Freibetrag für Betriebsrenten erhöht sich 2025

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Wer eine Betriebsrente hat, zahlt dafür die vollen Krankenkassenbeiträge von rund 20 Prozent – allerdings erst ab einem Freibetrag. Der steigt 2025. Leider wird es kaum günstiger, denn parallel steigen die Krankenkassenbeiträge.

187,25 Euro Freibetrag ab 2025

2024 beträgt der Freibetrag 176,75 Euro, einheitlich für Ost und West. Eingeführt wurde der Freibetrag zum 1. Januar 2020 in der Höhe von 159,25 Euro. Also bleiben 176,75 Euro in der Krankenversicherung beitragsfrei.

  • Dieser Freibetrag erhöht sich 2025 auf 187,25 Euro, sprich, 187,25 Euro bleiben beitragsfrei.
  • Grund dafür: Ab 1. Januar 2025 steigt die maßgebliche Bezugsgröße.
  • Sie ist eine wichtige sozialrechtliche Rechengröße und in § 18 Sozialgesetzbuch Nummer 4 geregelt.
  • Der Freibetrag ist ein 20stel der Bezugsgröße, die 2025 auf monatlich 3.745 Euro steigt: 3.735 ÷ 20 = 187,25 Euro.

Berechnung des Freibetrags

Was heißt das konkret? Wie berechnet sich der Freibetrag? Die Sozialmathematiker nehmen eine sogenannte „Bezugsgröße“ als Maßstab, die sich vom „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung“ ableitet (definiert im § 18 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB)). Sie beziehen sich dabei auf das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, sprich für 2025, dann auf 2023. Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag entspricht einem Zwanzigstel (1/20) der bundeseinheitlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Somit ergibt sich folgende Rechnung: 3.735 ÷ 20 = 187,25 Euro.

Klingt kompliziert, ist kompliziert – wer sich bei der Berechnung helfen lassen will, greift am besten auf den Rechner von „Stiftung Warentest“. Aber Vorsicht! Der Rechner beruht noch auf dem bis Ende 2024 gültigen Freibetrag von 176,75 Euro. Eigentlich müssten die Krankenkassen ihre Mitglieder rechtzeitig über die Erhöhung informieren. Am besten bei der eigenen Kasse nachfragen!

⚠️ Achtung! Wer freiwillig Versicherter ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, für den gilt dieser Freibetrag nicht.

Wie der Freibetrag angewandt wird:

  • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
  • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 176,75 EUR für 2024). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
  • Diese Änderung ist nicht auf die soziale Pflegeversicherung zu übertragen, deswegen bleibt es bei der minimalen Entlastung. Für die soziale Pflegeversicherung bleibt es vielmehr bei der bisher bereits geregelten Beitragsfreigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches).

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Was von der Rente übrig bleibt

Gesetzlich krankenversicherte Rentner müssen von ihrer gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, insgesamt mehr als elf Prozent der Bruttorente. Sie werden direkt von der Rente abgezogen. Das macht bei 1000 Euro Rente ein Minus von 113 Euro oder mehr sogar, ja nach Krankenkasse. Das heißt, unterm Strich bleiben einem Rentner von 1000 Euro weniger als 900 Euro Netto-Rente übrig. 2024 wurde es noch mal mehr, denn Gesundheitsminister Karl Lauterbach erhöhte den Zusatzbeitrag auf 1,7 Prozent. Das heißt Betriebsrentner zahlen dann 14,6+1,7+3,4 = 19,7 Prozent (mit Kindern) Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag oder 14,6+1,7+4,0 = 20,3 Prozent (Kinderlose). Die Aktion Demokratische Gemeinschaft (ADG) hat das einmal für einen Betriebsrentner mit 800 Euro Betriebsrente durchgerechnet. Kinderlosen zahlen von 800 Euro 133,47 Euro an Kranken- und Pflegeversicherung.

Was gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen müssen

Art des EinkommensWas pflichtversicherte Rentner zahlenWas freiwillig versicherte Rentner zahlen
gesetzliche Rente7,3 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag14,6 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen
Versorgungsbezüge - dazu gehören laut SGB auch Direktversicherungen, betriebliche Riester-Renten, Pensionen, Leistungen aus einem berufsständischem VersorgungswerkSeit dem 1.1.2004 (Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes) ist für die Bemessung der Beiträge aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle, allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Das galt bis zum 31.12.2017 auch für Riester-Renten bis zu monatlich 148,75 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wird die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem sind betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Zur Berechnung: Wird dieser Versorgungsbezug in einer Summe ausgezahlt, berechnet die Krankenkassen den Beitrag auf 120 Monate um. 14,6 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus
private Riester-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Rürup-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rente Einmalauszahlungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus.
Rente aus gesetzlicher Unfallversicherungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag
Arbeitsentgelt aus angestellter Beschäftigung
Bei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und PflegeversicherungBei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Krankenversicherung, allerdings zur Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und Pflegeversicherung
Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Achtung! Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2018: 2283,75 Euro) übersteigt und deshalb anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. In Einzelfällen, bei besonderen sozialen Härten, kann ein geringerer Werte angesetzt werden, der liegt dann bei 1522,50 Euro14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Kapitalvermögenkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaftkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag

Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner bekommen einen Zuschuss von 7,3 Prozent, müssen den Gesamtbeitrag aber selbst abführen. Viele Einkünfte bleiben bei Pflichtversicherten beitragsfrei, anders bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent nur auf die „sonstigen“ Einkünfte angewendet. Dazu kommt aber immer der Zusatzbeitrag, der zurzeit im Schnitt bei 1,3 Prozent liegt. Ferner zahlen die Rentner noch den Pflegebeitrag in Höhe von 3,05 Prozent (Rentner mit Kindern) oder 3,3 Prozent (kinderlose Rentner).                   Quellen: GKV, Finanztip, Finanztest, VdK, Krankenkassen direkt

Freiwillig gesetzlich Versicherte

Bruttorente ist nicht gleich Netto-Rente – das wird vor allem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten schmerzlich bewusst. Was hat es mit „pflichtversichert“ und „freiwillig“ krankenversichert auf sich? Wer in der zweiten Hälfte seines Berufslebens nicht mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war (9/10-Regelung), hat in puncto gesetzlicher Krankenversicherung mit Zitronen gehandelt, denn er ist nicht pflichtversichert, sondern freiwillig versichert – mit gravierenden Folgen. Übrigens, die Krankenkassen nehmen es da sehr genau und zählen selbst die Tage. Es zählt dabei auch, wenn der Gatte oder die Gattin über den Partner familienversichert war. Dumm nur, wer in der zweiten Berufshälfte zu lang privatversicherte war und zu spät oder zu kurz gesetzlich versichert war. Seit August 2017 entschärft eine Gesetzesänderung die 9/10-Regelung, allerdings nur für Eltern mit Kindern.

Die Folgen für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse: Sie zahlen nämlich den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in die gesetzliche Krankenkasse, ferner zahlen sie für alle anderen Einnahmen wie Miet- und Kapitaleinkünfte sowie die Riester-Rente. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen GKV hat eine viele Seiten lange Liste über alle Einkünfte, für die ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter zahlen muss – und diese Liste ist beängstigend lang. Sie bekommen natürlich die ihnen zustehende Hälfte von der Rentenversicherung. Um den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen sie sich schon selbst kümmern und bei der Rentenversicherung nachhaken.

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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • –> Mich würde interessieren, ob es auch andere Rentner gibt, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und bei denen die Krankenkasse versucht, um den Freibetrag herumzukommen, da sie ihn einfach „über die BBM schiebt“ und somit auf Null setzt, d.h. man zahl in jedem Fall den vollen KV-Beitrag, der nicht um den Freibetrag reduziert wurde.

    Laut Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2019 (Einführung eines beitragsrechtlichen Freibetrages in der GKV auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab 1. Januar 2020) ist dies jedoch nicht zulässig [Kapitel 5. Berücksichtigung des Freibetrags bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)].
    Die Krankenkassen begründen ihr Vorgehen jedoch damit, dass der Freibetrag bei Überschreiten der BBM nicht mehr angewandt werden muss, obwohl in der Empfehlung steht:
    „Vielmehr ist der Freibetrag von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Leistung der bAV in einem ersten Schritt abzuziehen und erst im zweiten (!) Schritt auf die BBG zu begrenzen“, d.h. der Freibetrag muss in jedem Fall berücksichtigt werden…

    Im Rundschreiben gibt es hierzu das Beispiel 5, das dies mit Zahlen anschaulich beschreibt, d.h. von der ersten Zahlung (Betriebsrente) wird der Freibetrag abgezogen und dann der KV-Beitrag berechnet…

    In meinem Fall hat die Kasse sich den letzten Betrag (aus einer Direktversicherung) herausgesucht, der dann keine Auswirkung auf den Kassenbeitrag mehr hat, da über der BBM.

    Ist noch jemand hiervon betroffen oder hat ähnliche Erfahrungen gemacht?

    Antworten
    • Nach meinen Erfahrungen (und der meiner ehemaligen Berufskollegen) machen dies ALLE Krankenkassen so und interpretieren das erwähnte Rundschreiben in ihrem Sinn.
      Meine Anfrage in dieser Angelegenheit beim BGM vor einigen Jahren, wurde nicht beantwortet.

      Antworten

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Helmut Achatz

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