Was sich 2021 ändert

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2021 ändert sich so einiges. So wird der Freibetrag bei Betriebsrenten erhöht und die Grundrente eingeführt, ferner steigen die Zusatzbeiträge der Krankenkassen und der Grundfreibetrag. Ein Überblick über die Änderungen ab 2021.

Betriebsrentenfreibetrag

Betriebsrentner und Direktversicherte werden ab 2021 von Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse entlastet werden. Ab 1. Januar 2021 gilt dank des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes ein Freibetrag von 164,50 Euro, der die bisherige Freigrenze ergänzt. Bis 164,50 Euro zahlen Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge. Allerdings gilt das Gesetz nur für Krankenkassen-, nicht aber für Pflegebeiträge.

Betriebliche Altersvorsorge Steuer- und Sozialabgabenfreibetrag

Ab Januar steigt die Grenze für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung: der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro monatlich, der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 Euro. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln.

Renten

2021 wird es aller Voraussicht nach keine Rentenerhöhung geben, zumindest nicht für West-Rentner, Ost-Rentner dürfen mit einer Erhöhung von 0,7 Prozent rechnen.

Grundfreibetrag

2021 erhöht sich der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9744 Euro; bis zu diesem jährlichen Einkommen müssen Ledige keine Einkommensteuer zahlen. Für verheiratete Paare gilt der doppelte Betrag.

Altersgrenze für Rente ab 63

Ab 2019 steigt die Altersgrenze bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 – auf 64 Jahre. Das trifft Versicherte des Geburtsjahrgangs 1958. Wer 1959 geboren ist, bekommt die „abschlagsfreie Altersrente ab 63“ erst ab 64 plus zwei Monate – und so erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. Voraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente mit 63 sind allerdings 45 Versicherungsjahre.

Regel-Altersgrenze steigt

65 war mal – ab 2021 steigt die Regelaltersgrenze, die ausschlaggebend ist für die abschlagsfreie Regelaltersrente, auf 66 Jahre. Das trifft Versicherte, die 1956 geboren wurden und 2021 Jahr 65 Jahre werden. 1957 Geborene müssen bis 65 Jahre plus elf Monate, 1958 Geborene müssen 66 Jahre arbeiten – bis 2031 die reguläre Altersgrenze bei 67 Jahre angekommen ist.

Mindestlohn

Ab 1. Januar steigt auch der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit 9,35 Euro auf  9,50 Euro pro Stunde.

Sozialbeiträge-Bemessungsgrenzen

Anfang 2020 steigen Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich Beitragsbemessungsgrenze um 1800 Euro auf 58 050 (bislang 56 250) Euro jährlich – das sind 4837,50 Euro pro Monat.

Privatversicherungsgrenze

Der Umstieg von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wird erschwert. Erst ab einer Versicherungspflichtgrenze 63 350  Euro (bislang 62 550 Euro) kann sich ein Arbeitnehmer privat versichern.

Renten-/Arbeitslosenversicherung

Ab Januar steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West auf 7100 (bislang 6900) Euro, Ost auf (6700). Über diese Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

Zusatzbeitrag 2021 steigt

Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent verlangen die aller meisten Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 1. Januar 2021 von 1,1 auf 1,3 Prozent. Wie sich die Kassen verhalten, ist zurzeit noch nicht klar. Einige werden ihren Zusatzbeitrag sicher erhöhen.

Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

Ab Januar bekommen Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II mehr Geld. Für Alleinstehende erhöht sich die monatliche Zuwendung um 14 Euro auf dann 446 Euro.

Alleinstehende / Alleinerziehende 446 Euro (+ 14 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 401 Euro (+ 12 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 357 Euro (+ 12 Euro) Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 357 Euro (+ 12 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 373 Euro (+ 45 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 309 Euro (+ 1 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 283 Euro (+ 33 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Kindergeld

Ab 1. Januar gibt es 15 Euro mehr Kindergeld. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern nun 219 (204) Euro pro Monat. Ab dem dritten Kind gibt es 225 Euro (bislang 210), ab dem vierten jeweils Euro 250(bislang 235) im Monat.

Strom

Ab Januar müssen Stromkunden tiefer in die Tasche greifen, die Umlage für die Ökostromförderung (EEG-Umlage) 2021 infolge der Corona-Krise um fast 2 Cent auf 8,6 Cent je Kilowattstunde steigt.

Grundrente

Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, soll künftig eine Grundrente erhalten. Die Grundrente ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Plus zur bestehenden Rente. Sie wird zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Die Höhe wird individuell bestimmt. Das Grundrentengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Auch im Ausland erworbene Zeiten können dazu zählen, wenn diese Zeiten nach dem Europarecht oder einem Sozialversicherungsabkommen für die Rente zu berücksichtigen sind. Durchschnittlich darf das Einkommen während des Berufslebens höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes betragen haben.

Aktuell geht die Deutsche Rentenversicherung davon aus, dass etwa 1,3 Millionen Menschen in Deutschland von der Grundrente profitieren werden. Der Zuschlag wird sich voraussichtlich im Schnitt auf rund 75 Euro monatlich belaufen.
Die Rentenversicherung ermittelt automatisch die Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen für alle Rentnerinnen und Rentner. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Altersvorsorge

Aufwendungen für die Altersvorsorge können ab dem 2021  steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2021 ein Höchstbetrag von 25 787 Euro (2020: 25.046 Euro). Maximal können davon im kommenden Jahr 92 Prozent abgesetzt werden, sprich Alleinstehende können maximal 23 724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47 448 Euro steuerlich geltend machen.

Soli-Abbau

Für die meisten fällt ab Januar der Solidaritätszuschlag weg. Nur die zehn Prozent mit den höchsten Einkommen zahlen weiter Soli. Singles mit einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 73.000 Euro müssen die Abgabe dann nicht mehr zahlen, für ein Ehepaar mit zwei Kindern liegt die Grenze bei 151.000 Euro brutto.

Umsatzsteuer erhöht

Am 1. Januar 2021 wird die Umsatzsteuersenkung wieder zurück genommen. Die Sätze steigen wieder auf 19 oder 7 Prozent.

Krankenkassenwechsel vereinfacht

Versicherte können ihre gesetzliche Krankenkasse ab 2021 leichter wechseln. Früher mussten sie vor einer Kündigung mindestens 18 Monate bei einem Anbieter bleiben, nun ist dies schon nach zwölf Monaten möglich. Für den Wechsel reicht ein Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse; das Kündigungsschreiben an die alte erübrigt sich.

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8 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Ich habe in meiner Petition Pet 3-19-11-821–009263 gefordert die Überversorgung für Schwerbehinderte, die im Ehrenamt tätig waren abzuschaffen. Die Antwort: Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen, soweit das Ehrenamt entbürokratisiert, bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement besser gefördert und digitale Kompetenzen gestärkt sowie das Gemeinnützigkeitsrecht verbessert werden soll

    Antworten
  • […] gibt es eine Krankenkassen, die sogar ganz auf den Zusatzbeitrag verzichtet: die  AOK Sachsen-Anhalt. Ob das 2021 so bleibt, ist die Frage. Sie ist die einzige […]

    Antworten
  • Armin Leitner
    17. Dezember 2020 23:12

    Für solche Lächerlichkeiten werden Staatsbedienstete bezahlt ?
    Wieder eine totale Flickschusterei, den 15 Millionen betrogenen Rentnern wird damit nicht geholfen,
    noch weniger den Regelsatz-Empfänger. Das Problem Altersarmut in Deutschland wird damit nicht geändert. Eine Schande für Deutschland, sagt auch der OECD.

    Altersarmut geht gar nicht – Die Rente muss zu Leben reichen
    Gewaltige deutsche Schieflage – um es höflich auszudrücken
    Wir sind nicht einmal in der Lage, die Altersversorgung zu regeln. Die größten Verbrecher in diesem Zusammenhang sind all die Stararchitekten
    der vernichtenden AGENDA 2010 + Merkel, die zwar königlich kassiert hat, aber bis heute keinen Handlungsbedarf an der Rente sah, wie sie im Staatsfernsehen beteuerte.
    Ich sehe am Rentensystem eigentlich auch keinen Handlungsbedarf, wohl an einer drastischen Vereinfachung des Systems – das Eigentum der Einzahler zu schützen.
    Wenn also 1 / 3 aller heutigen Rentner die künstlich geforderten 35 Beitragsjahre nicht erreichten – gute Gründe dafür gibt es zuhauf – dann ist das gesamte System hinfällig. Ein Totalversagen der Rentenanstalt, der Gesetzgebung und des geleisteten Eides der Staatsdiener, dem Volke zu dienen.
    Wenn in der Rentenkasse 2020 unvorstellbare 900 Milliarden Euro fehlen – dann haben ja eigentlich die 15 Millionen betrogenen Rentner das Wirtschaftswunder finanziert, den aufgeblähten Staatsapparat alimentiert, Europas Pensionen mit erarbeitet und dürfen dafür mit ca. 900 Euro lächerlicher Rente auskommen.
    Und das 1 / 3, also die ca. 5 Millionen – von Tausenden kommunalen Verwaltungsangestellten-Kleinrechnern gepiesackt – sollen mit dem asozialen Regelsatz von max. 432 Euro auskommen und dürfen auch aus der Mülltonne fressen.
    Kommunen / Städtetage waren zu unfähig, diese sozialen Lasten der
    Rentenkasse / Bund / ReGIERung zuzuordnen. Ein deutscher Witz.
    Die Diätenschmarotzer haben sich die Trennung von Rente / Pension ( siehe Artikel 33 Absatz 5 GG ) von voll befangenen Rot-Talaren in Karlsruhe absichern lassen,
    ein Skandal. Die vorsätzliche, totale Missachtung des Grundgesetzes Artikel 3.
    Ein menschenverachtender Faktor ist außerdem die Möglichkeit, sich privat für das Alter absichern zu dürfen, o h n e primäre Verpflichtung, erst mal in die allgemeine,
    sozial vorsorglich-fürsorgliche Rentenkasse einzuzahlen.
    Unsere Volksverräter der vernichtenden AGENDA 2010 haben keine Anpassungsklausel der Leistungen an den Wertverlust der Währung eingebunden, das ist menschenverachtend. Auch reichlich stupide, denn heute können 15 Millionen betrogene Rentner nicht mehr konsumieren/einkaufen gehen, d.h. es fehlen durch diese Konsumeinschränkung auch noch die Endverbrauchssteuer von bis zu 19 %.
    Sogar ein Null-Zins-Kredit zum Ausgleich der Rentenplünderung ergäbe eine sofortige
    Einnahme von bis zu 19 % Endverbrauchssteuer. Das wäre das Wirtschaftswunder Nr. 2.
    Wie neoliberal versaut darf es denn noch werden ?

    Antworten
  • Armin Leitner
    17. Dezember 2020 23:13

    Danke für die saubere Dokumentation !

    Antworten
  • […] spätestens 31. Juli 2021 müssen Rentner, die 2020 mehr als 9408 Euro Rente, einschließlich sonstiger Einkünfte, bezogen haben (Ehepaare 18 816), eine Steuererklärung […]

    Antworten
  • […] Renten für besonders langjährig Versicherte […]

    Antworten
  • […] Renten für besonders langjährig Versicherte […]

    Antworten
  • […] für wen gilt die „Rente mit 63“? Für Akademiker schon mal nicht oder nur in absoluten Ausnahmefällen, denn sie kommen nicht auf […]

    Antworten

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Helmut Achatz

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