Rente mit 63 ist der Renner

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Wer mit 63 Jahren in Rente gehen kann, macht das. Die Rente mit 63 ist ein Erfolgsmodell. Noch nie seit Einführung der Rente mit 63 haben so viele einen Antrag gestellt wie im vergangenen Jahr.

2018 waren es „erst“ 253.521 die die Rente mit 63 beantragten und 2021 genau 254.337 wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Seit Einführung der Rente mit 63 haben insgesamt rund 1,74 Millionen einen entsprechenden Antrag gestellt, das waren immerhin 340.000 mehr als ursprünglich prognostiziert.

Dabei steigt die Altersgrenze für die „besonders langjährig Versicherten“ stetig. Wer also beispielsweise 1958 geboren ist und die 45 Beitragsjahre zusammen hat, kann erst mit 64 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Wäre er 1953 geboren, hätte er schon mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Für 1959 Geborene erhöht sich die Altersgrenze dann auf 64 Jahre + 2 Monate, für 1960 Geborene auf 64 Jahre + 4 Monate. Wer keine 45 Beitragsjahre zusammen bringt, kann zwar auch mit 63 Jahren in Rente gehen aber nur mit Abschlägen.

Das Gros muss Abschläge hinnehmen

Die sogenannte „langjährig Versicherte“ können mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber Abschläge in Kauf nehmen. Voraussetzung für diese Gruppe: 35 Versicherungsjahren. Die genaue Höhe der Abschläge hängt vom Geburtsjahr ab. Für jeden Monat, den der Versicherte früher als normalerweise in Rente geht, muss er 0,3 Prozent Abschlag akzeptieren. Bei 36 Monaten beispielsweise sind es 10,8 Prozent, um so viel wird seine Rente gekürzt. Diese Kürzung wirkt sich auf die Rente bis Lebensende aus.

Viele gehen nicht, obwohl sie könnten

Übrigens hätten es sogar noch weit mehr sein können, die eine abschlagsfreie Rente mit 63 beantragen. Viele nehmen die abschlagsfreie Rente mit 63 nicht in Anspruch, obwohl sie formell alle Voraussetzungen erfüllen, so eine Umfrage des Bundesverbandes der Rentenberater. Zwei Drittel habe angegeben, die abschlagsfreien Rente sei zu gering.

Übrigens, Ausgleichszahlungen können steuerlich abgesetzt werden, schreibt „Focus Online“. Außerdem dürfen Beschäftigte die Zahlungen auf mehrere Jahre verteilen – auch das senkt die Steuern.

Was zählt zu den 45 Versicherungsjahren?

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeits- , Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. – Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

Quelle: VdK Sömmerdaabsch

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Helmut Achatz

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