Steuererklärung für Rentner wird komplizierter

Finanzen

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Der Fiskus hat sich wieder etwas einfallen lassen, um die Besteuerung von Renten zu verkomplizieren. Heute gibt es drei Anlagen statt einer. Was das bedeutet für die Steuererklärung bedeutet.

Ab der Steuererklärung 2022 gibt es für Rentner nicht mehr nur eine, sondern bis zu drei Anlagen, klärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) auf. Diese drei Anlagen heißen: R-AUS, R-AV und b-AV.

Etwa ab Mitte Januar verschickt die Deutsche Rentenversicherung die Rentenbezugsmitteilungen für das Vorjahr. Somit können die Rentner erst dann ihre Steuererklärung vorbereiten. Die Mitteilung weist den Rentenbetrag, den Rentenanpassungsbetrag, die Krankenkassen- und Pflegebeiträge aus.

Keine Steuererklärung für Minirenten

So viel vorweg – wer mit Rente und sonstigen Einkünften unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (24.192 Euro für Ehegatten) bleibt, zahlt keine Steuern. Im Jahr 2026 steigt der Grundfreibetrag noch einmal um 252 Euro auf 12.348 Euro (24.696 Euro für Ehegatten). Aber selbst, wer nur etwas höhere Einkünfte hat, zahlt vermutlich keine Steuer. Denn, mit Werbungskosten und Sonderausgaben lässt sich das zu versteuernde Einkommen senken. Viele dürften aber darüber liegen, weil sie beispielsweise eine Betriebsrente bekommen oder weil sie andere Einkünfte haben. Für sie gilt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das heißt noch nicht, dass sie auch Steuern zahlen, denn sie können so einiges absetzen.

Die Rentenversicherung informiert das zuständige Finanzamt automatisch. Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Sie müssen seit diesem Jahr die Werte nicht mehr zwingend in die Vordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ eintragen. Über ihre Rentenbezugsmitteilung wissen sie, was dem Finanzamt gemeldet wurde.

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Anlage R

Die Anlage R muss, so der VLH, grundsätzlich von Rentnerinnen und Rentnern ausgefüllt werden, die eine Rente aus dem Inland erhalten, welche nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird. Anzugeben ist zum Beispiel die Höhe der Rente und seit wann die Rente bezogen wird. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen jeweils gesplittet angegeben werden. Darüber hinaus können Rentnerinnen und Rentner ihre Werbungskosten angeben: Dazu gehören alle Ausgaben, die „zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt“ der eigenen Renten dienen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro im Jahr an.

Neu seit 2020

Das Rentenrecht und auch das Finanzamt unterscheiden nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente, vielmehr gibt es noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 waren die verschiedenen Altersvorsorgeleistungen in der Anlage R aufgelistet. Rentnerinnen und Rentner konnten Zutreffendes ankreuzen und entsprechend ausfüllen.

Anlage R-AV / b-AV

Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV: Hier werden Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung eingetragen. Dazu gehört beispielsweise die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung. Nicht angegeben werden muss, wenn eine Direktversicherung als Kapitalleistung ausbezahlt wurde, da sie ja schon in der Einzahlphase pauschal besteuert wurde.

Anlage R-AUS

Die Anlage R-AUS wird ausgefüllt, wenn ein Ruheständler eine Rente und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen bezieht.

Liest sich einfacher als es ist wie die Steuerexperten von NWB schildern: „Für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt erstmals die Anlage R-AUS. Sie ist von Steuerzahlern auszufüllen, die Renten aus dem Ausland beziehen, das heißt aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen oder ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.“  Nun ist es so, dass eine Rente aus dem Ausland nicht generell hierzulande zu versteuern ist. Es gibt Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit verschiedenen Ländern. Die Steuerexperten von NWB befürchten allerdings, dass trotzdem ausländische Renten in Deutschland besteuert werden – Kassenstaatsprinzip hin, Wohnsitzprinzip her.

Dabei sei die Besteuerung von Renten aus dem Ausland nicht trivial. Zu prüfen seien unter anderem:

  • das jeweilige DBA,
  • eventuelle Mindestbeträge,
  • eventuelle Rückfallklauseln bei Nichtbesteuerung in dem einen Staat,
  • die Vergleichbarkeit mit deutschen Renten, Versorgungseinrichtung etc.,
  • die Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen,
  • die Abgrenzung zwischen Renten und Kapitalanlagen,
  • die Frage, ob und inwieweit Rentenbeiträge in der aktiven Phase gefördert wurden.

 

Insofern der Rat: „Wer Renten aus dem Ausland bezieht, sollte sich im Vorfeld sehr genau über die richtige Besteuerung informieren, bevor er/sie die Anlage R-AUS beim Finanzamt einreicht. Und liegt das Besteuerungsrecht für aus dem Ausland bezogene Renten beim ausländischen Staat, sind keine Angaben in der Anlage R-AUS, sondern in der Anlage AUS erforderlich.“

Also Vorsicht, beim Ausfüllen der Anlage R-AUS. 

Übrigens: Wer die Rentenbezugsbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt schon im vergangenen Jahr angefragt hat, bekommt diese auch jetzt wieder unaufgefordert zugeschickt. Ansonsten können Rentnerinnen und Rentner sie ganz einfach mit ihrer Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung.

Die Anlagen R-AUS, R-AV und b-AV zur Steuererklärung dienen der Erklärung von Renten und ähnlichen Leistungen in der deutschen Steuererklärung. Je nach Art der Rente bzw. Leistung kommt eine der folgenden Anlagen infrage:

Anlage R:

  • Renten aus dem Inland: Dazu gehören z. B. die gesetzliche Rente, aber auch Renten aus privaten Rentenversicherungen, sofern diese nicht zur Altersvorsorge verwendet wurden.
  • Versorgungsleistungen: Hierunter fallen z. B. Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), sofern diese nicht als Entgeltumwandlung gezahlt wurden.
  • Erwerbsunfähigkeitsrenten und Berufsunfähigkeitsrenten: Diese Renten sind ebenfalls in der Anlage R zu erklären.

Anlage R-AUS:

  • Renten aus dem Ausland: Renten aus dem Ausland müssen in der Anlage R-AUS erklärt werden.

Anlage R-AV/bAV:

  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen: Hierunter fallen z. B. die Riester-Rente und die Rürup-Rente.
  • Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV): Wenn die bAV als Entgeltumwandlung gezahlt wurde, ist sie in der Anlage R-AV/bAV zu erklären.

Zu versteuernde Renten:

  • Nicht alle Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil der Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
  • In den Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV sind verschiedene Felder auszufüllen, z. B. die Höhe der Rente, der Besteuerungsanteil und ggf. Werbungskosten.

Weitere Informationen:

  • Die offiziellen Formulare für die Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV finden Sie auf der Website von Steuertipps de.
  • Wenn Sie Hilfe bei der Ausfüllung der Anlagen benötigen, können Sie sich an einen Steuerberater oder an eine Lohnsteuerhilfevereinigung wenden.

Zusammenfassend:

Die Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV dienen der Erklärung von Renten und ähnlichen Leistungen in der deutschen Steuererklärung. Je nach Art der Rente bzw. Leistung ist die passende Anlage zu verwenden. Die Anlagen enthalten verschiedene Felder, die auszufüllen sind, z. B. die Höhe der Rente, der Besteuerungsanteil und ggf. Werbungskosten. Weitere Informationen und die offiziellen Formulare finden Sie auf den Websites des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamts für Steuern.

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Helmut Achatz

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