Rentenbesteuerung ist verfassungswidrig

Finanzen

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Mustereinspruch

Rentnerinnen und Rentner können der „Rheinischen Post“ zufolge gegen die Doppelbesteuerung im Steuerbescheid vorgehen. Dafür müssen Sie Einspruch einlegen und dürfen diesen nicht zurückziehen. Mit einem Mustereinspruch können sie dagegen vorgehen.

Mustereinspruch gegen die Doppelbesteuerung der Rente kann kostenlos verwendet werden

Darauf weisen Heinrich Braun und der Finanzmathematiker Dr. Klaus Schindler in einem aktuellen Aufsatz (NWB 2021, Seite 476) hin. Auch übernehmen wir keine Haftung dafür, wenn Verfahren nicht zum gewünschten Erfolg führen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Nachfolgend finden Sie daher einen Mustereinspruch gegen die Doppelbesteuerung der Rente. Autor ist der Steuerberater Heinrich Braun. (Moritz Serif)

Steuernummer: xx/xxx/xxxxx

Einkommensteuerbescheid XXX vom XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Einkommensteuerbescheid für XXX vom xx.xx.xxxx wird hiermit der Einspruch eingelegt. Es wird außerdem beantragt, das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen im Weiteren ruhen zu lassen, aber auch wegen anhängiger BFH-Verfahren.

Begründung:

In meinem zu versteuernden Einkommen sind Renteneinkünfte enthalten, die aus der Deutschen Rentenversicherung entstammen . Das Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 6.3.2002 Az. 2 BvL 17/99; BStBl. 2002 II S.618) hatte unter anderem entschieden, dass Renteneinkünfte, soweit diese aus bereits versteuertem Einkommen stammen, in der Rentenphase nicht noch einmal der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Dem wird der § 22 EStG in der aktuellen Fassung nicht gerecht, da es teilweise zur Doppelbesteuerung kommt.

Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung, insbesondere wegen der Problematik der Doppelbesteuerung, sind vor dem Bundesfinanzhof zwei Verfahren unter Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19 anhängig. Es tritt daher bereits gesetzliche Zwangsruhe ein. Eine konkrete Berechnung des doppelt besteuerten Anteils ist in dem derzeitigen Stand für einen Ruhensantrag nicht erforderlich, da die Methoden dazu noch nicht vom Bundesfinanzhof geklärt sind.

Beim Finanzgericht des Saarlandes ist indes ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage und der Berechnung anhängig (Aktenzeichen 3 K 1072/20), auch wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbotes und der Zuordnung der Rentenbeiträge zu den beschränkten Sonderausgaben. Der Kläger dort hat bereits eine Berechnungsmethode in die Klage eingebracht, die Schindler/Braun-Formel (NWB-Heft 11 von 2020, Seite 784 ff), nach der auch hier eine Überprüfung stattfinden kann.

Dies genügt den Ausführungen im BFH-Urteil vom 21.06.2016 (Az. X R 44/14), als Nachweis für die Doppelbesteuerung. Für das Ruhen des Verfahrens ist die Berechnung nicht vom Einspruchsführer durchzuführen, sondern vom Finanzamt selbst. In der Fachzeitung NWB sind dafür Tabellen zugänglich, nach welchen die Doppelbesteuerung der Renten bei einer normalen Verteilung des Einkommens in der Einzahlungsphase angenähert werden können. Dies ist Aufgabe der Finanzbehörde, da das Rechnen nach den Steuergesetzen ein Teil der Rechtsanwendung ist und den Rentnern nicht zumutbar.

Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren im Saarland ist gemäß der Abstimmung unter den Bundesländern, den Dienstanweisungen, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nach den Abstimmungen der Länder im Jahre 2020 nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO vorläufig ergangen, sodass der Einspruch jedes Jahr neu erforderlich ist.

Bitte bestätigen Sie mir das Ruhen des Verfahrens schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

(Eigenhändige Unterschrift/Datum)

Ab 2040 Vollbesteuerung

„Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen“, zitierte die „Süddeutsche Zeitung“ Kulosa. Ab 2040 müssen die Rentner voll für ihre Ruhestandsbezüge Steuern zahlen. Das neue Wachstumschancengesetz will die Vollbesteuerung auf 2058 strecken, allerdings muss das Gesetz noch im Bundestag verabschiedet werden, denn bislang (Stand Mitte September 2023) liegt es lediglich als Regierungsentwurf vor. Dumm, dass sie ihre Beiträge für die Altersvorsorge nur 15 Jahre lang, sprich von 2025 bis 2039 abziehen können – und auch das nur bis zum Höchstbetrag. Praktisch bedeutet das, dass die mittlere Generation bis zum Lebensende volle Rentensteuer bezahlen muss, aber höchstens 15 Jahre lang bei den Kosten der Altersvorsorge entlastet wird.

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10 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Krieger Edgar
    13. Juli 2020 18:56

    …der Freibetrag zur Rentenbesteuerung liegt knapp über der Armutsgrenze
    das heißt für die Rentner…ein Zitat aus dem Mittelalter:
    halt du Sie arm, ich halte Sie dumm…
    (Gespräch zwischen Fürsten und Pfaffen)
    das passt ins 21.Jahrhundert…

    Antworten
  • Dumm ist der, der Dummes tut. Lebenslang in Vollzeit malochen, Steuern und Abgaben zahlen war mal früher. Heute wird damit Niemand mehr reich. Heute sollte man in Edelmetalle, Aktien und Bitcoin investieren und auf 50% TZ wechseln um die Steuer- und Abgabenlast so gering als möglich zu halten. Desweiteren, um Gottes Willen, keinen Bausparvertrag, LV, Riester / Rürup, Festgeld, private AV etc. abschliessen sondern sein Geld selbst klug in Sachwerte investieren.

    Der Gewinn aus Bitcoin ist, genau wie der Gewinn aus Gold, wenn man den Bitcoin/das Gold länger als 1 Jahr gehalten hat, steuerfrei. Das Bitcoin das zukünftige digitale Gold ist, wird man in den nächsten Jahren / Jahrzehnten sehen. Die heutigen Renter wurden jahrzentelang betrogen und für dumm verkauft…

    Antworten
  • Zur Erinnerung: Zitat aus dem (Maschmeyer-) Artikel zum Buch „Macht Geld Politik“ im STERN vom 13.11.14:
    . . . „Im Jahr 2005 lief die Steuerbefreiung für neu abgeschlossene Lebensversicherungen aus.
    Das dämpfte das Geschäft des AWD. Mit der Vermittlung der Policen hatte der Finanzbetrieb immer gut Kasse gemacht. Doch mit dem 1. Januar 2005 trat auch das neue Alterseinkünftegesetz in Kraft. Dahinter verbarg sich nichts anderes als die von Maschmeyer ersehnte „Reform der Reform“. Der AWD-Chef konnte höchst zufrieden auf das neue Gesetz schauen. . . . .
    „Und der Boss stimmte seine Leute ein, etwa in einem Editorial für die AWD-Mitarbeiterzeitung: „Die Silvesternacht ist vorbei, willkommen in 2005! (…)
    Ab Januar 2005 tritt das neue Alterseinkünftegesetz http://altersarmut-per-gesetz.de/ in Kraft. So Traurig es eigentlich ist, dass die größte Kürzung der gesetzlichen Rentenversicherung statt findet, wir haben hervorragende Arbeitsbedingungen. (…) Das ist eine Riesenchance, denn im Schnitt werden den Menschen 1000 Euro Rente fehlen.“ Der AWD-Chef frohlockte: „Wie heißt es so schön, des einen Leid, ist des anderen Freud.“

    Antworten
  • Die Doppelsteuerung ist gar nicht mal das grundsätzliche Problem. Keine der vier Tabellen, die das https://altersarmut-per-gesetz.de/glossar/bverfg/ BVerfG seiner Entscheidung zugrunde legt, enthält ausschließlich real mögliche Werte von Renten, Pensionen und Zusatzeinkommen.
    Die Höhe der vom Gericht unterstellten Renten ist in drei von vier Fällen bzw. Tabellen nach den vom Gericht benutzten Quellen nicht zu erreichen.
    Die vom Gericht angenommenen Pensionen sind in zwei von vier Fällen bzw. Tabellen unmöglich, da sie niedriger sind, als die vorgeschriebene https://altersarmut-per-gesetz.de/glossar/mindestversorgung/ Mindestversorgung.
    Das vom Gericht unterstellte zu versteuernde Zusatzeinkommen von Rentnern ist rund viermal höher als in der gerichtlich zugrunde gelegten Quelle.
    usw. usw. usw.
    erstens beruht die Besteuerung der Renten aus der GRV auf falschen Zahlen. Zweitens haben Pflichtversicherte und Rentner erhebliche steuerliche Nachteile gegenüber Beamten und Pensionären, die zur Zeit noch keine Berücksichtigung finden.

    Derart hohe Renten konnte damals kein sozialversicherungspflichtiger Rentner erreichen. Als Berechnungsjahr zieht das BVerfG das Kalenderjahr 1996 heran.
    Kann man nicht vom Bundesverfassungsgericht verlangen, dass es richtig aus seinen eigenen Quellen abschreibt?
    Gilt das einwandfreie Zitieren zwar für Promovierende, aber nicht für Bundesverfassungsrichter?
    Das BVerfG sollte eine Gleichbesteuerung von Renten und Pensionen sicherstellen. Das hat es auch getan, allerdings mit falschen Zahlen. Daran hält auch der BFH fest. Dass Pflichtversicherte schon während ihrer Aktivzeit steuerliche Nachteile gegenüber Beamten haben, ist wohl keinem aufgefallen.

    Antworten
  • Johannes Emonts
    17. Juli 2020 19:06

    Warum verweigert ihr den verantwortlichen Parteien nicht einfach eure Wahlstimmen?

    Antworten
  • […] werden; doch das erfolgt nicht in gleichem Maße“, klärt Plusminus auf. Die Folge sei eine Doppelbesteuerung. Das Bundesverfassungsgericht hatte übrigens schon im März 2002 entschieden, dass eine doppelte […]

    Antworten
  • […] werden; doch das erfolgt nicht in gleichem Maße“, klärt Plusminus auf. Die Folge sei eine Doppelbesteuerung. Das Bundesverfassungsgericht hatte übrigens schon im März 2002 entschieden, dass eine doppelte […]

    Antworten
  • […] Euro. Die Erhöhung 2022 dürfte dazu führen, dass rund 75.000 Rentnerinnen und Rentner keine Einkommenssteuer mehr zahlen […]

    Antworten
  • Ein Finanzamt in NRW hat den Super Gau veranstaltet. Bin Rentnerin und in Insolvenz. Wurde 2 Jahre geschätzt, für mich nicht aufzubringende Nachzahlung
    und Vorauszahlung. Habe Vollstreckungsbescheid geschickt ich mehrmals um Hilfe geben. Sogar Finanzministerium angeschrieben, die unbeantwortet an das Finanzamt zurückgeschickt. Trotz PKonto Konto gesperrt vom Finanzamt. Kein Geld für Medikamente und Lebensmittel. Das sind unsere Behörden!

    Antworten
  • Helmut Achatz
    2. Juli 2023 05:48

    Dann rate ich, unbedingt zur Schuldenberatung zu gehen. In NRW gibt es von den Verbraucherzentralen eine: https://www.verbraucherzentrale.nrw/geld-versicherungen/schuldner-und-verbraucherinsolvenzberatung-1294
    Viel Erfolg

    Antworten

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Helmut Achatz

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