Die besten Steuertipps für Rentner und Pensionäre

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Der Fiskus greift auch Rentnern und Pensionären in die Tasche. Gegen seinen Zugriff können sie sich aber wehren und viele Aufwendungen von der Steuer absetzen. Die besten Steuertipps für Rentner und Pensionäre.

Die Renten stiegen 2018 um mehr als drei Prozent – die stärkste Erhöhung seit mehr als 20 Jahren. Und im kommenden Jahr werden sie weiter steigen. Dumm nur, dass mit jeder Rentenerhöhung auch immer mehr Ruheständler in die Steuerpflicht rutschen. Seit 2005 müssen Rentner auf die Hälfte ihrer Altersbezüge Steuern zahlen – und dabei bleibt es nicht, denn der Fiskus will von den Rentner, die nach 2005 eine Rente beziehen sukzessive prozentual immer mehr. Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der zu versteuernde Rentenanteil jährlich peu à peu um jeweils zwei Prozentpunkte, ab 2020 ist es dann nur noch ein Prozentpunkt. Das heißt, wer beispielsweise 2015 in Rente ging, muss 70 Prozent seiner Alterseinkünfte versteuern. Die 30 Prozent sind der persönliche Rentenfreibetrag – und der bleibt zeitlebens unverändert. Die Jahrgänge, die ab 2040 Rente beziehen, müssen sie voll versteuern.

9000 Euro bleiben unversteuert

Die besteuerten Rentner müssen das aber nicht klaglos hinnehmen, denn mit Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen können sie ihre Steuerlast drücken. Die Einkünfte bleiben nur steuerfrei, wenn sie 2015 unterhalb des Grundfreibetrags in Höhe von 8472 Euro (Ehegatten: 16 944 Euro) liegen. Für 2017 beträgt der Steuerfreibetrag 8820 Euro, 2018 sind es 9000 Euro, 2019 dann 9168 Euro.

Belege-Sammeln lohnt sich

Rente und Pension sind Einkommen und werden besteuert. Deswegen ist es legitim, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen. Einen Vorteil haben Rentner – ihnen greift der Staat nicht gleich in die Tasche und zieht ihnen die Steuer direkt vom Gehalt ab wie in der aktiven Lebensphase. Rentner können in Ruhe abwarten und müssen ihre Steuern erst im Nachhinein zahlen. Besser ist es allerdings, das „Einkommen“ so weit zu drücken, dass sie überhaupt keine Steuern zahlen. Wie viel Steuern der Fiskus verlangt, kann jeder mit dem Rentensteuerrechner von tagesgeldvergleich.net selbst ausrechnen.

Das heißt aber: Belege sammeln, sammeln, sammeln … Denn, nur wenn sie dem Fiskus beweisen, dass sie Aufwendungen hatten, erlässt er ihnen die Steuer oder begnügt sich mit weniger.

Die besten Steuertipps

Dazu einige nützliche Tipps, wie die Steuerlast verringert werden kann – und was sich alles absetzen lässt:

Sonderausgaben

Was sind Sonderausgaben überhaupt? Sonderausgaben sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die Steuerzahler beim Fiskus geltend machen können. Klingt kompliziert, ist es aber nicht – das sind Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben, Versorgungsausgleich, Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer Ausbildungskosten und Spenden.

Der Fiskus sieht automatisch einen Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro bei Zusammenveranlagung) vor. Die meisten Rentner dürften darüber fallen, insofern lohnt es sich, ihm die Belege zu präsentieren.

Grob gesagt sind das die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zu anderen Versicherungen wie Haftpflicht und Unfall sowie Spenden (Kleinspenden bis zu 200 Euro erkennt der Fiskus ohne Spendenbescheinigung an). Das ist aber noch nicht alles – dazu gehören auch außergewöhnliche Belastungen für Rentner mit Behinderung. Behinderte können je nach Grad der Behinderung zwischen 310 und 1420 Euro als Jahresbetrag absetzen.

Und hier die genaue Aufteilung:

Grad der Behinderung (in Prozent)    Behinderten-Pauschbetrag (jährlich)
25–30                                                    310 Euro
35–40                                                    430 Euro
45–50                                                    570 Euro
55–60                                                    720 Euro
65–70                                                    890 Euro
75–80                                                  1060 Euro
85–90                                                  1230 Euro
95–100                                                1420 Euro

Wer behindert und blind ist oder hilflos kann sogar den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3700 Euro geltend machen. Übrigens, der Pauschbetrag kann vom Behinderten oder von dessen Eltern in Anspruch genommen werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Das sind beispielsweise Ausgaben für Medikamente oder für den Physiotherapeuten sowie medizinische Behandlungen. Es ist klar, dass diese Ausgaben nötig waren, insofern kann es passieren, dass das Finanzamt nachfragt. Am einfachsten lässt sich die Notwendigkeit belegen, wenn sie vom Arzt verschrieben wurden.  Das Finanzamt geht allerdings davon aus, dass der Rentner einen zumutbaren Betrag selbst bezahlt – wie viel das ist, hängt vom einzelnen Fall ab.

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10 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Vielen Dank für diesen sehr informativen Bericht. Da ich gerade in Rente gegangen bin sind deine Tips sehr interessant und hilfreich für mich!

    Antworten
  • Bitte gern

    Antworten
  • […] Die besten Steuertipps […]

    Antworten
  • Manuela_S
    19. Mai 2016 10:39

    Hallo Herr Achatz,

    folgende Anmerkungen als Finanzbeamtin habe ich zu Ihrem Beitrag.

    1. Kleinspenden von bis zu 200 Euro erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht ohne Belege an. Gemäß § 50 Einkommenssteuerdurchführungsverordnung (EStDV) sind Zuwendungen grundsätzlich nur mit entsprechendem Nachweis abziehbar. Nichtsdestotrotz besteht für die Bearbeiter in den Veranlagungsstellen ein enormer Zeit- und Statistikdruck, weshalb nicht jede Zuwendungsbestätigung verlangt wird und werden kann. Deshalb ist es wichtig Ihren Lesern nicht das Gefühl zu vermitteln, dass ein „Pauschalabzug“ ohne Beleg möglich ist oder die Nachweise weggeschmissen werden können. Später könnte es deswegen dann zu Problemen mit den Finanzamt kommen.

    2. Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit/Nebenjob sind insoweit NICHT abzugsfähig, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches (sprich 450 Euro-Job) handelt und sich der Arbeitgeber für die pauschale Lohnsteuererhebung entschieden hat. Schuldner der Lohnsteuer ist in diesem Fall der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die Lohnsteuer bleiben bei der Einkommenssteuerveranlagung außer Ansatz. Ein Abzug von Werbungskosten ist somit nicht möglich.
    Anders verhält es sich, wenn auf die pauschale Lohnsteuererhebung verzichtet wird und der Arbeitnehmer somit monatlich Lohnsteuer abführen muss. In diesem Fall ist Ihren Aufführungen nichts hinzuzufügen.

    3. Letztendlich ist noch anzuführen, dass Ihre Auflistung vor allem zum Punkt „Werbungskosten“ keine Garantie zur Anerkennung der Kosten ist. So ist es als Rentner/Pensionär ohne weitere Einkünfte (grundsätzlich) nicht möglich einfach Kosten für Computer und Telefon als Werbungskosten geltend zu machen. Diese fallen höchstwahrscheinlich unter § 12 Abs. 1 Einkommensteuergesetz und sind somit Kosten der privaten Lebensführung und somit nicht abziehbar.
    Letztendlich ist es eine Einzelfallentscheidung und deshalb soll den Lesern dieses Beitrags nicht das Gefühl vermittelt werden, dass jeder mit Rente/Pension automatisch einen Anspruch auf Anerkennung jeder dieser oben genannten Kostenpunkte hat. Es muss immer ein signifikanter Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder dem Rentner- /Pensionärsdasein bestehen.

    Insgesamt ein sehr hilfreicher Beitrag für Rentner und Pensionäre.

    Antworten
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  • […] Steuerfrei bleibt das Existenzminimum, der Grundfreibetrag in Höhe von 8652 Euro. Das entspricht monatlich 721 Euro. Für 2017 liegt der steuerliche Freibetrag bei 8820 Euro für Alleinstehende und bei 17 640 Euro für Ehepaare. Die Steuer richtet sich allerdings nicht nur nach der gesetzlichen Renten, sondern nach den Gesamteinkünften – und dazu können auch Mieteinnahmen, Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit gehören. Es lohnt sich auf alle Fälle, Belege zu sammeln und alles gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. […]

    Antworten
  • […] sagt der Passauer Staatsrechtler Professor Rainer Wernsmann gegenüber „Plusminus“. Bereits versteuertes Einkommen dürfe nicht nochmals bei Vermögensumschichtung der Einkommenssteuer unterworfen werden: „Das […]

    Antworten

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Helmut Achatz

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