Privatinsolvenz im Alter

Finanzen

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Überschuldet im Alter – was tun? Können auch Rentner eine Privatinsolvenz beantragen? Was Rentner beachten müssen und was möglich ist.

Ein Schuldenberg kann für Rentner schnell zur Belastung werden. Sie können Rechnungen nicht mehr bezahlt werden und ihnen fehlt das Geld für die alltäglichen Besorgungen. Die Existenz steht auf dem Spiel. Gerade ältere Menschen sind mit dieser Situation komplett überfordert. Um Zwangsvollstreckung oder gar Obdachlosigkeit zu entgehen, ist die Privatinsolvenz eine Alternative. Doch können Rentner überhaupt davon Gebrauch machen und was gibt es dabei zu beachten?

Privatinsolvenz – Option für Rentner?

Im Alter droht häufig eine Überschuldung. Die Renten sind niedrig, die Miet- und Nebenkosten steigen. Weitere finanzielle Belastungen können durch Krankheiten und deren Behandlung auf ältere Menschen zukommen.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kann von allen Privatpersonen beantragt werden. Damit können auch Rentner durch die Privatinsolvenz nach maximal sechs Jahren wieder schuldenfrei werden.

Was sind die Voraussetzungen?

Um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können, muss es einen Eröffnungsgrund geben. Dies ist der Fall, wenn eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Schuldner ihren notwendigen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen können.

Privatpersonen müssen auf dem Weg zur Insolvenz einige Hürden nehmen. Es muss nachweislich der Versuch unternommen worden sein, eine außergerichtliche Klärung der Schuldenfrage angestrebt zu haben. Hierbei können sich Rentner Hilfe von den Schuldnerberatungsstellen vor Ort holen.

Diese vollziehen in der Regel folgende Schritte:
  • Einsicht in die Unterlagen
  • Überprüfung von Forderungen
  • Optimierung der Finanzen
  • Aufstellen von Schuldentilgungsplänen
  • Verhandlung mit den Gläubigern

Sind die Bemühungen gescheitert, wird dies von der Schuldnerberatung bescheinigt und die Privatinsolvenz ist der nächste Schritt.

Wie läuft die Privatinsolvenz ab?

Der Ablauf einer Privatinsolvenz unterscheidet sich für Rentner nicht vom üblichen Vorgang. Mit vorliegender Bescheinigung über einen negativen Ausgang der Verhandlung mit den Gläubigern kann das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht beantragt werden.

Das Vermögen des Schuldners wird vom Insolvenzverwalter übernommen und geht in die Insolvenzmasse über. Nun folgt die Verwertung des Vermögens, sprich, das Geld wird anteilig an die einzelnen Gläubiger verteilt. Anschließend kann der Schuldner die restlichen, noch offenen Summen erlassen bekommen. Bevor dies der Fall sein kann, tritt die sogenannte Wohlverhaltensphase ein. Der Schuldner muss über diesen Zeitraum einen gewissen Teil seines Einkommens abgeben.

Welche Besonderheiten gelten für Rentner?

Das Einkommen der Schuldner kann gepfändet werden. Dies betrifft nicht nur den Verdienst, sondern auch die Renten. Bei einer Privatinsolvenz kann nicht die komplette Rente gepfändet werden. Mit dem Selbstbehalt wird Rentnern zugesichert, die notwendigen Ausgaben zu bestreiten und zumindest das Existenzminimum abzusichern.

Wie hoch ist bei Rentnern der Selbstbehalt ?

Wie hoch die Grenzen im Einzelnen sind, gibt die Pfändungstabelle vor.

Tipp: Schuldner können 1.259,99 Euro ihres Einkommens und ihrer Rente für sich behalten.

Eine Pfändung darf erst ab einer Höhe von 1.260 Euro erfolgen. Dabei sind Rentner Erwerbstätigen gleichgestellt.

Dieser gesetzlich festgeschriebene Betrag steigt, wenn eine Unterhaltspflicht zu erfüllen ist. Zahlt der Rentner etwa für ein Enkelkind Unterhalt und dieses ist finanziell vom Schuldner abhängig, steigt der Selbstbehalt auf 1.729,99 Euro.

Nicht immer muss der oberhalb der Pfändungsgrenze liegende Betrag vollständig an die Treuhänder abgetreten werden. Es erfolgt eine Staffelung des pfändbaren Anteils nach der Höhe des Überschusses. Erfolgt eine Rentenerhöhung ist folglich auch ein höherer Anteil abzutreten.

Das Gesetz schreibt auch eine Obergrenze vor. Beträge, die 3.480,08 Euro übersteigen, können in voller Höhe gepfändet werden.

Besteht für Rentner Pfändungsschutz?

Altersrenten sind dem Arbeitseinkommen gleichgestellt und dürfen damit wie beschrieben gepfändet werden.

Bei folgenden Einnahmen besteht dagegen Pfändungsschutz:

  • Hinterbliebenenrente
  • Unterhaltsrenten, die gesetzlich vorgeschrieben sind
  • Renten, die aufgrund von körperlichen Verletzungen gezahlt werden

Der Pfändungsschutz ist in § 850b Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgeschrieben. Dennoch ist von einer bedingten Pfändbarkeit auszugehen. In Absatz 2 des Gesetzestextes wird darauf hingewiesen, dass Einzelentscheidungen möglich sind und auch diese Einkommen unter gegebenen Umständen pfändbar sind.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im kostenfreien Ratgeber privatinsolvenz.net/rentner/.

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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