Angst vor dem Coronavirus? Was tun?

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Lockdown in Bayern, Ausgangssperre in Italien – die Angst vor dem Coronavirus greift um sich. Die Pandemie hat viele Facetten. Wie geht’s zuhause weiter und am Arbeitsplatz? Was muss ich sonst beachten?

Darf ich zuhause bleiben, um mich nicht anzustecken – oder muss ich gar zuhause bleiben? Einfach zuhause bleiben geht nicht, nur weil jemand Angst vor einer möglichen Ansteckung hat. Das sei ist kein Grund, vom Arbeitsplatz fern zu bleiben, so Frank Preidel von der Hannoveraner Kanzlei Preidel und Burmester, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Wer gesund sei, müsse seine Arbeit erfüllen; wer krank sei, für den würden die allgemeinen Vorschriften im Krankheitsfall gelten. Personen, die sich krankmelden, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Spätestens nach drei Tagen muss dem Arbeitgeber ein Attest vorliegen. Dabei muss dieser nicht über die genaue Erkrankung informiert werden. „Allerdings muss man eine Corona-Erkrankung unverzüglich dem Gesundheitsamt melden, das dann Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung einleitet. Dazu zählt auch, dass der Arbeitgeber informiert wird, um die übrige Belegschaft zu schützen“, so Preidel.

Coronavirus und Quarantäne?

Ob Personen im Krankenhaus oder zu Hause isoliert werden, entscheidet das Gesundheitsamt. „Betroffene müssen einer solchen Anweisung Folge leisten. Ansonsten kann die Anordnung auch gerichtlich vollstreckt werden“, betont Frank Preidel. Gesunde Personen, die sich in Quarantäne befinden und ihre Arbeitsmittel dabei haben, sind dazu verpflichtet, der Arbeit nachzukommen. Erkrankte Personen in Quarantäne erhalten wie in jedem anderen Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung und nach einer sechswöchigen Erkrankung Krankengeld.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers?

Arbeitgeber müssen Erkrankungsrisiken im Betrieb möglichst minimieren – indem sie etwa Desinfektionsmittel bereitstellen. „Zudem dürfen Arbeitgeber Hygienemaßnahmen für die Belegschaft wie das Tragen von Atemschutzmasken anordnen“, so Preidel. Sollte das Gesundheitsamt anordnen, einen Betrieb vorübergehend zu schließen, können Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen.

Homeoffice und Kinderbetreuung?

Ob ein Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten darf, hängt vom Arbeitsvertrag und den konkreten Betriebsvereinbarungen ab. „Wenn Schulen und Kindergärten geschlossen werden, dürfen Eltern im Notfall für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben und bekommen weiterhin ihr Gehalt ausgezahlt, wenn sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben“, so Preidel. In solch einem Fall sollte man aber möglichst eine gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber finden.

Einfache Verhaltensregeln:

  • Häufig Hände waschen – mit Wasser und Seife
  • Händeschütteln, Körperkontakt vermeiden
  • Husten- und Nies-Etiketten einhalten
  • Gesicht nicht mit ungewaschenen Händen berühren
  • Häufig lüften
  • Menschenansammlungen meiden
  • Beim Bemerkung von Symptomen 111 117 anrufen
  • Bei Kontakt zu Coronavirus-Erkranken Gesundheitsamt anrufen

In Bayern beispielsweise informiert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Aufmacherbild von Brandon Roberts auf Pixabay

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Helmut Achatz

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