Die besten Steuertipps für Rentner und Pensionäre

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Auch Rentner können Werbungskosten geltend machen

Werbungskosten

Auch Rentner können Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen und somit ihre Steuer reduzieren. Der Fiskus hat eine Werbekostenpauschale von 102 Euro vorgesehen – die meisten dürften drüber kommen, insofern lohnt es sich auch hier, Belege zu sammeln. Was für Rentner relevant ist:

  • Kosten für die Rentenberatung
  • Kontoführungsgebühren
  • Steuerberaterkosten
  • Gewerkschafts- und Verbandsbeiträge
  • Fahrtkosten, wenn sie einen Nebenjob haben
  • Arbeitsmittel, dazu gehört auch der Computer und Smartphone
  • Arbeitszimmer, wenn das Büro den Mittelpunkt des Nebenjobs bildet
  • Fortbildung

Altersentlastungsbetrag

Mit 65 in Rente – ist nicht. Die Regelaltersgrenze klettert und klettert. 2016 kommt erneut ein Monat dazu. Das heißt, ein Neurentner muss 65 Jahre und fünf Monate alt sein, um seine volle gesetzliche Rente zu bekommen. Nicht nur das, auch der Besteuerungsanteil steigt – und zwar auf 72 Prozent. Das heißt umgekehrt, 28 Prozent bleiben unbesteuert. 2017 steigt der Besteuerungsanteil auf 74, 2018 auf 76, 2019 auf 78 und 2020 auf 80 Prozent – ab 2040 werden hundert Prozent besteuert. Der so ermittelte steuerfreie Betrag in Euro und Cent bleibt den Neurentnern dann lebenslang in dieser Höhe erhalten. Wer 65 Jahre alt ist und Rente bezieht, bekommt für andere Einkünfte wie Miete den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Der sinkt allerdings ebenfalls von Jahr zu Jahr – und liegt 2016 bei höchstens 1064 Euro, 2017 nur noch bei 988 Euro und 2040 bei null.

Versorgungsfreibetrag

Wer beispielsweise eine Betriebsrente bezieht, muss nicht alles besteuern. 2016 bleiben 22,4 Prozent steuerfrei – maximal 1680 Euro plus eines Zuschlags von 504 Euro. Dieser Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls in den kommenden Jahren abgeschmolzen. 2017 sind nur noch 20,8 Prozent oder maximal 1560 Euro plus 468 Euro Zuschlag steuerfrei, 2018 sind es 19,2 Prozent oder maximal 1440 plus 432 Euro Zuschlag und 2040 sind es null.

Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen

Wer einen Handwerker engagierte oder sich eine haushaltsnahe Dienstleistung einkauft, darf 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien zählen auch dazu.

  • Bis zu 1200 Euro Steuern im Jahr lassen sich damit sparen.
  • Zu den abzugsfähigen Handwerkerkoste zählen auch die Ausgaben für den Schornsteinfeger

Steuersoftware

Wem das alles zu kompliziert ist, kann sich ja an den Lohnsteuerhilfe wenden oder sich von einem Steuerprogramm helfen lassen. So gibt es beispielsweise die „Steuer-Spar-Erklärung für Rentner und Pensionäre“ und „Taxman für Rentner und Pensionäre“. Die Software kostet weniger als 30 Euro – und kann von der Steuer abgesetzt werden.

Befreiung von der Steuererklärungspflicht

Wenn ein Rentner wenig Ruhegeld bekommt, kann er sich auch von der Abgabe einer Steuererklärung befreien lassen. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte – Brutto-Rente abzüglich Sonderausgaben, Altersfreibetrag und Werbungskosten – nur knapp über dem Grundfreibetrag von 8652 Euro (17 304 für Verheiratete), dann kann der Rentner beantragen, von der Abgabe einer Steuererklärung entbunden zu werden. So ein Antrag könnte beispielsweise lauten:

meine Gesamteinkünfte liegen nach Abzug von Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Grundfreibetrag. Daran wird sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Deswegen bitte ich Sie, mich (uns) von der Pflicht freizustellen, eine Steuererklärung abzugeben.  Dem Antrag liegen die entsprechenden Belege bei.

Abgabefrist

Grundsätzlich müssen auch Rentner ihre Steuererklärung bis 31. Mai abgeben. Wer es bis dahin nicht schafft, kann um Umschub bitten. Am besten schon Anfang Mai beim Finanzamt schriftlich um Fristverlängerung bitten mit Begründung (Krankheit, Arbeitsüberlastung). Das Finanzamt verlängert meist ohne großes Murren bis 30. September. Fürd die Abgabe der Steuererklärung 2018 gilt eine längere Abgabefrist bis 31. Juli.

Kooperation zwischen VdK und Lohnsteuerhilfe

Der VdK Bayern kooperiert schon seit Januar 2014 mit der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern). Die Lohi bietet Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz – Beratung in allen Einkommen- und Lohnsteuerfragen. In Bayern entfällt für VdK-Mitglieder die Aufnahmegebühr für die Lohi.

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10 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Vielen Dank für diesen sehr informativen Bericht. Da ich gerade in Rente gegangen bin sind deine Tips sehr interessant und hilfreich für mich!

    Antworten
  • Bitte gern

    Antworten
  • […] Die besten Steuertipps […]

    Antworten
  • Manuela_S
    19. Mai 2016 10:39

    Hallo Herr Achatz,

    folgende Anmerkungen als Finanzbeamtin habe ich zu Ihrem Beitrag.

    1. Kleinspenden von bis zu 200 Euro erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht ohne Belege an. Gemäß § 50 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung (EStDV) sind Zuwendungen grundsätzlich nur mit entsprechendem Nachweis abziehbar. Nichtsdestotrotz besteht für die Bearbeiter in den Veranlagungsstellen ein enormer Zeit- und Statistikdruck, weshalb nicht jede Zuwendungsbestätigung verlangt wird und werden kann. Deshalb ist es wichtig Ihren Lesern nicht das Gefühl zu vermitteln, dass ein „Pauschalabzug“ ohne Beleg möglich ist oder die Nachweise weggeschmissen werden können. Später könnte es deswegen dann zu Problemen mit den Finanzamt kommen.

    2. Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit/Nebenjob sind insoweit NICHT abzugsfähig, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches (sprich 450 Euro-Job) handelt und sich der Arbeitgeber für die pauschale Lohnsteuererhebung entschieden hat. Schuldner der Lohnsteuer ist in diesem Fall der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die Lohnsteuer bleiben bei der Einkommenssteuerveranlagung außer Ansatz. Ein Abzug von Werbungskosten ist somit nicht möglich.
    Anders verhält es sich, wenn auf die pauschale Lohnsteuererhebung verzichtet wird und der Arbeitnehmer somit monatlich Lohnsteuer abführen muss. In diesem Fall ist Ihren Aufführungen nichts hinzuzufügen.

    3. Letztendlich ist noch anzuführen, dass Ihre Auflistung vor allem zum Punkt „Werbungskosten“ keine Garantie zur Anerkennung der Kosten ist. So ist es als Rentner/Pensionär ohne weitere Einkünfte (grundsätzlich) nicht möglich einfach Kosten für Computer und Telefon als Werbungskosten geltend zu machen. Diese fallen höchstwahrscheinlich unter § 12 Abs. 1 Einkommensteuergesetz und sind somit Kosten der privaten Lebensführung und somit nicht abziehbar.
    Letztendlich ist es eine Einzelfallentscheidung und deshalb soll den Lesern dieses Beitrags nicht das Gefühl vermittelt werden, dass jeder mit Rente/Pension automatisch einen Anspruch auf Anerkennung jeder dieser oben genannten Kostenpunkte hat. Es muss immer ein signifikanter Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder dem Rentner- /Pensionärsdasein bestehen.

    Insgesamt ein sehr hilfreicher Beitrag für Rentner und Pensionäre.

    Antworten
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  • […] Steuerfrei bleibt das Existenzminimum, der Grundfreibetrag in Höhe von 8652 Euro. Das entspricht monatlich 721 Euro. Für 2017 liegt der steuerliche Freibetrag bei 8820 Euro für Alleinstehende und bei 17 640 Euro für Ehepaare. Die Steuer richtet sich allerdings nicht nur nach der gesetzlichen Renten, sondern nach den Gesamteinkünften – und dazu können auch Mieteinnahmen, Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit gehören. Es lohnt sich auf alle Fälle, Belege zu sammeln und alles gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. […]

    Antworten
  • […] sagt der Passauer Staatsrechtler Professor Rainer Wernsmann gegenüber „Plusminus“. Bereits versteuertes Einkommen dürfe nicht nochmals bei Vermögensumschichtung der Einkommenssteuer unterworfen werden: „Das […]

    Antworten

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Helmut Achatz

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