe ausgezahlt, berechnet die Krankenkassen den Beitrag auf 120 Monate um. 14,6 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus
private Riester-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Rürup-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rente Einmalauszahlungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus.
Rente aus gesetzlicher Unfallversicherungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag
Arbeitsentgelt aus angestellter Beschäftigung
Bei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und PflegeversicherungBei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Krankenversicherung, allerdings zur Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und Pflegeversicherung
Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Achtung! Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2018: 2283,75 Euro) übersteigt und deshalb anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. In Einzelfällen, bei besonderen sozialen Härten, kann ein geringerer Werte angesetzt werden, der liegt dann bei 1522,50 Euro14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Kapitalvermögenkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaftkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag

Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner bekommen eine Zuschuss von 7,3 Prozent, müssen den Gesamtbeitrag aber selbst abführen. Viele Einkünfte bleiben bei Pflichtversicherten beitragsfrei, anders bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent nur auf die „sonstigen“ Einkünfte angewendet. Dazu kommt aber immer der Zusatzbeitrag, der zurzeit im Schnitt bei 1,3 Prozent liegt. Ferner zahlen die Rentner noch den Pflegebeitrag in Höhe von 3,05 Prozent (Rentner mit Kindern) oder 3,3 Prozent (kinderlose Rentner).                   Quellen: GKV, Finanztip, Finanztest, VdK, Krankenkassen direkt

Sollte er darüber hinaus noch eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben, so zahlt er dafür keine Beiträge. Das gilt aber nur, falls er in der Krankenkasse pflichtversichert ist. Wer in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, zahlt auch für seine private Rentenversicherung – eine Kapitallebensversicherung beispielsweise – den immerhin ermäßigten Satz von 14 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Versicherung plus Steuer

Brutto-Rente ist nicht gleich Netto-Rente – das gilt auch für die Steuer. Denn, zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt noch die Steuer. Die Steuern sind nicht das Problem, aber die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird gleich bei der Auszahlung abgezogen und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet. Das ist die Hälfte des Krankenkassenbeitrags von 14,6 Prozent, somit 7,3 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Die Pflegeversicherung trägt der Rentner allein – für kinderlose Rentner sind das 3,05 Prozent, für Rentner mit Kindern 3,4 Prozent.

Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist als Pflichtversicherter automatisch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Die KVdR ist aber nur ein Mantel, denn in der Praxis hat der Rentner mit „seiner“ Krankenkasse zu tun. Das kann die TK, eine BKK, die AOK oder die Barmer sein.

Freiwillig gesetzlich Versicherte

Brutto-Rente ist nicht gleich Netto-Rente – das wird vor allem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten schmerzlich bewusst. Was hat es mit „pflichtversichert“ und „freiwillig“ krankenversichert auf sich? Wer in der zweiten Hälfte seines Berufslebens nicht mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war (9/10-Regelung), hat in punkto gesetzlicher Krankenversicherung mit Zitronen gehandelt, denn er ist nicht pflichtversichert, sondern freiwillig versichert – mit gravierenden Folgen. Übrigens, die Krankenkassen nehmen es da sehr genau und zählen selbst die Tage. Es zählt dabei auch, wenn der Gatte oder die Gattin über den Partner familienversichert war. Dumm nur, wer in der zweiten Berufshälfte zu lang privatversicherte war und zu spät oder zu kurz gesetzlich versichert war. Seit August 2017 entschärft eine Gesetzesänderung die 9/10-Regelung, allerdings nur für Eltern mit Kindern.

Ach ja, und dann muss er natürlich einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rente haben, sonst wird es ebenfalls nichts. Die Versicherungspflicht beginnt dann an dem Tag, an dem die Rente beantragt wird.

Die Folgen für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse: Sie zahlen nämlich den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in die gesetzliche Krankenkasse, ferner zahlen sie für alle anderen Einnahmen wie Miet- und Kapitaleinkünfte sowie die Riester-Rente. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen GKV hat eine viele Seiten lange Liste über alle Einkünfte, für die ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter zahlen muss – und diese Liste ist beängstigend lang. Sie bekommen natürlich die ihnen zustehende Hälfte von der Rentenversicherung. Um den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen sie sich schon selbst kümmern und bei der Rentenversicherung nachhaken.

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Helmut Achatz

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