Was sich 2022 ändert

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2022 ändert sich so einiges. Kinderlose zahlen mehr in die Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung gibt es neue Einkommensgrenzen und der Garantiezins sinkt. Ein Überblick über die Änderungen ab 2022.

Der Garantiezins sinkt

Adé Lebensversicherung – ab 2022 wird sie definitiv uninteressant, denn am 1. Januar 2022 sinkt der Höchstrechnungszins, besser bekannt unter Garantiezins von 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent. Das heißt, viele Versicherer steigen aus Riester aus und bieten auch keine Kapitallebensversicherung alten Stils mehr an. Mit 0,25 Garantiezins lassen sich nicht einmal mehr die Verwaltungskosten verdienen. Das ist der Tod der betrieblichen Altersvorsorge. Künftig werden Versicherer keine Beitragsgarantie mehr geben.

Betriebsrentenfreibetrag

Betriebsrentner und Direktversicherte werden ab 2022 von Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse nicht stärker entlastet, denn der Betriebsrentenfreibetrag von 164,50 Euro, der die bisherige Freigrenze ergänzt, bleibt gleich. Bis 164,50 Euro zahlen Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge. Allerdings gilt das Gesetz nur für Krankenkassen-, nicht aber für Pflegebeiträge.

Betriebliche Altersvorsorge Steuer- und Sozialabgabenfreibetrag

Ab Januar sinkt die Grenze für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung: der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 284 auf 282 Euro monatlich, der steuerfreie Anteil von 568 auf 564 Euro. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln.

Rentenerhöhung

2022 wird es wieder eine  Rentenerhöhung geben, West-Rentner werden voraussichtlich 4,4 Prozent mehr bekommen, Ost-Rentner dürfen mit einer Erhöhung auf 5,1 Prozent rechnen.

Grundfreibetrag

2022 erhöht sich der Grundfreibetrag um 204 Euro auf 9948 Euro; bis zu diesem jährlichen Einkommen müssen Ledige keine Einkommensteuer zahlen. Für verheiratete Paare gilt der doppelte Betrag.

Altersgrenze für Rente ab 63

Ab 2022 steigt die Altersgrenze bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 – auf 64 Jahre plus zwei Monate. Das trifft Versicherte des Geburtsjahrgangs 1959 – und so erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. Voraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente mit 63 sind allerdings 45 Versicherungsjahre.

Regel-Altersgrenze steigt

65 war mal – ab 2022 steigt die Regelaltersgrenze, die ausschlaggebend ist für die abschlagsfreie Regelaltersrente, auf 66 Jahre. Das trifft Versicherte, die 1957 geboren wurden und 2022 Jahr 65 Jahre werden. 1957 Geborene müssen bis 65 Jahre plus elf Monate, 1958 Geborene müssen 66 Jahre arbeiten – bis 2031 die reguläre Altersgrenze bei 67 Jahre angekommen ist.

Hinzuverdienst zur gesetzlichen Rente

Wer früher in Rente geht als zur Regelaltersgrenze darf nur begrenzt hinzuverdienen. Wer mehr hinzuverdient, muss sich das auf seine Rente anrechnen lassen, die entsprechend gekürzt wird. Diese Hinzuverdienstgrenze ist 2022 allerdings sehr großzügig bemessen und liegt bei 46.060 Euro. Dies gilt nur bei Renten wegen Alters. Ab 2023 gilt dann wieder die reguläre Regel, nach der nur 6.300 Euro verdient werden darf, bevor die Rente gekürzt wird.

Sozialbeiträge-Bemessungsgrenzen

Anfang 2020 steigen Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Beitragsbemessungsgrenze konstant bei 58 050 Euro jährlich – das sind 4837,50 Euro pro Monat. Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann weiterhin bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Renten-/Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West auf liegt bei 7.050 Euro pro Monat (West) und bei 6.75o Euro (Ost).  Über diese Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

Zusatzbeitrag 2022

Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent verlangen die aller meisten Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bleibt 2022 bei 1,3 Prozent.

Pflegebeitrag

Der Pflegebeitrag für Kinderlose erhöht sich auf 3,4 Prozent – damit liegen sie 0,35 über dem Satz von Versicherten mit Kindern, die 3,05 Prozent zahlen.

Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

Ab Januar bekommen Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II mehr Geld. Für Alleinstehende erhöht sich die monatliche Zuwendung um drei Euro auf dann 449 Euro.

Vorsorgeaufwendungen

Auch bei Vorsorgeaufwendungen für das Alter ändert sich 2022 etwas. 2022 erhöht sich der steuerlich Höchstbetrag auf 25.639 Euro. Davon können 94 Prozent abgesetzt werden, sprich 24.101 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. .

Zuschuss für betriebliche Altersversorgung

Ab 2022 muss der Arbeitgeber auch für Altverträge (abgeschlossen vor 2019) der betrieblichen Altersvorsorge 15 Prozent zuschießen. Den vollen Zuschuss gibt’s, für alle, die weniger als 58.050 Euro brutto im Jahr verdienen.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Ab 2022 erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner von 81 auf 82 Prozent, das heißt im Umkehrschluss, dass nur noch 18 Prozent der Bruttojahresrente steuerfrei bleiben. Bei Bestandsrenten bleibt der einmal festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Das gilt indes nicht für Rentenerhöhungen, die voll besteuert werden.

Elektronische Rezept kommt

Lange wurde über das elektronische Rezept diskutiert, ab Januar 2022 kommt das e-Rezept. Speichern lässt sich das e-Rezept per App auf dem Smartphone und kann dann digital in der Apotheke eingelöst werden. Das Rezept gibt es auch weiter in Papierform, dazu druckt der Arzt einen QR-Code aus, der in der Apotheke vorgelegt wird. Als Übergangslösung soll auch das alte Rezept weiterhin ausgestellt werden.

Das E-Rezept kann von den Patientinnen und Patienten über zwei verschiedene Wege genutzt werden. So können Patientinnen und Patienten entscheiden, ob sie ihr E-Rezept per Smartphone über eine sichere E-Rezept-App verwalten und digital an die gewünschte Apotheke ihrer Wahl senden wollen oder ob ihnen die für die Einlösung ihres E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten als Papierausdruck in der Arztpraxis ausgehändigt werden sollen. Neben dem E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren veranlassten Leistungen wie etwa Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege schrittweise elektronisch verordnet werden.

Grundrente

Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, soll künftig eine Grundrente erhalten. Die Grundrente ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Plus zur bestehenden Rente. Sie wird zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Die Höhe wird individuell bestimmt. Das Grundrentengesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Auch im Ausland erworbene Zeiten können dazu zählen, wenn diese Zeiten nach dem Europarecht oder einem Sozialversicherungsabkommen für die Rente zu berücksichtigen sind. Durchschnittlich darf das Einkommen während des Berufslebens höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Aktuell geht die Deutsche Rentenversicherung davon aus, dass etwa 1,3 Millionen Menschen in Deutschland von der Grundrente profitieren werden. Der Zuschlag wird sich voraussichtlich im Schnitt auf rund 75 Euro monatlich belaufen. Die Rentenversicherung ermittelt automatisch die Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen für alle Rentnerinnen und Rentner. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Krankenkassenwechsel vereinfacht

Versicherte können ihre gesetzliche Krankenkasse ab 2021 leichter wechseln. Früher mussten sie vor einer Kündigung mindestens 18 Monate bei einem Anbieter bleiben, nun ist dies schon nach zwölf Monaten möglich. Für den Wechsel reicht ein Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse; das Kündigungsschreiben an die alte erübrigt sich.

Porto

Ab Januar verteuern sich Briefe, denn die Deutsche Post erhöht die Preise für das Briefporto. Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe verteuern sich um jeweils fünf Cent. So kostet der Standardbrief ab Januar 2022 dann 85 statt 80 Cent.

Führerschein

Wer zwischen 1953 bis 1958 geboren ist, muss seinen grauen oder rosa Führerscheine bis zum 19. Januar 2022 in einen EU-Führerschein in Scheckkartengröße umtauschen. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben noch bis zum 19. Januar 2023 Zeit für den Umtausch. Den vor 1953 Geboren wird eine First bis 2033 eingeräumt. Für Führerscheine, die nach 1999 ausgestellt wurden, ist die Umtauschfrist bis 2026 verlängert worden. A

Image by Gordon Johnson from Pixabay

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Helmut Achatz

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