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Die Anlagen zur Steuererklärung
Anlage R
Die Anlage R muss, so der VLH, grundsätzlich von Rentnerinnen und Rentnern ausgefüllt werden, die eine Rente aus dem Inland erhalten, welche nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird. Anzugeben ist zum Beispiel die Höhe der Rente und seit wann die Rente bezogen wird. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen jeweils gesplittet angegeben werden. Darüber hinaus können Rentnerinnen und Rentner ihre Werbungskosten angeben: Dazu gehören alle Ausgaben, die „zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt“ der eigenen Renten dienen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro im Jahr an.
Neu seit 2020
Das Rentenrecht und auch das Finanzamt unterscheiden nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente, vielmehr gibt es noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 waren die verschiedenen Altersvorsorgeleistungen in der Anlage R aufgelistet. Rentnerinnen und Rentner konnten Zutreffendes ankreuzen und entsprechend ausfüllen.
Anlage R-AV / b-AV
Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV: Hier werden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung. Nicht angegeben werden muss, wenn eine Direktversicherung als Kapitalleistung ausbezahlt wurde, da sie ja schon in der Einzahlphase pauschal besteuert wurde.
Anlage R-AUS
Die Anlage R-AUS wird ausgefüllt, wenn ein Ruheständler eine Rente und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezieht.
Liest sich einfacher als es ist wie die Steuerexperten von NWB schildern: „Für den Veranlagungszeitraum 2020 gibt erstmals die Anlage R-AUS. Sie ist von Steuerzahlern auszufüllen, die Renten aus dem Ausland beziehen, das heißt aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen oder ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.“ Nun ist es so, dass eine Rente aus dem Ausland nicht generell hierzulande zu versteuern ist. Es gibt Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit verschiedenen Ländern. Die Steuerexperten von NWB befürchten allerdings, dass trotzdem ausländische Renten in Deutschland besteuert werden – Kassenstaatsprinzip hin, Wohnsitzprinzip her.
Dabei sei die Besteuerung von Renten aus dem Ausland nicht trivial. Zu prüfen seien unter anderem:
- das jeweilige DBA,
- eventuelle Mindestbeträge,
- eventuelle Rückfallklauseln bei Nichtbesteuerung in dem einen Staat,
- die Vergleichbarkeit mit deutschen Renten, Versorgungseinrichtung etc.,
- die Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen,
- die Abgrenzung zwischen Renten und Kapitalanlagen,
- die Frage, ob und inwieweit Rentenbeiträge in der aktiven Phase gefördert wurden.
Insofern der Rat: „Wer Renten aus dem Ausland bezieht, sollte sich im Vorfeld sehr genau über die richtige Besteuerung informieren bevor er/sie die Anlage R-AUS beim Finanzamt einreicht. Und liegt das Besteuerungsrecht für aus dem Ausland bezogene Renten beim ausländischen Staat, sind keine Angaben in der Anlage R-AUS, sondern in der Anlage AUS erforderlich.“
Also Vorsicht, beim Ausfüllen der Anlage R-AUS.
Übrigens: Wer die Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt schon im vergangenen Jahr angefragt hat, bekommt diese auch jetzt wieder unaufgefordert zugeschickt. Ansonsten können Rentnerinnen und Rentner sie ganz einfach mit ihrer Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung.
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6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
[…] sonstiger Einkünfte, bezogen haben (Ehepaare 18 816), eine Steuererklärung abgeben. Die Steuererklärung ist mittlerweile so kompliziert geworden, dass sich Rentner besser von einer Steuersoftware helfen lassen sollten. Welche Programme […]
[…] wirkt sich dann allerdings erst auf die Steuer 2023 aus. Wer also 2022 – nach allen Abzügen wie Werbungskosten – ein Einkommen, wozu auch die Rente gehört, unter dem Grundfreibetrag, muss man keine Steuern […]
[…] Rentner ihre Krankenversicherung und einen Werbungskostenpauschbetrag absetzen können, müssen sie für 2021 tatsächlich erst ab einer Brutto-Jahresrente von mehr als […]
[…] Rentner ihre Krankenversicherung und einen Werbungskostenpauschbetrag absetzen können, müssen sie für 2021 tatsächlich erst ab einer Brutto-Jahresrente von mehr als […]
[…] 20.694) Euro liegt, zahlt keine Steuern. Aber, da Rentner ihre Krankenversicherung und einen Werbungskostenpauschbetrag absetzen können, müssen sie für 2022 tatsächlich erst ab einer Brutto-Jahresrente von mehr als […]
[…] 20.694) Euro liegt, zahlt keine Steuern. Aber, da Rentner ihre Krankenversicherung und einen Werbungskostenpauschbetrag absetzen können, müssen sie für 2022 tatsächlich erst ab einer Brutto-Jahresrente von mehr als […]