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Für viele Rentner ist die Steuererklärung immer noch keine Selbstverständlichkeit. Dabei müssen viele Ruheständler seit 2005 eine abgeben. Wer das versäumt, muss unter Umständen nachzahlen. Informieren lohnt sich. Wann also müssen Rentner Steuern zahlen? Die wichtigsten Regeln für Bestands- und Neurentner.
Einige Senioren haben in der Vergangenheit vom Finanzamt doch glatt einen blauen Brief bekommen mit dem Hinweis, dass sie Steuern zahlen müssen. Wie das? Gerade Bestandsrentner, die vor 2005 in Rente gingen, dachte doch, dass Steuern für sie der Vergangenheit angehören. Steuern und Rente – wie passt das zusammen? Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 hat sich jedoch in punkto Steuern alles geändert. Wer ein bisschen mehr Rente bezieht als der Durchschnitt, muss Steuern zahlen (für das Gros der Rentner dürfte das indes nicht zutreffen). Damit müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und möglicherweise Steuern zahlen. Viele waren ziemlich überrascht, denn sie waren ahnungslos. Mit den Rentenerhöhungen 2019 und 2020 dürften noch viel mehr Rentner in die Steuerpflicht rutschen.
Wer muss überhaupt Steuern zahlen?
Für wen gilt die Steuerpflicht? Betroffen sind vor allem Ruheständler mit hohen (gesetzlichen) Renten oder Zusatzeinkommen wie Mieten, Kapitalerträgen und Betriebsrenten. Was ist hoch? Ganz konkret gesprochen, wer mehr als 9168 Euro Rente bezieht und andere Einkünfte hat, muss eine Steuererklärung abgeben. 9168 Euro, das ist der Grundfreibetrag, der 2019 für Ledige gilt, bei Verheirateten sind es 18.336 Euro. Oft wird auch der Begriff Steuerfreibetrag benutzt, damit ist freilich der Grundfreibetrag gemeint. Also: Steuerfreibetrag = Grundfreibetrag. Herunter gebrochen auf den Monat bedeutet das: 764 Euro oder 1528 Euro sind von Steuern befreit.
Der Grundfreibetrag (Steuerfreibetrag) von 9168 wird für die Steuererklärung des vorangegangenen Jahres herangezogen. Wer also 2020 seine Steuererklärung macht, für den gelten die 9168 Euro. Aber keine Angst, das zu versteuernde Einkommen lässt sich herunterrechnen, um doch keine Steuern zahlen zu müssen. Wie? Davon noch ausführlich.
Ein Beispiel – Rentenbeginn 2005
Ein Beispiel: Rudi Rentner, unverheiratet und Single, hat sein ganzes Leben lang gut verdient und bekam bei Rentenbeginn 2005 eine Altersrente von monatlich 1400 Euro, was einer Jahresrente von 16 800 Euro entsprach. Davon muss er 50 Prozent versteuern – macht 8400 Euro. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag von 9168 Euro für Singles. Ok, angenommen, Rudi wäre damals mit monatlich 1550 Euro in die Rente eingestiegen, so wären das im Jahr 18600 Euro gewesen. Heute 50 Prozent davon müsste er ja versteuern – 50 Prozent von 18600 sind 9300 Euro. Den Grundfreibetrag von 9168 Euro abgezogen, müsste er also 132 Euro versteuern.
Jetzt wird’s knifflig: Der unverheiratete Rudi kann seine Bruttojahresrente dem Fiskus gegenüber reduzieren und einiges absetzen, um so weniger oder gar keine Steuern zu zahlen. Mit Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen drückt Rudi seine Steuern. So kann er beispielsweise Ausgaben für die private Haftpflichtversicherung, Spenden und Ausgaben für von der Kasse nicht erstattete medizinische Leistungen absetzen. Ferner kann Rudi einen Teil der Handwerkerrechnungen absetzen. Er kann zudem Kosten für seine Haushaltshilfe absetzen.
So jetzt die erweiterte Rechnung:
Euro | |
Bruttojahresrente | 20784 |
–Rentenfreibetrag | 9300* |
Gesamteinkünfte | 11484 |
–Vorsorgeaufwendungen | 2193 |
–Werbungskostenpauschale | 102 |
–Sonderausgabenpauschale | 36 |
zu versteuerndes Einkommen | 9153 |
—————————————————— | ——- |
zu versteuerndes Einkommen | 9153 |
–Grundfreibetrag | 9168 |
Rest | -15 |
Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag, insofern muss Rudi keine Steuer zahlen.
*775 Euro oder 50 Prozent waren damals 2005 steuerpflichtig, das sind auf’s Jahr 9300 Euro – dieser Rentenfreibetrag wird für die Zukunft festgeschrieben. Was die Vorsorgeaufwendungen betrifft, so werden die Krankenkassenbeiträge berücksichtigt. Für Werbungskosten und Sonderausgaben gibt es Pauschalen.
Damit’s auch nicht zu einfach wird, hat sich der Fiskus noch was Neues einfallen lassen – den Altersentlastungsbetrag. Da Rudi damals zu Rentenbeginn älter als 64 Jahre war, darf er diesen Bonus in Anspruch nehmen. Der betrug damals 40 Prozent seiner Einkünfte oder maximal 1900 Euro. 2016 sind es nur noch 22,4 Prozent oder maximal 1064 Euro. Das heißt, Rudi zahlt auch deswegen keine Steuern. Rudi braucht nicht mal alle Abzugsmöglichkeiten ausschöpfen.
Und weil der Fiskus glaubt, das war immer noch zu einfach, hat er sich noch mehr Erschwernisse einfallen lassen. Mit dem Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, gab’s einen Systemwechsel hin zur schrittweise nachgelagerten Besteuerung. Mit 50 Prozent Besteuerung ging’s los. Wer 2005 und früher in Rente ging, versteuert 50 Prozent seiner Rente, ab 2006 waren es schon 52 Prozent, 2007 dann 54 Prozent, 2010 schon 60 Prozent – und 2016 sind es 72 Prozent. Ab 2040 ist die ganze Rente zu versteuern.
Ein Beispiel – Rentenbeginn 2016
So, jetzt lassen wir den Single Rudi 2016 in Rente gehen, was müsste er dann zahlen?
Rechnung für Neurentner ab 2016:
Euro | |
Bruttojahresrente | 20784 |
–Rentenfreibetrag | 5712* |
Gesamteinkünfte | 15072 |
–Vorsorgeaufwendungen | 2275,85 |
–Werbungskostenpauschale | 102 |
–Sonderausgabenpauschale | 36 |
zu versteuerndes Einkommen | 12658,15 |
—————– | |
zu versteuerndes Einkommen | 12658,15 |
–Grundfreibetrag | 8820 |
Rest | 3921 |
*2016 liegt der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner bei 72 Prozent – 28 Prozent steuerfrei von 1700 Euro sind 476 Euro, bezogen auf das ganze Jahr sind das 5820 Euro.
Die Steuer beträgt dann laut Smart-Rechner 685 Euro gemäß Einkommensteuertarif.
Wenn Rudi heute, sprich 2020 in Rente geht, sieht die Lage allerdings weniger rosig aus in punkto Steuern. Seit der Reform 2005 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil für gesetzliche Renten von 50 Prozent peu à peu – er klettert seither jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. 2020 liegt der Besteuerungsanteil bei 80 Prozent, das heißt, nur 20 Prozent bleiben unbesteuert. Diesen Prozentsatz beim Erstbezug der Rente behalten Rentner. Ach ja, noch was, damit es auch wirklich nicht zu einfach wird, sind spätere Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig.
So steigt der Besteuerungsanteil
Grenzen je nach Versicherung | Bruttolohn 2016 (Euro) | Bruttolohn 2017 (Euro) | ||
---|---|---|---|---|
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Kranken- und Pflegeversicherung | ||||
Beitragsbemessungsgrenze | 4 237,50 | 50 850 | 4 350 | 52 200 |
Versicherungspflichtgrenze 1 | 4 687,50 | 56 250 | 4 800 | 57 600 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||||
Beitragsbemessungsgrenze | West: 6 200 | West: 74 400 | West: 6 350 | West: 76 200 |
Ost: 5 400 | Ost: 64 800 | Ost: 5 700 | Ost: 68 400 |
Das gilt für einen Standardrentner mit 45 Beitragsjahre mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst; *laut Alterseinkünftegesetz; Näheres dazu, vor allem zum steuerfreien Beitragsanteil und zum steuerpflichtigen Mehranteil wird genau erklärt in der Studie zur Doppelbesteuerung von Neurentnern der Versicherungsberater-Gesellschaft
Jeder Rentner muss sich übrigens, anders als bei Angestellten, um die Versteuerung seiner Einkünfte selbst kümmern. Das heißt, sie müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben und die errechnete Steuer dann bezahlen.
So ganz vertraut der Fiskus seinen Kunden allerdings nicht. Deswegen hat er eine Meldepflicht für Rentenzahlungen eingeführt. Alle Rententräger müssen laut Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern (Az. St II 3-S 2257c-5/08) seit Anfang Oktober 2009 die Finanzämter über die ausgezahlten Renten informieren – auch rückwirkend. Übrigens, wer zusätzlich zur gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hat, kommt schnell über den Steuerfreibetrag.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen „Alterseinkünfterechner“ ins Netz gestellt, mit dem Rentner ihre Einkommensteuer ermitteln können und sich so einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen. Der Rechner berücksichtigt persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen sowie den Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen.
Steuersoftware für Rentner
Steuer zahlende Rentner sind gut beraten, sich eine entsprechende Steuersoftware zu kaufen. Denn, die richtige Wahl der Steuersoftware erleichtert das Ausfüllen der Steuerformulare und sichert zudem, dass Rentner nicht zu viel Steuern zahlen. Der Kauf dürfte sich in der Regel auszahlen. Einige Anbieter haben eigene Rentner-Versionen aufgelegt. Darunter ist beispielsweise die „SteuerSparErklärung für Rentner 2019“ (29,95 Euro), „Taxman für Rentner 2020“ (34,02 Euro) und „tax 2020“ (12,95 Euro).
Pi-mal-Daumen-Kalkulation
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) will Rentnern in punkto Steuerberechnung unter die Arme greifen und hat online zwei Tabellen veröffentlicht, die zeigen, mit welcher ungefähren maximalen Jahresbruttorente sie je nach Rentenbeginn in 2019 oder in 2020 steuerfrei bleibt, sofern sie neben der Rente keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat. Neben den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich Vorsorgeaufwendungen für die Sozialversicherung sind dabei keine weiteren steuermindernden Einkünfte.
Jahresbruttorente – Rentenbeginn | ||
Rentenbeginn | für Steuerjahr 2019 | für Steuerjahr 2020 |
2005 (oder früher) | 17.578 € | 17.555 € |
2006 | 17.132 € | 17.140 € |
2007 | 16.764 € | 16.795 € |
2008 | 16.541 € | 16.583 € |
2009 | 16.255 € | 16.314 € |
2010 | 15.871 € | 15.951 € |
2011 | 15.585 € | 15.681 € |
2012 | 15.384 € | 15.488 € |
2013 | 15.176 € | 15.293 € |
2014 | 14.935 € | 15.062 € |
2015 | 14.788 € | 14.923 € |
2016 | 14.648 € | 14.789 € |
2017 | 14.416 € | 14.568 € |
2018 | 14.177 € | 14.339 € |
2019 | 13.758 € | 14.114 € |
2020 | – | 13.708 € |
Wer beispielsweise 2005 in Rente ging, darf laut dieser Tabelle 2019 eine Jahresbruttorente von 17.578 Euro haben, ohne dass dafür in 2020 eine Einkommensteuer anfällt. Wer erst 2019 in Rente ging, muss schon ab einer Rente von 13 758 Euro Steuern zahlen.
Übrigens, Abgabefrist für die Einkommensteuer-Erklärung für das Steuerjahr 2019 war der 31. Juli 2020.
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21 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Früher war das Leben einfacher. Renten wurden nicht versteuert weil die Beiträge zur Rentenversicherung bereits versteuert wurden. Pensionen wurden versteuert weil der Pensionär nie Beiträge an die Pensionskasse entrichtet hatte.
Das Alterseinkünftegesetz konnte 2005 nur mit den falschen Daten des Herrn Rürup durchgesetzt werden. Das BVerfG zitiert nicht mal aus seinen eigenen Quellen richtig: sehr genau wird das hier erklärt: http://altersarmut-per-gesetz.de/
[…] Wann Rentner Steuern zahlen müssen […]
[…] http://vorunruhestand.de/2016/02/wann-rentner-steuern-zahlen-muessen/ […]
[…] Wann Rentner Steuern zahlen müssen […]
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[…] 4 Prozent im Westen, 5 Prozent im Osten Mit der Rente geht es richtig rauf Wann Rentner Steuern zahlen müssen SPD fordert ein Rentenniveau bei 50 […]
[…] Rentner auf die Hälfte ihrer Altersbezüge Steuern zahlen – und dabei bleibt es nicht, denn der Fiskus will von den Rentner, die nach 2005 eine Rente beziehen sukzessive prozentual immer mehr. Für jeden neuen […]
[…] Ja, Rentner müssen Steuern zahlen, wobei das so pauschal auch nicht gilt, denn betroffen sind vor allem Ruheständler mit hohen (gesetzlichen) Renten oder Zusatzeinkommen wie Mieten, Kapitalerträgen und Betriebsrenten. Was ist hoch? Ganz konkret gesprochen, wer mehr als 8652 Euro Rente bezieht und andere Einkünfte hat, muss eine Steuererklärung abgeben. 8625 Euro, das ist der Grundfreibetrag, der 2016 für Ledige gilt, bei Verheirateten sind es 17304 Euro. Heruntergebrochen auf den Monat bedeutet das: 721 Euro oder 1442 Euro. Ach ja, da gibt es ja noch den Altersentlastungsbetrag und Werbekosten sowie Sonderausgaben. Und der Besteuerungsanteil steigt von Jahr zu Jahr – wer 2017 in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 74 Prozent. […]
[…] Rente bezog und weiter bezieht, zahlt Steuern – und zwar muss er sie zu 50 Prozent versteuern. Seit dem steigt der zu versteuernde Anteil jedes Jahr um zwei Prozent, so dass, wer 2017 in Rente ge…, 2018 sind es dann 76 Prozent und 2040 dann hundert […]
[…] Nach den Rentenerhöhung 2016 und 2017 rutschen viele Rentner in die Steuerpflicht – sicher ungewohnt für einige. Viel Papierkram, missverständliche Formulare und die Angst davor, etwas zu vergessen oder einen Fehler zu machen, bleibt weder Jung noch Alt erspart. In vielen Fällen ist die Steuererklärung für Rentner aber gar keine Verpflichtung. Mehr dazu unter welchen Umständen Rentner überhaupt steuerpflichtig sind. […]
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[…] Wer eine Steuererklärung abgeben muss, kann als Rentner diverse Ausgaben geltend machen – vorausgesetzt, es sind Belege über diese Ausgaben vorhanden. Als Belege gelten Kassenbons, Kaufverträge und Kopien von Überweisungsaufträgen. Rentner können Versicherungen und Sonderausgaben geltend machen. Dazu zählen unter anderem: […]
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[…] und Steuern? Ja, wessen Rente einschließlich anderer Einkünften 2021 niedriger war als 9.744 Euro, zahlt […]
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[…] das Statistische Bundesamt (Destatis). Zwar steigt wegen des Alterseinkünftegesetzes von 2005 der Besteuerungsanteil, sprich der Anteil der Rente, der besteuert wird, das heißt aber nicht, dass mehr Rentnerinnen und […]