Was Rentner bei der Steuererklärung beachten sollten

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Nach den Rentenerhöhung 2016 und 2017 rutschen viele Rentner in die Steuerpflicht – sicher ungewohnt für einige. Viel Papierkram, missverständliche Formulare und die Angst davor, etwas zu vergessen oder einen Fehler zu machen, bleibt weder Jung noch Alt erspart. In vielen Fällen ist die Steuererklärung für Rentner aber gar keine Verpflichtung. Mehr dazu unter welchen Umständen Rentner überhaupt steuerpflichtig sind.

Schon 2016 stiegen die Renten deutlich, im Juli 2017 werden sie noch einmal um 3,59 Prozent im Osten und 1,9 Prozent im Westen angehoben. Wer seit 2005 eine gesetzliche Rentenversicherung bezieht, muss sich möglicherweise versteuern – kommt eben auf die Höhe an – und nicht nur das, wer neben einer gesetzlichen Rente andere Renten bezieht oder andere Formen von Einkünften, kann schnell steuerpflichtig werden.

Wann entsteht eine Steuerpflicht für Rentner?

Selbst wer nur gesetzliche Rente bezieht oder Pension, kann einkommensteuerpflichtig werden. Hierbei greift das sogenannte Kohortenprinzip.

  • Erster maßgeblicher Faktor für eine Besteuerung ist der allgemeine Freibetrag der Einkommensteuer – wer Einkünfte in Summe über den Freibetrag bezieht, ist potenziell steuerpflichtig. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, gilt wie sonst auch der doppelte Freibetrag.
  • Zweiter maßgeblicher Faktor ist der sogenannte Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente. Hierbei wird ermittelt, zu welchem Teil die gesetzliche Rente steuerpflichtig ist. Dafür sind beispielsweise das Renteneintrittsalter sowie die Höhe der ersten Rentenzahlung relevant. Auf diesen Besteuerungsanteil wird dann unter Umständen die Einkommensteuer erhoben.
  • Damit nicht genug, der Fiskus langt auch zu, wenn weitere Renten und Einkünfte dazu kommen. Rürup- und Riesterrenten, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, sind beispielsweise steuerpflichtig. Gleiches gilt für den Ertragsanteil anderer privater Rentenversicherungen.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung beispielsweise sowie freiberuflicher Tätigkeit unterliegen ebenfalls der Steuer. Wer Verluste verbucht, macht sie natürlich in seiner Steuererklärung geltend.

Wie ist das mit dem Besteuerungsanteil?

Grenzen je nach VersicherungBruttolohn 2016  (Euro)Bruttolohn 2017  (Euro)
MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze4 237,5050 8504 35052 200
Versicherungspflichtgrenze 14 687,5056 2504 80057 600
Renten- und Arbeitslosenversicherung
BeitragsbemessungsgrenzeWest:  6 200West:  74 400West:  6 350West:  76 200
Ost:    5 400Ost:    64 800Ost:    5 700Ost:    68 400

Das gilt für einen Standardrentner mit 45 Beitragsjahre mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst; *laut Alterseinkünftegesetz;  Näheres dazu, vor allem zum steuerfreien Beitragsanteil und zum steuerpflichtigen Mehranteil wird genau erklärt in der Studie zur Doppelbesteuerung von Neurentnern der Versicherungsberater-Gesellschaft

Wie ist das mit Zinsen?

Zinsen, Dividenden, Kursgewinne – wie sieht es damit aus? Wer beispielsweise Aktien besitzt und Dividenden bekommt und Kursgewinnen verbucht, kann sich – zwar nicht entspannt – zurücklehnen, denn Vater Staat zieht automatisch die Abgeltungssteuer ab plus Solidaritätszuschlag – und seit Januar 2015 auch Kirchensteuer. Das macht 25 Prozent plus 1,375 Prozent. Der „Soli“ beträgt 5,5 Prozent von der Abgeltungssteuer, deswegen diese krumme Prozentzahl. Das heißt, insgesamt werden Dividenden und Kursgewinne mit 26,375 Prozent besteuert – ohne Kirchensteuer.

Was ist mit anderen Kapitaleinkünften? Sie unterliegen der Einkommensteuer. Und was ist das? Ja, nun beispielsweise geht es dabei um den Ertragsanteil privater Rentenversicherungen. Unterliegen die Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer, ist keine gesonderte Einkommensteuer verpflichtend, wenn sonst keine Pflicht vorliegt. Hier kann es sich aber lohnen, freiwillig eine Steuererklärung einzureichen. Insbesondere dann, wenn kein Freibetrag auf Kapitaleinkommen geltend gemacht wurde. Der entsprechende Steueranteil kann über die Steuererklärung zurückgefordert werden.

Wann ist eine Steuererklärung Pflicht?

Eine Steuerklärung muss damit in folgenden Fällen eingereicht werden:

  • Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente oder Pension liegt oberhalb des allgemeinen Freibetrags der Einkommensteuer.
  • Weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb beispielsweise oder Vermietung und Verpachtung werden bezogen.
  • Betriebliche oder private Renten werden zusätzlich bezogen.
  • Im Vorjahr wurde ein Verlust geltend gemacht.
  • Freiwillig: Abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte wurden bezogen und kein Sparerfreibetrag in Anspruch genommen.

Der Einzelfall zählt

Ganz schön kompliziert – wer soll da noch durchblicken? Pauschal lässt sich nicht sagen, ob ein Rentner steuerpflichtig ist oder nicht, deswegen ist es in vielen Fällen durchaus empfehlenswert, einen Steuerberater zu befragen. Auch der Fall, ab wann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt, ist nicht pauschal zu beantworten. Insbesondere für Rentner ergeben sich eine Reihe von Abzugsmöglichkeiten wie beispielsweise Versorgungsaufwendungen, die das steuerpflichtige Einkommen schmälern und gegebenenfalls unter den Freibetrag drücken. Besonderheiten können sich zudem für Rentner ergeben, die im Ausland leben und Rente aus dem Inland beziehen. In vielen Fällen besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung an ein deutsches Finanzamt.

 

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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