Wann müssen Rentner Steuern zahlen?

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Für viele Rentner ist die Steuererklärung immer noch keine Selbstverständlichkeit. Dabei müssen viele Ruheständler seit 2005 eine abgeben. Wer das versäumt, muss unter Umständen nachzahlen. Informieren lohnt sich. Wann also müssen Rentner Steuern zahlen? Die wichtigsten Regeln für Bestands- und Neurentner.

Einige Senioren haben in der Vergangenheit vom Finanzamt doch glatt einen blauen Brief bekommen mit dem Hinweis, dass sie Steuern zahlen müssen. Wie das? Gerade Bestandsrentner, die vor 2005 in Rente gingen, dachte doch, dass Steuern für sie der Vergangenheit angehören. Steuern und Rente – wie passt das zusammen? Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 hat sich jedoch in punkto Steuern alles geändert. Wer ein bisschen mehr Rente bezieht als der Durchschnitt, muss Steuern zahlen (für das Gros der Rentner dürfte das indes nicht zutreffen). Damit müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und möglicherweise Steuern zahlen. Viele waren ziemlich überrascht, denn sie waren ahnungslos. Mit den Rentenerhöhungen 2019 und 2020 dürften noch viel mehr Rentner in die Steuerpflicht rutschen.

Wer muss überhaupt Steuern zahlen?

Für wen gilt die Steuerpflicht? Betroffen sind vor allem Ruheständler mit hohen (gesetzlichen) Renten oder Zusatzeinkommen wie Mieten, Kapitalerträgen und Betriebsrenten. Was ist hoch? Ganz konkret gesprochen, wer mehr als 9168 Euro Rente bezieht und andere Einkünfte hat, muss eine Steuererklärung abgeben. 9168 Euro, das ist der Grundfreibetrag, der 2019 für Ledige gilt, bei Verheirateten sind es 18336 Euro. Oft wird auch der Begriff Steuerfreibetrag benutzt, damit ist freilich der Grundfreibetrag gemeint. Also: Steuerfreibetrag = Grundfreibetrag. Herunter gebrochen auf den Monat bedeutet das: 764 Euro oder 1528 Euro sind von Steuern befreit.

Der Grundfreibetrag (Steuerfreibetrag) von 9168 wird für die Steuererklärung des vorangegangenen Jahres herangezogen. Wer also 2020 seine Steuererklärung macht, für den gelten die 9168 Euro. Aber keine Angst, das zu versteuernde Einkommen lässt sich herunter rechnen, um doch keine Steuern zahlen zu müssen. Wie? Davon noch ausführlich.

Ein Beispiel – Rentenbeginn 2005

Ein Beispiel: Rudi Rentner, unverheiratet und Single, hat sein ganzes Leben lang gut verdient und bekam bei Rentenbeginn 2005 eine Altersrente von monatlich 1400 Euro, was einer Jahresrente von 16 800 Euro entsprach. Davon muss er 50 Prozent versteuern – macht 8400 Euro. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag von 9168 Euro für Singles. Ok, angenommen, Rudi wäre damals mit monatlich 1550 Euro in die Rente eingestiegen, so wären das im Jahr 18600 Euro gewesen. Heute 50 Prozent davon müsste er ja versteuern – 50 Prozent von 18600 sind 9300 Euro. Den Grundfreibetrag von 9168 Euro abgezogen, müsste er also 132 Euro versteuern.

Jetzt wird’s knifflig: Der unverheiratete Rudi kann seine Bruttojahresrente dem Fiskus gegenüber reduzieren und einiges absetzen, um so weniger oder gar keine Steuern zu zahlen. Mit Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen drückt Rudi seine Steuern. So kann er beispielsweise Ausgaben für die private Haftpflichtversicherung, Spenden und Ausgaben für von der Kasse nicht erstattete medizinische Leistungen absetzen. Ferner kann Rudi einen Teil der Handwerkerrechnungen absetzen. Er kann zudem Kosten für seine Haushaltshilfe absetzen.

So jetzt die erweiterte Rechnung:

 

Euro
Bruttojahresrente 20784
–Rentenfreibetrag  9300*
Gesamteinkünfte 11484
–Vorsorgeaufwendungen 2193
–Werbungskostenpauschale 102
–Sonderausgabenpauschale 36
zu versteuerndes Einkommen 9153
—————————————————— ——-
zu versteuerndes Einkommen 9153
–Grundfreibetrag 9168
Rest -15

Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag, insofern muss Rudi keine Steuer zahlen.

*775 Euro oder 50 Prozent waren damals 2005 steuerpflichtig, das sind auf’s Jahr 9300 Euro – dieser Rentenfreibetrag wird für die Zukunft festgeschrieben. Was die Vorsorgeaufwendungen betrifft, so werden die Krankenkassenbeiträge berücksichtigt. Für Werbungskosten und Sonderausgaben gibt es Pauschalen.

Damit’s auch nicht zu einfach wird, hat sich der Fiskus noch was Neues einfallen lassen – den Altersentlastungsbetrag. Da Rudi damals zu Rentenbeginn älter als 64 Jahre war, darf er diesen Bonus in Anspruch nehmen. Der betrug damals 40 Prozent seiner Einkünfte oder maximal 1900 Euro. 2016 sind es nur noch 22,4 Prozent oder maximal 1064 Euro. Das heißt, Rudi zahlt auch deswegen keine Steuern. Rudi braucht nicht mal alle Abzugsmöglichkeiten ausschöpfen.

Und weil der Fiskus glaubt, das war immer noch zu einfach, hat er sich noch mehr Erschwernisse einfallen lassen. Mit dem Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, gab’s einen Systemwechsel hin zur schrittweise nachgelagerten Besteuerung. Mit 50 Prozent Besteuerung ging’s los. Wer 2005 und früher in Rente ging, versteuert 50 Prozent seiner Rente, ab 2006 waren es schon 52 Prozent, 2007 dann 54 Prozent, 2010 schon 60 Prozent – und 2016 sind es 72 Prozent. Ab 2040 ist die ganze Rente zu versteuern.

Ein Beispiel – Rentenbeginn 2016

So, jetzt lassen wir den Single Rudi 2016 in Rente gehen, was müsste er dann zahlen?

Rechnung für Neurentner ab 2016:

Euro
Bruttojahresrente 20784
–Rentenfreibetrag 5712*
Gesamteinkünfte 15072
–Vorsorgeaufwendungen 2275,85
–Werbungskostenpauschale 102
–Sonderausgabenpauschale 36
zu versteuerndes Einkommen 12658,15
—————–
zu versteuerndes Einkommen 12658,15
–Grundfreibetrag 8820
Rest 3921

 

*2016 liegt der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner bei 72 Prozent – 28 Prozent steuerfrei von 1700 Euro sind 476 Euro, bezogen auf das ganze Jahr sind das 5820 Euro.

Die Steuer beträgt dann laut Smart-Rechner 685 Euro gemäß Einkommensteuertarif.

Wenn Rudi heute, sprich 2020 in Rente geht, sieht die Lage allerdings weniger rosig aus in punkto Steuern. Seit der Reform 2005 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil für gesetzliche Renten von 50 Prozent peu à peu – er klettert seither jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. 2020 liegt der Besteuerungsanteil bei 80 Prozent, das heißt, nur 20 Prozent bleiben unbesteuert. Diesen Prozentsatz beim Erstbezug der Rente behalten Rentner. Ach ja, noch was, damit es auch wirklich nicht zu einfach wird, sind spätere Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig.

So steigt der Besteuerungsanteil

Grenzen je nach VersicherungBruttolohn 2016  (Euro)Bruttolohn 2017  (Euro)
MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze4 237,5050 8504 35052 200
Versicherungspflichtgrenze 14 687,5056 2504 80057 600
Renten- und Arbeitslosenversicherung
BeitragsbemessungsgrenzeWest:  6 200West:  74 400West:  6 350West:  76 200
Ost:    5 400Ost:    64 800Ost:    5 700Ost:    68 400
Das gilt für einen Standardrentner mit 45 Beitragsjahre mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst; *laut Alterseinkünftegesetz;  Näheres dazu, vor allem zum  steuerfreien Beitragsanteil und zum steuerpflichtigen  Mehranteil  wird genau erklärt in der Studie zur Doppelbesteuerung von Neurentnern der Versicherungsberater-Gesellschaft

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Helmut Achatz

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