Werbung
Geld regiert die Welt – ein Sprichwort, das insbesondere bei Todesfällen immer wieder deutlich wird. Denn kommt es zum unerwarteten Versterben eines Familienmitglieds, wird das Erbe zum zentralen Thema. Die Haken und Ösen im Erbrecht.
Spuren des demografischen Wandels
Der demografische Wandel hat deutliche Spuren in der deutschen Bevölkerung hinterlassen. Die Geburtenrate hat in den letzten Jahren stark abgenommen und die Deutschen werden immer älter. Besonders deutlich wird dieses Phänomen in Köln: Fast die Hälfte der Anwohner liegt in der Altersgruppe zwischen 30 und 65 Jahren. Knapp 17 Prozent der Kölner zählen zu den Rentnern und weisen ein Alter von mindestens 65 Jahre auf.
Früh mit Erbrecht beschäftigen
Da das Leben nur selten in gewohnten Bahnen läuft, sollte sich jeder schon recht früh mit dem Erbrecht auseinandersetzen. Ab einem Alter von 50 Jahren steigt die Anfälligkeit für Krankheiten rapide und sowohl Haushalts- als auch Verkehrsunfälle sind schon lange keine Seltenheit mehr.
Die gesetzliche Erbfolge
In Deutschland bestimmt das Verwandtschaftsverhältnis die Erbfolge. In erster Linie profitieren die nächsten Verwandten. Dazu werden Kinder und Enkel gezählt. Im Anschluss kommen Familienmitglieder mit einem weiteren Verwandtschaftsgrad zum Zug wie Geschwister, Neffen und Nichten. Zu guter Letzt werden Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen berücksichtigt. Sind nahe Verwandte vorhanden, werden weiter entfernte Verwandte automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen.
Das gesetzliche Erbrecht basiert auf dem Parentel- oder Ordnungssystem. Das bedeutet, dass die Familienmitglieder je nach Abstammung in verschiedene Kategorien unterteilt werden:
- 1. Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers
- 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen des Erblassers
- 3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen des Erblassers
Keinen Anspruch auf das Erbe haben Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, Schwägerin und Schwager. Sie zählen nicht zu den Verwandten des Erblassers und werden somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Auch der Ehepartner kann nicht zur direkten Familie gezählt werden, profitiert allerdings vom Ehegattenerbrecht.
Das Repräsentationsprinzip
Die Ordnungen sind dem sogenannten Repräsentationsprinzip unterworfen. Das bedeutet, dass im Todesfall des Großvaters zunächst die Kinder in der Erbfolge an der Reihe sind und den Vorzug vor den Enkelkindern erhalten. Sind die Kinder des Erblassers bereits verschieden, treten die Enkelkinder an die Stelle des Erben und schließen die Erben zweiter Ordnung aus. Dies wird als Eintrittsprinzip bezeichnet. Bei Unklarheiten und Uneinigkeit innerhalb der Familie empfiehlt es sich, einen Anwalt für Erbrecht zu kontaktieren.
Letztwillige Verfügung
Ist die Erfolge nicht nach dem Geschmack des Erblassers, kann diese mithilfe der letztwilligen Verfügung umgangen werden. Man unterscheidet im Allgemeinen folgende Testamentsarten:
- Eigenhändiges Testament
- Notarielles Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- Nottestament
Dem Erblasser steht das Einzeltestament oder das gemeinschaftliche Testament zur Verfügung. Im Letzteren kann ausschließlich der Ehegatte oder Lebenspartner eingetragen werden. Weiterhin ist zu beachten, dass das A und O eines Testaments die Form ist. Werden die strengen Vorschriften nicht eingehalten, wird der letzte Wille als nicht rechtswirksam anerkannt. So dürfen die Schreiben beispielsweise nicht am PC erstellt und ausgedruckt worden sein und müssen Unterschrift und Datum enthalten.
Im Gegensatz zum Testament ist beim Erbvertrag eine notarielle Beurkundung notwendig. Nur durch den Notar kann jede beliebige Person als Erbe bestimmt werden. Weitere Alternativen für das Testament und den Erbvertrag sind:
- Schenkung
- Nießbrauch
- Wohnrecht
Ist das Enterben möglich?
In Deutschland gilt der sogenannte Pflichtanteil im Erbrecht. Das bedeutet, dass der Erbe einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat, wenn er weder im Testament noch im Erbvertrag berücksichtigt wurde. Als Pflichtteil wurde die Hälfte des gesetzlichen Erbes bestimmt, die von folgenden Personen beansprucht werden kann:
- Kinder (eheliche, nichteheliche und adoptierte)
- Ehegatte oder Lebenspartner
- Eltern des Erblassers, wenn dieser kinderlos ist
- Enkel und Urenkel, wenn Eltern verstorben sind
Quelle: Bild von Kawilson von pixabay
Werbung