Frist für Abgabe der Steuererklärung bald abgelaufen

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Nur noch wenige Tage, dann ist die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2021 abgelaufen. Am 31. Oktober 2022 muss sie beim Finanzamt vorliegen. Wer die Frist versäumt, zahlt einen Verspätungszuschlag.

Rentner und Steuern? Ja, wessen Rente einschließlich anderer Einkünften 2021 niedriger war als 9.744 Euro, zahlt keine Steuern. 9.744 Euro sind auf den Monat herunter gebrochen lediglich 812 Euro. Viele werden darüber liegen und müssen möglicherweise eine Steuererklärung abgeben.

Die Frist für die Steuererklärung 2021 wurde schon einmal auf den 1. August 2022 verlängert. Jetzt ist der Abgabetermin der 31. Oktober 2022, sprich die Steuerzahler haben drei Monate länger Zeit. Bis dahin muss sie beim Finanzamt vorliegen. Wer sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, hat für seine Steuererklärung 2021 sogar bis zum Ende August 2023 Zeit. Eigentlich wäre die Frist Ende Februar 2023 ausgelaufen.

Der Entwurf des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sieht auch für die Abgabetermine der Steuererklärungen 2022 eine Fristverlängerung vor. Für nicht beratene Steuerzahler gilt der Abgabetermin 31. August 2023 und für beratene Steuerzahler der 30. April 2024.

Wer seine Steuererklärung allerdings nicht rechtzeitig abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen, wie die „Badische Zeitung“ schreibt. Früher lag es, so die „Badische Zeitung“, noch im Ermessen des Finanzamts, ob ein solcher Zuschlag erhoben wird, heute ist das weitestgehend nicht möglich. Für jeden  angefangenen Monat nach Ablauf der Abgabefrist werden 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer fällig, mindestens aber 25 Euro – zusätzlich zur Steuer. Das heißt, rechnet die „Badische Zeitung“ vor: Wer seine Steuererklärung beispielsweise einen Monat und einen Tag später abgibt, der zahlt zusätzlich 0,5 Prozent oder mindestens 50 Euro.

Was wird versteuert?

Durch die Rentenerhöhung in den vergangenen Jahr (2021 gab es eine Nullrunde) dürften einige in die Steuerpflicht gerutscht sein. Aber Rente ist nicht gleich Grundfreibetrag. Denn es darf einiges abgezogen werden, so dass das zu versteuernde Einkommen damit niedrig ausfällt. Übrigens, die jährliche Rentenerhöhung ist zu hunderte Prozent zu versteuern, dafür gibt es keinen steuerfreien Anteil. Durch diesen für Rentner ungünstigen Mechanismus passiert, dass mehr und mehr Rentner in die Steuerpflicht rutschen.

Was eine Rentenerhöhung bedeutet, hat Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion durchgerechnet, so die „Zeit“:

Deutschlandweit kämen 103.000 Senioren hinzu, deren Altersbezüge erstmals besteuert werden. Auch die Gesamtzahl der steuerpflichtigen Rentner wüchse auf einen neuen Rekord von fast sechs Millionen Betroffene. Der Staat nähme damit rund 2,5 Milliarden Euro an Steuern und Abgaben zusätzlich ein.

Was darf abgezogen werden?

Übersteigt die Rente 2021 plus Zuverdienst durch Nebentätigkeiten 9.744 Euro (Grundfreibetrag), sind auch Rentner dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. In dieser Erklärung machen sie viele Angaben genauso wie steuerpflichtige Arbeitnehmer. Allerdings gibt es da einiges, was speziell auf Rentner gemünzt ist – und ihnen zugutekommt. Wer das weiß und nutzt, kann bei der Steuererklärung einiges sparen.

So lassen sich Steuern drücken

Die Lohnsteuerhilfe (Lohi) schätzt, dass durch die Rentenerhöhung 2020 viele Rentner Steuern zahlen müssen, die bisher keine Steuern zahlen mussten. Ein Viertel aller Rentner, knapp fünf Millionen Senioren, müssen der Lohi zufolge ihre Steuererklärung abgeben, worüber sich der Finanzminister freut.

Jeder sollte seine Steuern drücken – wie geht das? Hans Daumoser, Vorstand der Lohi Bayern, stellt die sieben effektivsten Steuertipps für Rentner vor:

Sonderausgaben

„Zunächst dürfen laut Gesetz die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben angesetzt werden“, so der Steuerexperte der Lohi. „Das sind immerhin schon rund elf Prozent der Rente.“ Auch Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder Zahnzusatzversicherung kommen in Frage, wenn die steuerliche Höchstgrenze noch nicht erreicht wurde. Nicht zu vergessen sind die sonstigen Sonderausgaben, wie ein Versorgungsausgleich, Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer, Parteibeiträge und Spenden. In den meisten Fällen wird der Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) überschritten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Werden haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, so können die Kosten dafür zu 20 Prozent abgesetzt werden. Darunter fallen nicht nur die Kosten für eine Putzhilfe oder ambulante Pflege, sondern auch der Hausnotruf. Wer krankheitsbedingt in einem Pflegeheim wohnen muss, kann alle Dienstleistungen im Heim, auch für den Haarschnitt oder die Fußpflege, als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Mieter finden häufig auch Posten in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, die absetzbar sind. Ähnlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich auch Handwerkerrechnungen in der Rente von der Steuer absetzen.

Außergewöhnliche Belastungen

Alle Ausgaben, die unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen, sollten für die Steuererklärung addiert werden. Dies sind beispielsweise die Kosten für eine Brille, ein Hörgerät, den Zahnersatz oder den Rollator. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf Rezept, Zuzahlungen bei der Physiotherapie, Honorare für Heilpraktiker oder vom Arzt verordnete medizinische Behandlungen, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, können in der Steuererklärung angegeben werden. Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen müssen zuvor vom Amtsarzt attestiert werden.

Fahrtkosten zum Arzt, zur Physiotherapie oder ins Krankenhaus können mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden. Viele einzelne kleinere Rechnungen können hier am Ende ins Gewicht fallen. Und große Investitionen wie in einen Treppenlift, im Zuge eines alters- oder behindertengerechten Umbaus des Eigenheims, machen sich richtig bemerkbar. Es kommt zwar die zumutbare Belastung zum Tragen, bevor etwas abgesetzt werden kann, aber die ist bei kleineren Renten nicht wirklich hoch.

Behindertenpauschbetrag

Bei permanenten chronischen Leiden oder dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen sollte darüber nachgedacht werden, ob nicht ein Behinderungsgrad festgestellt werden kann. Wird ein Grad der Behinderung von 25 bis 100 bescheinigt, so kann nach dem Grad gestaffelt der Behinderten-Pauschbetrag zwischen 310 und 1420 Euro und erhöht bis 3700 Euro geltend gemacht werden.

Liegt der Behinderungsgrad bei 70 mit dem Merkmal „G“ oder bei 80, so kann zusätzlich eine Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro als außergewöhnliche Belastung beansprucht werden. Bei den Merkmalen „aG“, „BI“ oder „H“ können für Privatfahrten von bis zu 15.000 Kilometer und sogar bis zu 4500 Euro abgesetzt werden, wenn die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.

2021 erhöht sich der Behindertenpauschbetrag – das erste Mal seit 1975 – auf 384 bis 2.840 Euro. Für Behinderte, die hilflos sind, und für Blinde liegt der Pauschbetrag bei 7.200 Euro.

Werbungskosten

Jedem steuerpflichtigen Rentner wird vom Finanzamt automatisch eine Pauschale von 102 Euro angerechnet. Oft liegen aber höhere Werbungskosten, beispielsweise  aufgrund einer gebührenpflichtigen Renten- oder Steuerberatung, Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein, Kontoführungsgebühren, Gewerkschafts- oder Verbandsbeiträgen vor. Auch Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, bei denen es um die Rente geht, sind anzuführen. Wird einem Nebenjob, der kein Minijob ist, nachgegangen, so kommen die Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Fortbildungskosten dazu.

Günstigerprüfung für Kapitalerträge

„Liegt der persönliche Steuersatz in der Rente unter 25 Prozent und fallen aufgrund von lebenslangen Ersparnissen Kapitalerträge an, so sollte auf der Anlage KAP die „Günstigerprüfung“ angekreuzt werden“, rät Hans Daumoser. Denn dann wird die Differenz zwischen dem niedrigeren persönlichen Steuersatz und der abgeführten Abgeltungsteuer rückerstattet.

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Wer Steuern zahlen muss, sollte seine Steuererklärung von sich aus fristgerecht abgeben und darauf achten, dass er möglichst viel absetzen kann. Damit das Finanzamt die Abzüge anerkennt, müssen aber das ganze Jahr über Belege gesammelt werden. Denn nur nachweisliche Ausgaben werden steuerlich berücksichtigt. Wer jedoch unter dem steuerfreien Existenzminimum lebt, kann sich von der Abgabepflicht zur Steuererklärung befreien lassen und ist damit ein für alle Mal den Papierkram los.

Altersfreibetrag

Allen, die über 65 Jahre alt sind, steht der Altersentlastungsbetrag zu. Er senkt zusätzlich das zu versteuernde Einkommen von Rentnern. Der Altersfreibetrag gilt für Rentner, die nebenbei noch Geld verdienen, entweder als Selbstständige oder abhängig beschäftigt. Wer im Jahr 2019 also 65 Jahre alt wurde, dem steht ein Altersentlastungsbetrag von 17,6 Prozent der Einkünfte zu, höchstens aber 836 Euro; für 2021 sind es dann 15,2 Prozent der Einkünfte, höchstens 722 Euro. Wer noch Arbeitnehmer ist, dessen Altersentlastungsbetrag wird bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für den Freibetrag sind der Brutto-Arbeitslohn und die Summe der sonstigen Einkünfte, sprich Miete und Kapitalerträge.

Sparer-Pauschbetrag

Wer sein Geld anlegt, soll laut „Spiegel“ entlastet werden: Finanzminister Lindner will wie im Koalitionsvertrag vereinbart einen Freibetrag bei der Einkommensteuer anheben. Für Singles und Paare geht es um mehrere Hundert Euro.

 Quelle: obs/Lohnsteuerhilfe Bayern e.V./© lohi

 

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Helmut Achatz

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