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Wer mit 63 Jahren in Rente gehen kann, macht das. Die Rente mit 63 ist ein Erfolgsmodell. Noch nie seit Einführung der Rente mit 63 haben so viele einen Antrag gestellt wie im vergangenen Jahr.
2018 waren es “erst” 253 521 die die Rente mit 63 beantragten, 2019 waren es dann 257 000 und im vergangenen Jahr bereits mehr als 260 000 wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Seit Einführung der Rente mit 63 haben insgesamt rund 1,7 Millionen einen entsprechenden Antrag gestellt. Die meisten gingen 2020 mit Abschlägen, 18 Prozent der Neurentner können vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen, weil sie die nötigen 45 Beitragsjahre beisammen haben. Allerdings steigt die Altersgrenze für diese Gruppe. Wer also beispielsweise 1958 geboren ist und die 45 Beitragsjahre zusammen hat, kann erst mit 64 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Wäre er 1953 geboren, hätte er schon mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Für 1959 Geborene erhöht sich die Altersgrenze dann auf 64 Jahre + 2 Monate, für 1960 Geborene auf 64 Jahre + 4 Monate. Wer keine 45 Beitragsjahre zusammen bringt, kann zwar auch mit 63 Jahren in Rente gehen aber nur mit Abschlägen.
Das Gros muss Abschläge hinnehmen
Viele gehen nicht, obwohl sie könnten
Übrigens hätten es sogar noch weit mehr sein können, die eine abschlagsfreie Rente mit 63 beantragen. Viele nehmen die abschlagsfreie Rente mit 63 nicht in Anspruch, obwohl sie formell alle Voraussetzungen erfüllen, so eine Umfrage des Bundesverbandes der Rentenberater. Zwei Drittel habe angegeben, die abschlagsfreien Rente sei zu gering.
Was zählt zu den 45 Versicherungsjahren?
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
- Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind,
- Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
- Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
- Zeiten, in denen Arbeits- , Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
- Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
- Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
- Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. – Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.
Quelle: VdK Sömmerdaabsch
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