Außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen

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Steuerzahlen können mehr absetzen als sie denken. Es lohnt sich Belege aufzubewahren und außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen. Was das genau bedeutet.

Ausgaben absetzen? Ja, auch Privatpersonen können vieles absetzen, um so ihre Einkommensteuer zu senken. Neben Werbungskosten und Sonderausgaben sind das vor allem sogenannte außergewöhnliche Belastungen, die sie von der Steuer absetzen können.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich entweder um real entstandene Ausgaben oder um Pauschalbeträge. Entstehen etwa Pflegekosten, können also entweder die realen Kosten, die nachzuweisen sind, oder Pauschalbeträge geltend gemacht werden.

Welche Belastungen kommen infrage?

Als außergewöhnliche Belastungen kommen unterschiedliche Ausgaben infrage. Es müssen jedoch stets drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Ausgaben müssen notwendig oder aus sittlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unabwendbar sein (Krankheiten und rechtliche Verpflichtungen kommen infrage).
  2. Die Ausgaben müssen überdurchschnittliche Belastungen darstellen. Alltägliche oder regelmäßige Kosten wie Ausgaben für Medikamente bei chronischen Krankheiten oder Pflegebedarf kommen dennoch infrage.
  3. Die Ausgaben müssen eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber zumutbare Belastungsgrenzen vor. Erst wenn diese überschritten sind, können außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.

Beispiele für anrechenbare Kosten

  • Kurkosten: Bei einer ärztlich verschriebenen und von der Krankenkasse genehmigten Kur entstehen trotzdem privat zu tragende Kosten. Diese können geltend gemacht werden. Es handelt sich insbesondere um:
  • selbst getragene Arzt- oder Medikamentenkosten und sonstige Kurmittelkosten
  • Fahrt- und Übernachtungskosten (auch für medizinisch erforderliche Begleitpersonen)
  • 80 Prozent der Verpflegungskosten (20 Prozent der gesamten Kosten werden als Ersparnis im eigenen Haushalt abgezogen)
  •  Pflegekosten: Wenn Sie selbst oder Angehörige, die Sie pflegen, einen bescheinigten Pflegegrad haben, können Sie Pauschalbeträge oder tatsächlich angefallene Kosten geltend machen. Auch die Kosten für eine ambulante Pflegekraft können so geltend gemacht werden.
  • Vorsicht: Die Kosten müssen krankheitsbedingt verursacht werden. Eine Pflegebedürftigkeit aus Altersgründen und die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nicht absetzbar. Hier sollte auf die Pauschalbeträge für Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zurückgegriffen werden.
  • Krankheitskosten: Krankheitskosten können immer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Vorbeugende oder pflegerische Behandlungen sind hierbei allerdings ausgeschlossen.
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Anerkannte Therapien
  • Künstliche Befruchtungen
  • Zahnersatz: Anerkannt werden Zuzahlungen, etwa zu Inlays, Kronen, Implantaten oder zur Zahnspange fürs Kind. Als Nachweis genügt die Rechnung.
  • Hilfsmittel: Zuzahlungen für Hörgeräte, Gehhilfen, Prothesen, Rollstuhl oder orthopädisches Schuhwerk sind mit Verordnung und Kaufquittung nachzuweisen – ebenso die Montage von Handläufen oder der Einbau eines Treppenliftes.
  • Sehhilfen: Nach augenärztlicher Verordnung können Kosten für Brillen und Kontaktlinsen in angemessener Höhe geltend gemacht werden. Wer sich die Augen lasern lässt, benötigt als Nachweis nur die Arztrechnung.
  • Fahrten zum Arzt oder zur Apotheke (wenn die Nutzung eines privaten Pkws sowie des öffentlichen Nahverkehrs unzumutbar sind, können sogar Fahrten mit dem Taxi anerkannt werden)
  • Alle möglichen Kosten, die Sie durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) rechtfertigen können. Darunter können auch eine Psychotherapie oder Behandlungen mit Alternativmedizin
  • Umbaukosten: Durch eine Behinderung notwendig gewordene Umbaukosten können geltend gemacht werden.
  • Beschädigungen durch Naturkatastrophen
  • Beerdigungskosten: Ausgaben bis zu 7.500 Euro für Begräbnis, Grabstätte oder Grabstein werden anerkannt, wenn sie den Wert des Erbes übersteigen.

Wie abziehbaren Beträge errechnen?

Grundsätzlich werden die anerkannten außergewöhnlichen Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen. Dies ist jedoch nicht ab dem ersten Euro möglich. Bevor die Kosten steuerlich relevant werden, müssen zunächst die zumutbaren Belastungen beachtet werden. Wie bereits erwähnt: Erst wenn die Grenzen der zumutbaren Belastungen überschritten werden, wirken sich die Ausgaben steuermindernd aus.

Die konkrete Berechnung der Belastungsgrenzen ist kompliziert. Mit diesem Rechner können Sie sich einen Überblick verschaffen, ob sich Ihre Ausgaben steuermindernd auswirken könnten.

Damit Sie über die zumutbaren Belastungsgrenzen kommen, sollten Sie unbedingt alle Rechnungen des Jahres aufbewahren und gebündelt für das ganze Jahr beim Finanzamt einreichen.

 

Disclaimer: 
Die Informationen in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Sie ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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