Was sich 2019 für Rentner und Vorruheständler ändert

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Rentenbeiträge 2019

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sank zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Daran wird sich 2019 nichts ändern. Die Nachhaltigkeitsrücklage ist zwar auf das 1,59-fache der monatlichen Ausgaben der Rentenkasse gestiegen, was bedingt, dass der Beitragssatz sinken müsste. Wegen des Rentenpakets bleibt es aber bei 18,6 Prozent.

Mütterrente

Im 2018 verabschiedeten Rentenpaket ist auch die Mütterrente. Ab 2019 bekommen Mütter – und Väter –, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, dank Mütterrente II mehr Geld. Allerdings gibt’s nur einen halben Rentenpunkt mehr. Das heißt, Mütter, deren Kinder nach 1992 geboren sind, bekommen, wie bisher schon, drei Entgeltpunkte, Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen ab 2019 zweieinhalb (2,5) Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt ist aktuell seit 1. Juli 2018 im Westen 32,03 Euro wert und im Osten 30,69 Euro. Das heißt, ein halber Entgeltpunkt bringt dann im Westen 16,02 Euro, im Osten 15,35 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen

Auch 2019 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung.

Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigen ab 2019. Was so sperrig klingt, wirkt sich für Arbeitnehmer in Euro und Cent aus. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung steigt auf 54 450 Euro pro Jahr oder 4537,50 Euro pro Monat. Wer sich nach 2003 privat versichert, für den steigt sie sogar auf 60 750 Euro pro Jahr und 5062,50 Euro pro Monat.

Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung erhöht sich auf 80 400 Euro (West), sprich 6700 Euro pro Monat und auf 73 800 Euro (Ost), sprich 6150 Euro pro Monat. Die Versicherungspflichtgrenze wird vermutlich 60 750 Euro jährlich betragen.

Betriebliche Altersvorsorge

Die Betragsbemessungsgrenze (BBG) wirkt sich auch auf die betriebliche Altersversorgung aus. Durch die Erhöhung der BBG können Arbeitnehmer absolut gesehen mehr in eine Direktversicherung oder Pensionskasse oder einem Pensionsfonds einzahlen, ohne Sozialabgaben oder Steuern zahlen zu müssen, denn maximal vier Prozent der BBG sind Sozialabgaben frei und acht Prozent steuerfrei.

Betriebsrente

Wer einen Teil seines Gehalts als Betriebsrente umwandeln will, holt den Arbeitgeber ins Boot. Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Verträgen über eine Entgeltumwandlung mindestens 15 Prozent drauflegen. Bislang hat der Arbeitgeber Sozialabgaben gespart, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Für Arbeitnehmer ist eine derartige Betriebsrente leider ein Minus-Geschäft, denn sie müssen in der Rente doppelte Krankenkassenbeiträge zahlen, eben den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil plus Zusatz- und Pflegebeitrag, insgesamt mehr als 18 Prozent. Ab 2019 muss der Arbeitgeber auf die in Altersvorsorge umgewandelten Entgeltteile mindestens 15 Prozent zuzahlen. Das gilt ab 2019 nur für Neuverträge, für vorher bereits bestehende Verträge greift das erst ab 2022. Aber selbst 15 Prozent Zuschuss sind noch zu wenig. Wenn der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte zur Betriebsrente zuzahlt, lohnt sie sich für den Arbeitnehmer nicht.

Doppelte Haltelinie

Das Rentenpaket bringt ab 2019 die doppelte Haltelinie in der gesetzlichen Rente. Das heißt, mit dem „Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ sollen die Beiträge bis 2025 nicht höher als bis zu  20 Prozent (aktuell 18,6 Prozent) steigen; das Rentenniveau von 48 Prozent soll bis 2025 ebenfalls festgeschrieben werden. Die Sicherung des Rentenniveaus wird Bestandteil der Rentenformel und geht als Niveauschutzklausel in die Berechnung ein.

Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen bislang allein vom Arbeitnehmer verlangt, wird ab 2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Für Rentner heißt das, dass die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Zusatzbeitrags übernimmt. Wer 1000 Euro Rente bekommt, spart im Jahr bei einem Zusatzbeitrag von 1,0 Prozent immerhin 60 Euro.

Pflegebeitrag

Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt 2019 um einen halben Prozentpunkte auf 3,05 Prozent für Beitragszahler mit Kindern und auf 3,30 Prozent für Kinderlose.

Kindergeld und -freibetrag

Ab 2019 steigt der Kinderfreibetrag von derzeit 4788 Euro auf 4980 Euro je Kind und 2020 noch einmal auf 5172 Euro. Wer noch zusätzlich den Betreuungsfreibetrag in Anspruch nehmen kann, für den erhöht sich der Freibetrag von 7428 Euro auf 7620 Euro. Zudem gibt es ab Juli 2019 zehn Euro mehr Kindergeld pro Kind geben. Das heißt, fürs erste Kind gibt es dann 204 (bisher 194) Euro, für das zweite 204 (194) Euro, für das dritte 210 (200) Euro und für das vierte und jedes weitere 235 (225) Euro.

Steuern

Der Steuerfreibetrags, bis zu dem überhaupt besteuert wird, steigt 2019 von 9000 Euro auf 9168 Euro pro Jahr.

Bagatell(Geringfügigkeits)grenze

Wer eine Betriebsrente – Direktversicherungen werden als Betriebsrente angesehen – bekommt, muss darauf Krankenkassenbeiträge zahlen und zwar für zehn Jahre, wenn er sich die Summe auf einmal auszahlen lässt, siehe auch § 229 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 5. Ausnahme: Ist die Höhe der Betriebsrente unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze. 2018 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 148,75 auf 152,25 Euro erhöht, 2019 beträgt die monatliche Untergrenze für Versorgungsbezüge 155,75 Euro. Bis zu dieser Grenze sind Versorgungsbezüge beitragsfrei. Diese 155,75 Euro leiten sich übrigens von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ab, die sich 2019 auf 3115 Euro monatlich (alte Bundesländer) und auf 2870 Euro (neue Bundesländer) erhöht. 2018 lag die Grenze bei 3045 Euro und 2695 Euro. Die Bagatellgrenze ist 1/20 davon. Ist betriebliche Altersvorsorge nur einen Cent höher als die Geringfügigkeitsgrenze, müssen auf das Ganze Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Höherer Freibetrag bei Grundsicherung

Wer Grundsicherung bezieht, darf von einer Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, ab Januar 2019 mehr behalten. Der Freibetrag steigt von 208 Euro auf 212 Euro im Monat. Das gilt auch für Witwen und Witwer.

Mindestlohn

Wer wegen seiner niedrigen Rente gezwungen ist zu arbeiten, darf sich freuen, denn der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

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Helmut Achatz

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