Hinzuverdienstgrenze für Frührentner entfällt

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Wer früher in Rente ging und nebenbei noch hinzuverdient, braucht künftig keine Angst haben, dass die Rente gekürzt wird. Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten.

Vor Corona war es meist keine gute Idee, als Frührentner allzu viel hinzuzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze war bei 6.300 Euro gedeckelt. Wer mehr hinzuverdiente, musste Rentenabschläge in Kauf nehmen. Wer vor dem Regelrentenalter in Rente ging, durfte bis 2021 pro Jahr nur 6.300 (525 monatlich) Euro unbeschadet hinzuverdienen. Mit Corona hat sich das geändert: 2022 galt eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro (3.838,33 monatlich). Ab 1. Januar 2023 entfällt diese Hinzuverdienstgrenze ganz.

Frührentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen

„Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten wird die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen“, erklärt das Bundesarbeitsministerium zu einem vom Kabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf.

Rentner können ab 2023 grenzenlos dazuverdienen

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sind am 31.12.2022 um 24.00 Uhr Geschichte. Quelle: rentenbescheid24.de

Hinzuverdienstgrenze entfällt

Hintergedanke für die Änderung war, dass durch diese großzügige Hinzuverdienstgrenze sich vielleicht der eine oder andere Frührentner aus dem Pflege- und Gesundheitsbereich animiert fühlt, wieder in seinen früheren Beruf zurückzukehren, um so den Notstand auf den Stationen oder im Pflegeheim zu lindern. Da die Folgen der Corona-Pandemie noch längst nicht behoben sind, vor allem, was die Personalnot im Gesundheits- und Pflegebereich betrifft, war zu erwarten, dass die Regelung auch 2023 weiter gilt. Offiziell liest sich das auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales so: „Wer bei vorgezogener Altersrente in dieser Zeit seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellen möchte, soll daran nicht durch mögliche Nachteile gehindert werden. Deshalb soll die Hinzuverdienstgrenze auch für das Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben werden.“ Der Ukraine-Krieg hat die Lage sogar noch verschärft, weswegen es aller Voraussicht nach zum kompletten Wegfall der Hinzuverdienstgrenze kommt.

Die Erhöhung von 6.300 auf 46.060 Euro – und künftig der komplette Wegfall – ist schon erstaunlich. Wenn es dem Staat in den Kram passt, kann er ganz schnell Gesetze ändern.

„Welt“ zufolge lag die Erwerbstätigenquote 2020 bei den 55- bis 65-Jährigen bei mittlerweile 72 Prozent. Das ist deutlich mehr als im EU-Durchschnitt, denn der liegt lediglich 60 Prozent. Bei den 65- bis 69-Jährigen liege der Anteil immerhin in Deutschland bei 17 Prozent (EU: 15 Prozent).

Die Deutsche Rentenversicherung sieht das verständlicherweise kritisch:

Für diejenigen Versicherten, die bis zur Regelaltersgrenze arbeiten wollen, schafft die Neuregelung erhebliche Anreize den Rentenbezug vorzuziehen, während sie dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen. Diese Konstellation ist verbunden mit dauerhaften Mehrausgaben für die Rentenversicherung. Eine Altersrente hatte bislang eine Lohnersatzfunktion. Die geplanten Änderungen führen dazu, dass das Ende der Erwerbsphase und der Rentenbeginn stärker voneinander entkoppelt werden.

Auch Krankenkasse will ihren Anteil

Wer im Ruhestand arbeitet und ein Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt, muss unter bestimmten Voraussetzungen Abgaben für die Krankenkasse abführen. Allerdings handhabt das jeder Dienstleister anders, und die Höhe des Hinzuverdienstes ist ebenfalls ausschlaggebend. Wer krankenversicherungspflichtig ist, zahlt auch immer in die Pflegeversicherung ein.

Das gilt so für gesetzlich Krankenversicherte, für die privat versicherten Rentnerinnen und Rentner ändert sich bei einer Selbständigkeit nichts. Hinsichtlich der Sozialabgaben werden allerdings alle berufstätigen Rentner und Rentnerinnen genauso behandelt wie Beschäftigte. Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gelten also wie zuvor. Die Rentenversicherungspflicht wiederum ist etwas komplizierter gehandhabt, hier muss der Einzelfall (angestellt, selbständig, künstlerisch tätig, Frührente oder regulärer Renteneintritt) geprüft werden.

Rente beziehen und weiterarbeiten

Viele könnten vorgezogen in Altersrente gehen, schieben die Entscheidung aber hinaus. Muss nicht sein, denn Arbeit und Rente lässt sich miteinander vereinbaren. „Sie können von einem Tag auf den anderen zusätzlich zum Arbeitseinkommen Rente beantragen; niemand muss dafür den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen“, schreibt „Ihre Vorsorge“. Arbeit und Rente lassen sich künftig dank der entfallenen Hinzuverdienstgrenze problemlos miteinander vereinbaren.

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Bild: iStock | dragana991

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Helmut Achatz

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