Kündigen zur Rente mit 63? Oder Aufhebungsvertrag?

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Warum Aufhebungsvertrag - und was drinstehen soll?

Alternative Aufhebungsvertrag

Jetzt zur anderen Alternative „Aufhebungsvertrag“. Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.

Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf einen Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. „Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen“, schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book „Ratgeber Arbeitsrecht herunter.

Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vor hat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.

Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. „Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen“, schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:

Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom …. Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.

Ort, Datum, Unterschrift: ………………………………………………………

Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ……………………………………….

Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.

Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund „57“ drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monaten vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.

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59 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • […] Startseite » Blogosphäre » Kündigen zur Rente mit 63? Oder Aufhebungsvertrag? […]

    Antworten
  • Hannelore Petzold
    10. November 2015 10:39

    …danke habe mit Interesse gelesen….eine Frage dazu noch….ich habe am 1.9.1972 meine 2jährige Ausbildungszeit begonnen und zum 31.8.1974 beendet.Zählt diese Zeit mit ?
    MfG

    Antworten
  • Helmut Achatz
    11. November 2015 09:30

    bei mir wurde die Ausbildungszeit angerechnet. Die Lehrlingszeit wird sogar besser bewertet – bis zu drei Jahre allerdings nur bis zu drei Jahren. Anders sieht es mit einer Hochschulausbildung aus, die wird leider nicht berücksichtigt

    Antworten
    • Hannelore Petzold
      11. November 2015 10:20

      ….danke für die Antwort…..was ich aber trotzdem nicht verstehe ist: seit 1974 im Berufsleben, wenn die Ausbildungszeit von 2 Jahren mit eingerechnet wird , bin ich seit 1972 berufstätig , Erziehungszeiten von 3 Kindern mit berücksichtigt , dann hätte ich logischer Weise 2017 meine 45 Jahre voll ,ich wäre dann 61 Jahre alt…..und darf nicht in Rente gehen? Muss ich bis zum 63.+ 10 Monate .Lebensjahr warten, ehe ich in Ruhestand gehen darf?
      MfG

      Antworten
      • Helmut Achatz
        11. November 2015 10:53

        das ist sehr spezieller Fall. Ich fürchte allerdings, dass du gekniffen bist, weil der Gesetzgeber den Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte mit 63 plus vorsieht. Dazu ein Bemerkung aus dem Beck Blog: Am 1.7.2014 tritt das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft. Damit besteht für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) die Möglichkeit, die Rente abschlagsfrei bereits mit 63 Jahren in Anspruch zu nehmen. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in die Rente sollten nicht zur Erfüllung der Wartezeit mitzählen (außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers). Das Ziel war, eine Frühpensionierungswelle zu verhindern. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sollte erst mit 63, nicht schon mit 61 Jahren möglich sein.

        Jetzt enthüllt der DGB, dass das Gesetz eine hübsche Lücke aufweist: Bereits seit 1.1.2013 besteht in Minijobs (450-Euro-Jobs) Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Auch mit einer solchen Beschäftigung kann daher die Wartezeit erfüllt werden. Ein solcher Minijob kann auch während der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden, allerdings nur unter 15 Stunden wöchentlich und bis zu einem Einkommen von 165 Euro monatlich.

        Damit kann ein Arbeitnehmer faktisch doch schon mit 61 in die Rente: Er gibt sein Arbeitsverhältnis auf (zur Vermeidung einer Sperrzeit besser: er lässt sich betriebsbedingt kündigen) und nimmt irgendwo einen Minijob in dem beschriebenen Maximalumfang an. Für 24 Monate hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Rentenzugang mit 63 wird nicht gefährdet.

        … aber willst du das?

        Antworten
        • Helmut Achatz
          11. November 2015 10:54

          ich würde dir raten, zum Rentenberater zu gehen, am besten zu einem unabhängigen

          Antworten
        • Norbert Schönert
          4. April 2018 22:12

          Also mir hat mein Rentenberater gesagt, dass man durchaus in den letzten beiden Jahren vor Inanspruchnahme der Rente mit 63 Jahren arbeitslos sein kann, Es müssen ledigliglich die 45 Versicherungsjahre schon vor der Arbeitslosigkeit erfüllt sein, dann kann man die 63-ger Rente trotzdem in Anspruch nehmen. Es ist nur nicht möglich die 45 Jahre während einer Arbeitslosigkeit aufzufüllen. Der Vorteil ist, dass während der Arbeitslosigkeit 84 % der letzen Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitsamt weiter einbezahlt werden. Ein zusätzlicher Nebenjob ist dann auch nicht notwendig.
          Dies könnte natürlich bedeuten, dass, wenn man sich kurz vor der Rente mit 63 arbeitslos meldet, dann noch 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen kann und die Rente erst mit 65 beantragt. Dann bekommt man 2 zusätzliche Versicherungsjahre vom Amt geschenkt und eine entsprechend höhere Rente. Mein Arbeitslosengeld wäre sogar höher als die Rente.
          Ich habe dies kaum glauben können, aber er hat mir dies auf Nachfragen ausdrücklich bestätigt. Allerdings fehlt mir immer noch der Glaube daran. Vielleicht weißt Du mehr darüber.

          Antworten
  • Antworten
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  • […] kommen die geburtenstarken Jahrgänge ins Rentenalter – und viele werden die Möglichkeit nutzen, mit 63 Jahren aufzuhören. Gleichzeitig erodiert die Zahl der Beitragszahler wegen der demografischen […]

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  • […] eingeschränkt wurde und das Renteneintrittsalter sich in Richtung 67 Jahre verschiebt. Dem wirkt die abschlagsfreie Altersrente ab 63 Jahren entgegen. Aber auch dieser Effekt dürfte sich bald verflüchtigen. Der Jahrgang 1951 ist der […]

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  • […] rund acht Milliarden Euro um 26 Prozent). Es wirkt sich mittlerweile aus, dass immer mehr mit 63 Jahren in Renten gehen […]

    Antworten
  • […] dennoch mit 63 in Rente gehen will und die erforderlichen 45 Beitragsjahre nicht zusammenbringt, muss mit Abschlägen rechnen. […]

    Antworten
  • elke hanselmann
    3. Dezember 2017 11:04

    wann ist die gesetzliche rente? nach 45 beitragsjahren od. mit 65j und 9 monate

    Antworten
    • Helmut Achatz
      3. Dezember 2017 11:30

      Wer 63 Jahre alt ist und 45 Beitragsjahre hat, kann als besonders langjährig Versicherter ohne Abschläge in Rente gehen. Wobei das nur die halbe Wahrheit ist, denn ab Jahrgang 1952 steigt diese Grenze um jeweils zwei Monate. So kann Jahrgang 1954 erst mit 63 + 4 Monate ohne Abschlag gehen. Wer die 45 Jahre nicht zusammen bekommt, kann zwar auch mit 63 plus … gehen, aber nur mit Abschlägen. Wer keine Abschläge in Kauf nehmen will, arbeitet bis zur Regelaltersgrenze von 65 plus (abhängig vom Geburtsjahr).

      Antworten
  • […] Möglichkeit zur abschlagsfreien Rente mit 63 war Mitte des Jahres 2014 eingeführt worden; in den ersten sechs Monaten beantragten damals 8 376 Versicherte diese Altersrente bei der DRV […]

    Antworten
  • […] und die zehn Prozent über der Grundsicherung im Alter liege. Das soll für alle gelten, die 35 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, so sein […]

    Antworten
  • […] Download Image Mehr @ vorunruhestand.de […]

    Antworten
  • Guten Tag,
    bezüglich der Rente mit 63+ bewegt mich eine Frage hinsichtlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

    Der Rentenantrag bei der DRV kann frühestens 3 Monate vor geplantem Rentenantritt gestellt werden.
    Ich möchte zum 01.09.2020 die Rente mit 63+(8) in Anspruch nehmen, habe jedoch eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende. Das Quartalsende ist Ende September, der geplante Rentenantritt aber Anfang September. Zu welchem Zeitpunkt muss ich kündigen, um keine Nachteile zu haben?

    Problem hierbei ist auch, dass bei der DRV der Rentenantrag frühestens 3 Monate vor geplantem Rentenantritt gestellt werden kann und die Wartezeit auf diesen Termin mindestens 3 Monate beträgt, sodass ich erst Ende März einen Termin für frühestens Ende Mai anfragen kann.

    Wäre es rechtlich in Ordnung, wenn ich den Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich über die Absicht einen Rentenantrag zum Rentenantritt am 01.09.20 in Kenntnis setze und unter Vorbehalt der Bewilligung des Rentenantrags zu diesem Zeitpunkt kündige? Wenn ja, wann müsste ich das in Anbetracht meiner Kündigungsfrist tun?

    Möchte nichts falsch machen und bin sehr verunsichert.

    Vielen Dank bereits im Voraus für hilfreiche Informationen.

    MfG

    Antworten
    • Helmut Achatz
      12. September 2019 09:33

      Es gibt ja zwei Möglichkeiten: Kündigen oder Aufhebungsvertrag. Ich würde wegen des Termins einen Aufhebungsvertrag vorschlagen, denn in dem lässt sich individuell auf den Rentenbeginn eingehen. Ich denke, ein Gespräch mit dem Arbeitgeber ist auf alle Fälle sinnvoll. Ich hoffe, das Verhältnis ist unbelastet. Zur Antragsfrist heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung: „Für Renten aus eigener Versicherung – also für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten – gilt generell eine Antragsfrist von drei Monaten, sobald alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Stellen Sie den Antrag später, kann die Rente in der Regel erst ab dem Antragsmonat beginnen.“ Das heißt, Sie sollten mindestens drei Monate vor Rentenbeginn den Antrag stellen, Sie können den Antrag aber schon früher stellen – und das würde ich empfehlen. Also am besten möglichst frühzeitig einen Termin bei der Rentenberatung machen – mit dem Hinweis, dass Sie dann auch schon einen Rentenantrag stellen wollen. Die Rentenberatungsstellen sind erfahrungsgemäß schon über Monate ausgebucht.
      Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Hier noch der Link zum Thema Rentenbeantragung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Kurz-vor-der-Rente/Wie-beantrage-ich-meine-Rente/wie-beantrage-ich-meine-rente_node.html

      Antworten
      • Hallo Herr Achatz,

        vielen lieben Dank für Ihre zeitnahe Antwort.

        Verstehe ich richtig, dass ich bereits jetzt, knapp ein Jahr vor dem geplanten Rentenantritt den Antrag bei der DRV stellen kann?
        Wenn dem so wäre, wäre ja alles kein wirkliches Problem…

        MfG

        Antworten
        • Helmut Achatz
          12. September 2019 10:15

          Ja. Ich habe meinen Antrag beispielsweise ein knappes halbes Jahr vorher gestellt – und einen Monat später hatte ich den Bescheid. Die DRV rechnet dann die Gehälter der ausstehenden Monate hoch. In der Regel ist das kein Problem. Viel Erfolg.

          Antworten
    • Sie können ja auch im September Rente beziehen und Gehalt. Sie bekommen keine Rentenkürzung, wenn sie in dem Monat September 2020 den Betrag von 6.300 Euro nicht überschreiten. Das ist in der Flexirente möglich.

      Antworten
  • jürgen unger
    9. Dezember 2019 15:18

    Ich habe fast 50 Jahre gearbeitet 3 Monate fehlten ,nie Abeitslos nie lange Krank .
    Wollte mit 63 in Rente gehen ,die Antwort beim Amt ja dann können Sie gehen haben dann aber 9,9 % Abzug ,wenn Sie noch 6 Monate Arbeiten dann haben
    Sie keine Abzüge mehr. Was soll das, nur weil ich 1955 geboren bin muss ich 6 Monate oben drauf arbeiten um mit ohne Abschläge in Rente zu gehen.
    Was für ein Land , man sollte diesen Menschen eine Belohnung auf den weg geben ,nein man wird noch bestraft in dem man die Rente kürzt .
    Niemand kommt auf die Idee einen Teil der Arbeitslosenversicherung zurück zuzahlen da nie etwas in Anspruch genommen wurde .
    Es ist sehr Traurig was hier in diesen Entschieden wird .Was kommt auf die Jugend zu ,denn dann sind die das entschieden haben weg mit einer schönen Pansion.

    Antworten
    • Ist leider so. Betrachte es einfach als Glück, dass Du in die 63-iger Regel fällst, die ja ausläuft. Sonst könntest Du erst mit 65 Jahren gehen. Meiner Meinung nach müsste generell nach 45 Beitragsjahren Schluss sein, egal wie alt man ist. Damit hat man genug für die Solidargemeinschaft getan.

      Antworten
      • Hannelore Petzold
        9. Dezember 2019 16:09

        Ich bin im März 1956 geboren. Wollte mit 60 Jahren in Rente gehen. Hatte mich überall erkundigt und beraten lassen und bekam immer zur Antwort frühestens nach 45 Jahren Beitragsjahren bzw. mit 63 Jahren, dann mit Abschlag oder 63 Jahre + 8 Monaten ohne Abschlag . 45 Beitragsjahre reichen ja nun wirklich, zumal ich persönlich immer gearbeitet habe, trotz Kinder, Haushalt Haus uns Garten. Es ist eine Gesetzeslücke, so sehe ich es…habe seit 1972 gearbeitet, also 47 Jahre Beiträge gezahlt. Was ist mit den 2 Jahren die ich zusätzlich gezahlt habe?
        Nun ja, ich habe alles überstanden und genieße seit 1.12.2019 meinen wohlverdienten Ruhestand als langlährige Versicherte

        Antworten
  • Andrea JACKISCH
    29. Dezember 2019 15:36

    Im September 2019 habe ich 45 Arbeitsjahre erreicht, ich bin Jahrgang 1957, aufgrund gesundheitlicher Probleme werde ich nicht bis zum Renteneintritt Mai 2021 arbeiten können, ein ärztliches Attest würde mir seitens des Arztes erstellt. Meine Frage: Kann ich trotz Arbeitslosigkei, die Rente mit 63 + 10 Monate ,ab Mai 2021 beantragen?

    Antworten
    • Hallo Andrea, ist kein Problem falls Du die 45 Beitragsjahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit erreicht hast. Ich würde dir raten die 2 Jahre ALG 1 auszuschöpfen und erst dann die Rente zu beantragen. Dies erhöht deine Rentenansprüche deutlich, da das Arbeitsamt 80% deiner bisherigen Rentenbeiträge weiter einbezahlt.
      Viele Grüße
      Norbert

      Antworten
      • Ingrid Belluca
        19. Januar 2020 09:49

        mein Beispiel:
        bin Jahrgang 1957 – habe meine 45 Berufsjahre seit Oktober 2019 voll.
        Könnte Mitte 2021 in Rente ohne Abzüge gehen.
        Eigentlich möchte ich jedoch bis Mitte 2023 (reguläre Regelrentenzeit) arbeiten, habe jedoch gesundheitliche Probleme.
        Nun stellt sich mir die Frage, ob ich evtl. ALG I beziehen kann bis zur Regelrentenzeit, wenn mir mein Arbeitgeber kündigt oder ich einen Aufhebungsvertrag vereinbare oder ob das AA mich dann „zwingen“ kann, ab Mitte 2021 bereits in Rente zu gehen. Wenn ich 2 Jahre anhängen könnte, dann würden sich ja meine Rentenansprüche deutlich erhöhen oder?
        Bin auf die Rückinfo gespannt!

        Antworten
        • Hallo Ingrid,
          falls Du arbeitslos bist hast Du in deinem Alter 2 Jahre Anspruch auf ALG 1. Das Amt kann dich nicht zwingen vorzeitig in Rente zu gehen. Es werden während der Arbeitslosigkeit ca. 80 % deiner bisherigen Rentenbeiträge weiter vom Arbeitsamt bezahlt und somit steigen auch deine Rentenansprüche. Natürlich müssen bei einer Arbeitgeberkündigung die Regularien wie, Kündigungsfrist und Kündigungsschutzklage, rechtzeitige Meldung der Arbeitslosikeit, eingehalten werden um keine Sperre zu riskieren. Dann funktioniert das auch problemlos.

          Antworten
      • jühe roland
        6. August 2023 18:09

        ja aber ich mus doch dann dem arbeitsamt zur verfügung stehen

        Antworten
        • Helmut Achatz
          7. August 2023 06:10

          Es gibt Mittel und Wege, eine Arbeitsaufnahme zu umgehen. Mehr will ich hier an der Stelle nicht sagen ;-))

          Antworten
  • horst steinhilb
    1. August 2020 15:32

    Hallo herr Achatz
    ich möchte am 01.12 2020 in rente gehen also mit 63jahre 10 monate meine 45 jahre sind voll . ich habe mein rentenausfülltermin am 06.08.2020
    ich habe keinen arbeitsvertrag bin in der firma seit 04.01.1982 tätig meine frage lautet langt es wenn ich ende august 2020 schriftlich kündige zum 30.11.2020 per einschreiben mit rückschein

    Antworten
    • Helmut Achatz
      1. August 2020 16:56

      Hallo Herr Steinhilb, es ist immer schwer, einen Rat zu geben. Ich kennen Ihren Arbeitsvertrag nicht und die Kündigungsfristen. Warum suchen Sie nicht das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber? Wie wäre es denn mit einem Aufhebungsvertrag. Das ist meist die elegantere Lösung. Viel Erfolg.

      Antworten
  • […] sogenannte ‚versicherungsfremde Leistungen‘ hinzugekommen, wie etwa die Mütterrente oder die Rente mit 63. Diese sind nicht durch die Beiträge gedeckt und belasten den Bundeshaushalt schon jetzt mit […]

    Antworten
  • Worin besteht ein Vorteil, wenn ich schwerbeschädigt mit Grad 50 bin. Ich habe im September 2022, 45 Jahre gearbeitet. Werde im Juli 2023 63 Jahre . Kann aber erst am 01.12.2024 abschlagsfrei in Rente gehen. Das kann meine Kollegin die nicht einen Schwerbeschädigten Grad hat , aber auch. Was für eine
    Ungleichbehandlung?
    Oder gibt es etwas was ich nicht weiss.?

    Antworten
  • Hallo Herr Achatz,
    ich bin Jahrgang 1960, habe mit 63 45 Jahre bei einer und derselben Firma 45 voll. Meine Betriebszugehörigkeit wurde trotz , siehe Unten, durchgerechnet.
    Zwischendurch hatte ich eine Ausfallzeit, einen schwerer Verkehrsunfall als 18 Jähriger.
    Nach 6 Wochen Krankengeld bin ich dann in einer Rente auf Zeit ( 18 Monate ) reingeschoben worden. Ist es richtig, dass sich mein Renteneintritt folgender Maßen berechnet : 63 Jahre + 14 Monate wegen Jahrgang 60 + 18 Monate wegen Rente auf Zeit ?
    Danke.
    Gruß Ch.H.

    Antworten
  • Franz Schiller
    18. Januar 2021 15:29

    Hallo H. Achatz
    Ich bin Jahrgang 1959
    Habe im April 2021 meine Verdrängungszeit von 540 Monaten erreicht sowie nachweißlich zwei Jahre zusätzlich in Frankreich gearbeitet das mir zusätzlich 8 Semester Renten Anspruch gewährt bis heute. Ich plane ab 01.01.2022 in den Ruhestand einzutreten, da ich Mittlerweile 70 % Behindert nachweisen kann. Die frage macht es Sinn einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen anzustreben und danach noch 2 Jahre ALG 1 zu beziehen das mir zustehen würde oder liege ich darin falsch. Würden die zwei Jahre ALG 1 noch zusätzlich auf meine Rente angerechnet mit ca.80%Rentenbeitrag. Ich verstehe diese ganze System unser Rente nicht mehr es kann doch nicht sein das die Unterschiede so ungerecht sind und eventuell bei vorzeitigen Renteneintritt Kürzungen nach fast 48 Jahren in kauf zunehmen.

    Antworten
    • Helmut Achatz
      18. Januar 2021 16:06

      Hallo Herr Schiller,

      das ist ein Fall für einen Rentenberater. Nur so viel, mit Aufhebungsvertrag gibt es kein Arbeitslosengeld. Das würde nur funktionieren, wenn Ihnen vom jetzigen Arbeitgeber gekündigt würde. Ich weiß auch nicht, was Sie mit Verdrängungszeit meinen – den Begriff habe ich noch nicht gehört.
      Viel Erfolg

      Antworten
      • Franz Schiller
        19. Januar 2021 11:04

        Hallo H. Achatz

        Vielen Danke für ihre Antwort
        Mit Verdrängungszeit meinte ich Wartezeit von 45 Jahren die ich in Deutschland eingezahlt habe lt. Rentenbescheid ,zuzüglich 17Monate Beitragszeit eines EU-Mitgliedstaats. Diesbezüglich werde ich einen Rentenberater kontaktieren und nochmals Danke für ihre Mühe.

        MFG Franz Schiller

        Antworten
      • Hallo,
        mit Aufhebungsvertrag gibt es KEIN Arbeitslosengeld?
        Sind Sie da ganz sicher?
        Wäre sehr wichtig für mich, vielen Dank.

        Antworten
  • […] Rentenkommission lag im Juni 2018 – zum Start – bei 56,5 Jahren. Das heißt, einige haben das Rentenalter bereits erreicht, andere stehen kurz davor. Die Jüngste, Simone Scherger, Professorin für […]

    Antworten
  • Helmut Achatz
    17. März 2021 09:46

    Hallo Susi,
    der Beitrag richtet sich an alle, die mit 63 in Rente gehen wollen – und dafür gibt es eben nur die beiden Möglichkeiten. Wer noch Arbeitslosengeld beziehen will oder muss, muss sich kündigen lassen, darf auch nicht selbst kündigen.

    Antworten
  • Lieber Herr Achatz,
    ganz lieben Dank für Ihre prompte Antwort. Ich weiß von einem Bekannten, dass die Sperre entfallen ist, trotz Aufhebungsvertrag, wenn die Formulierung entsprechend ist. …. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt im gegeseitigen Einvernehmen, jedoch auf Veranlassung der Gesellschaft zur Vermeidung einer ordentlichen bezriebsbedingten Kündigung, die ansonsten zum gleichen Datum ausgesprochen werden würde. Dies wurde von der Arbeitsagentur so akzeptiert, jedoch war der Herr nicht im Rentenalter. Wissen Sie zufällig, ob diese Formulierung bei Leuten kurz vorm Renteneintritt auch gültig ist? mein Mann könnte im Nov. diesen Jahres mit 63 vorzeitig in Rente gehen, mit Abschlägen von 10,8%. Wir streben eine Kündigung des Arbeitgebers an, da ALG1 höher ist als Rente mit Abschlägen. Der Arbeitgeber lässt sich maximal auf eine Aufhebung eine, will eine Kündigung leider nicht aussprechen. Wo findet man einen sog. Rentenberater?
    Herzlichen Dank im voraus!

    Antworten
    • Helmut Achatz
      17. März 2021 13:17

      Hallo,
      von einem aktuellen Beispiel weiß ich (ich darf keine Details nennen), dass es nur eine Kündigung seitens des Arbeitgebers die einzige Möglichkeit war, Restriktion der Arbeitsagentur zu vermeiden. Wenn irgend möglich sollten Sie darauf drängen. In der Regel spielen die Arbeitgeber mit, wenn Sie es ihm erklären. Ich kann Ihnen https://rentenbescheid24.de empfehlen. Die erscheinen mir ganz kompetent. Viel Erfolge
      Helmut Achatz

      Antworten
  • […] dem 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte schon ab 63 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Allerdings gilt das nur für eben diese Gruppe, wenn sie vor dem 1. Januar 1953 geboren […]

    Antworten
  • […] vorzeitige Rentenbeginn wirkt sich negativ auf den Auszahlungsbetrag aus. Jeder Monat, in dem vor Erreichen des Regel-Renteneintritts eine Erwerbsminderungsrente bezahlt wird, kostet 0,3 Prozentpunkte. Dieser Wert mindert die Summe, […]

    Antworten
  • Sonja Weller
    4. Juli 2021 07:38

    Hallo H .Achatz zum Thema Aufhebungsbescheid ich gehe zum .108 .21 in Rente kann ich den Aufhebungsvertrag ohne das mir Nachteile entstehen Bedenken los Unterschreiben

    Antworten
  • Ich gehe am 1.12.22 in Rente, 47 Berufsjahre. Habe den Rentenbescheid erhalten und habe dies dem Arbeitgeber vorgelegt. Der drängt auf einen Auflösungsvertrag zum 30.11.22. Wenn der Auflösungsvertrag auf den 01.12.22 ausgestellt ist müsste mir der Arbeitgeber noch Weihnachtsgeld bezahlen. Muss ich den Vertrag zum 30.11.22 unterschreiben ? Kann ich das 13 Gehalt einfordern ? Vielen Dank !

    Antworten
  • Helmut Achatz
    27. Oktober 2022 14:14

    Ein Aufhebungsvertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung. Ich würde darauf drängen, den Aufhebungsvertrag auf den 31.12.22 zu datieren. Wie gesagt, da gehören zwei dazu.

    Antworten
  • […] und die zehn Prozent über der Grundsicherung im Alter liege. Das gilt für alle, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Klingt doch toll – oder? Wer einmal genau nachhakt, dürfte ins Staunen […]

    Antworten
  • Roland Müller
    14. März 2023 12:39

    Liebe Kollegen
    Ich werde am 13.01.2023 , 63 Jahre alt und habe am 01.09.2023 , 46 Arbeitsjahre voll , kann ich in vorgezogene Rente ohne Abzüge gehen . Muss ich dann selber Kündigen oder Kündigt mich mein Arbeitgeber . Danke
    Roland Müller

    Antworten
  • Helmut Achatz
    14. März 2023 16:11

    Der Jahrgang 1960 kann als besonders langjährig Versicherter mit 45 Beitragsjahren erst mit 64 plus vier Monate ohne Abschläge in Rente gehen. Ja, du musst selbst kündigen oder mit deinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließen. Das heißt, du müsstest noch bis Mai 2024 arbeiten, um abschlagsfrei vorgezogen in Rente gehen zu können. Wie wäre es denn, nur noch 50 % zu arbeiten? So als gleitenden Übergang in die Rente. Wenn du vorher in Rente gehst, musst du Abschläge in Kauf nehmen. Klär das am besten mit der Deutschen Rentenversicherung. Ich würde dir dringend empfehlen, dich beraten zu lassen. Die Beratung ist kostenlos. Und, rede mit deinem Arbeitgeber. Ihr findet sicher eine Lösung.

    Antworten
  • […] denn wer früher in Rente geht, merkt selbst, wie der Druck des Berufslebens abfällt. Die „Frührentner“ können sich wieder mehr um sich selbst und ihr psychisches und physisches Wohlergehen kümmern, […]

    Antworten
  • […] ein „sofortiges Ende der ‚Rente mit 63′“ gefordert. Dabei gibt es die „Rente mit 63“ gar nicht mehr. Bei vielen spukt immer noch die „Rente mit 63“ in den Köpfen herum – […]

    Antworten

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