Der Staat darf Bürger enteignen

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Wenn der Staat klamm ist, darf er seine Bürger enteignen, wie bei Direktversicherungen. Ein Rentner hat dagegen geklagt – und verloren. Er muss weiter Sozialbeiträge für seine Direktversicherung zahlen, obwohl bei Abschluss davon keine Rede war. Der Staat hatte den Vollbeitrag 2003 rückwirkend eingeführt.

Herbert Heins ist in Kassel vor dem Bundessozialgericht (BSG) mit seiner Klage gegen den Vollbeitrag auf seine Direktversicherung gescheitert und muss auch weiterhin den doppelten Beitrag an die Kranken- und Pflegekasse zahlen, obwohl es bei Vertragsabschluss seiner Direktversicherung  keine Beitragspflicht gab. Das hat der Staat, sprich die rot-grüne Regierung unter dem SPD-Kanzler Gerhard Schröder – mit aktiver Beihilfe von CDU/CSU – damals 2003 rückwirkend per Gesetz eingeführt.

Der 70Jährige ist durch alle Instanzen gegangen und hat nun auch vor dem BSG verloren (Az.: B 12 KR 1/19 R). Sein Argument, die Direktversicherung sei keine Rente, ließen die Richter nicht gelten. Der rebellische Rentner legte sogar ein Sprachgutachten vor, das argumentierte, eine Einmalzahlung aus „Direktversicherung“ sei keine „Versorgung“. Aber auch das ließen die Richter nicht gelten.

Enteignen gesetzlich abgesegnet

Für die Richter sei es irrelevant, ob der Arbeitgeber eine Versorgungszusage gegeben habe oder nicht. Es sei auch irrelevant, ob das Geld monatlich oder einmalig fließe. Darauf komme es nicht an, wie die „ZEIT“ das BSG zitiert. „Die Versicherung sei eine betriebliche Direktversicherung gewesen; eine zusätzliche ‚Versorgungszusage‘ durch den Arbeitgeber sei daher nicht erforderlich gewesen; maßgeblich sei, dass die Beiträge ‚ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden‘“. Generell sei, zitiert die „ZEIT“ den Richter, davon auszugehen, dass eine Lebensversicherung, die ab dem 60. Geburtstag ausbezahlt wird, der Altersvorsorge diene.

Vorsicht vor Vertragsabschluss!

Was lernen wir daraus: Vorsicht vor Vertragsabschluss! Was ein Altersvorsorger heute an Sozialversicherung und Steuern spart, muss er dann in der Renten berappen. Der Staat schenkt ihm nichts. Wer eine Direktversicherung abschließt, spart zwar heute, muss aber im Alter als gesetzlich Krankenversicherter, wenn er auf das Geld angewiesen ist, den volle Krankenkassenbeitrag plus Zusatz- und Pflegebeitrag zahlen. Das sind immerhin zurzeit noch annähernd 20 Prozent, könnten aber in zehn, 20 oder gar 30 Jahren locker 25 Prozent und mehr sein. Der vom DVG erkämpfte Betriebsrentenfreibetrag von zurzeit 164,50 Euro ist nur eine kleine Erleichterung und gilt auch nicht für den Pflegebeitrag, der sich mit großer Wahrscheinlichkeit von heute 3,05 Prozent (3,3 für Kinderlose) in den kommenden Jahren verdoppeln wird.

BSG

Zuschauer in der Verhandlungspause beim BSG                                       Bild: Reiner Korth

 

Nach neun Jahren juristischer Schlacht musste sich Heins dem „Hamburger Abendblatt“ zufolge von Richter Andreas Heinz, dem Vorsitzenden des 12. Senat des Bundessozialgerichtes, anhören, es komme nicht darauf an, ob er schon eine Betriebsrente habe, Heins‘ Direktversicherung sei eine „der Rente vergleichbare Einnahme“, die der Alterssicherung diene. Dabei sei es gleich, was Heins mit seinem Arbeitgeber im Jahr 1988 über den Zweck der Versicherung vereinbart habe. Das höchste deutsche Sozialgericht habe, zitiert das „Hamburger Abendblatt“ Richter Heinz, ein Wortlautverständnis, das an den Wortlaut des Gesetzgebers gebunden sei. Damit sei die Beitragsfestsetzung gesetzlich zulässig gewesen nach den §§ 226, 229, 237 SGB V, so der Richter. An die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers sei der Senat des BSG gebunden – und das heiße, eine Einmalzahlung sei dem Rentenbezug gleichzusetzen.

Staat begeht Vertrauensbruch

Die Techniker Krankenkasse (TK) – und gegen sie richtete sich Heins‘ Widerspruch – schreibt ihren Mitgliedern immer wieder, die gegen die Verbeitragung ihrer Direktversicherung widersprechen, „dass Regelungen mit Rückwirkung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip entsprechen, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt“.

Das heißt im Umkehrschluss: Der Staat, in dem Fall der Gesetzgeber, darf per Sozialgesetz alles, auch rückwirkend enteignen – und er wird von den Gerichten darin bestätigt.

Das „Hamburger Abendblatt“ schreibt ganz richtig: „Das Urteil hat weitreichende Folgen“. Durch das Billigen dieser Praxis hat das oberste Sozialgericht der Abzocke durch Staat und Krankenkassen endgültig grünes Licht gegeben. Niemand darf mehr darauf vertrauen, dass sein Angespartes vor dem Staat sicher ist, weil der auch rückwirkend in Verträge eingreift und den Bestandsschutz aushebelt. Damit entfällt auch das letzte Argument für eine Direktversicherung. Das muss allen Jungen eine Lehre sein, die immer noch auf Direktversicherungen setzen. Staatliche Förderung betrieblicher Altersvorsorge hat damit ihren Sinn verloren, wenn daraus ein Minus-Geschäft wird. Es ist nur zu hoffen, dass das möglichst viele Junge begreifen und ihre betriebliche Altersvorsorge stilllegen und besser selbst privat vorsorgen.

Ungerecht behandelt

Was für Heins und viele andere mit einer Direktversicherung besonders schlimm ist – sie haben die Beiträge für ihre Direktversicherung oft aus ihrem Nettoeinkommen bezahlt haben und somit aus Einkünften, für die bereits die Sozialbeiträge abgeführt worden sind. Wenn sie dann die Summen entweder auf einen Schlag oder als monatliche Summe ausbezahlt bekommen, fallen aber erneut Beiträge für die Sozialversicherungen an. Die Betroffenen fühlen sich daher zweimal zur Kasse gebeten. Aber das sei unerheblich, urteilt der Richter des BSG.

Bilder: Reiner Korth/ Manfred Grund auf Pixabay 

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6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Hans-Peter Liedtke
    9. Juli 2020 12:47

    502 Bad gateway

    Antworten
  • Helmut Blechschmidt
    10. Juli 2020 18:09

    Es fehlen einem, wieder mal, die Worte! Verlass ist auf garnichts mehr. Ich hatte solche Ausgänge von Verhandlungen schon letztes Jahr kommen sehen und deshalb meine Klage gar nicht erst weiterlaufen lassen. 2 Monatsrenten für die Fahrt- und Übernachtungskosten vom Anwalt habe ich mir somit gespart. Der Staat sagt, dass es so Recht ist und der Richter kann nicht anders Urteilen! Wenn dann demnächst das Bargeld abgeschafft ist und der Staat mal wieder Geld braucht, dann kann er eine „Zuviel-Geld-auf-dem-Konto-Steuer“ erfinden und sich genau ausrechnen, wie viele Milliarden bei wieviel Prozent eingehen!

    Antworten
    • Dirk Feldhinkel
      13. Juli 2020 19:32

      Hallo Herr Blechschmidt!

      Täglich grüßt das Murmeltier und immer wieder rennt einer erfolglos vor das Sozialgericht. Sie mögen mir verzeihen, aber nachdem bereits 2016 das Bundesverfassungsgericht als höchste Instanz in Deutschland diese gesetzlich bestimmte Anwendungspraxis bestätigt hatte, ist mir völlig schleierhaft, wie ein Anwalt Ihnen plausibel machen konnte, mit den selben Argumenten nochmal vor dem Sozialgericht klagen zu wollen. Wie geht das???

      Der Urteilstext bzw. die Klageabweisung liegt im Text zwar noch nicht vor, ich hoffe jedoch nicht, dass man ernsthaft versucht hatte mit einem „Sprachgutachten“ darüber was Vertragsparteien angeblich gegenseitig verstanden hätten, vor einem Sozialgericht durch zu wursteln. Auweia!

      Anwälte grüßen sich:
      „Wie geht´s?“
      „Danke ich kann klagen!“

      Irgendwie scheint man das in dieser Protestbewegung anzuziehen. Sie wurden nach meiner Meinung jetzt (beinahe) das dritte Mal über den Tisch gezogen. Erst von der Politik in Kooperation mit der Versicherungswirtschaft , mit einer rückwirkenden Beitragserhebung, die jedoch durch das BVG legitimiert wurde. Vielleicht hätte der Rechtsvortrag vor dem BVG inhaltlich besser sein können, doch dafür ist es wohl zu spät. Soweit kann ich noch folgen.

      Das zweite Mal von der regierenden Politik, die Ihnen zeitweilig glauben gemacht hatte, man würde hier „Abhilfe“ schaffen. (Vielleicht wollte man das auch nur so sehen.) Die Opposition meint es wahrscheinlich ehrlich, war/ist jedoch zu schwach und war zudem inhaltlich mit einigen vorgebrachten Argumenten sehr schlecht beraten. Die meisten Altverträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden, haben in der Regel gar nichts vom Freibetrag, was ziemlich leidenschaftslos belegt, dass man dabei nicht unbedingt gerade an diese Leute gedacht hatte.

      Das dritte Mal scheint durch Anwälte zu sein, die nach dem Prinzip arbeiten „Wenn man nur einen Hammer im Werkzeugkasten hat, dann ist jedes Problem ein Nagel!“ Die bAV ist eine Verbindung von Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Versicherungsrecht und am Ende auch Sozialrecht. Dagegen immer wieder (vor dem Sozialgericht) dasselbe zu tun und ein anders Ergebnis zu erwarten sehe ich nicht als besonders klug an. Wie hat man Sie davon überzeugt, hierfür nochmal Geld auszugeben? Vielleicht wollen Sie dazu etwas schreiben, damit ich den Hintergrund besser verstehe.

      Gruß
      Dirk Feldhinkel

      Antworten
  • Frank Müller
    25. Juli 2020 22:54

    Hier ist für mich ein Entscheidender Satz:
    maßgeblich sei, dass die Beiträge ‚ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden.

    Dies bedeutet, das meine Direktversicherung keine betriebliche Altersversorgung ist, da die Zahlung 100% von mir aus meinem versteuerten und mit Sozialabgaben belasteten Einkommen geleistet wurde. Nach dem Steuerrecht geht das Eigentum nach dem Zahlen aller Abgaben sofort auf den Arbeitnehmer über. Wenn ich dann dem Arbeitgeber erlaube, mein Geld an die Direktversicherung weiterzugeben, so kann das nach diesem Gerichtsurteil keine betriebliche Altersversorgung sein!

    Antworten
    • Dirk Feldhinkel
      3. August 2020 16:31

      Hallo Herr Müller!

      Dinge sind noch lange nicht sachlogisch, nur weil man sie aneinander reiht. Inzwischen haben es, so wie ich das sehe, genügend Urteile bis hin zum Bundesverfassungsgericht (1 BvR/ 1660/08) unmissverständlich erklärt. Die Direktversicherung ist eine bAV!!! Nur für den entsprechenden Teil dann nicht, wenn sie den Vertrag als Versicherungsnehmer inklusive der Zahlungen übernommen haben. Das haben sie jedoch gerade anders geschildert.

      Entweder sind Sie immer noch schlecht informiert oder verweigern sich einfach einer rechtlichen Erkenntnis. Das Ihre Direktversicherung aus Entgelt nach Steuern und nach Abgaben bezahlt wurde, hat mit der Unterscheidung nichts zu tun. Bei einer Direktversicherung haben Sie nicht dem Arbeitgeber „erlaubt“ eine Direktversicherung für Sie zu bezahlen, sondern sie wollten eine wegen der günstigen Pauschalsteuer haben. Anders ist es vertraglich nicht zu gestalten. Ihre Umdeutung finde ich mit Verlaub ziemlich bigott.

      In Kurzform was eine Direktversicherung sinngemäß ist:
      Sie geben Ihr Entgelt an den Arbeitgeber zurück und tauschen diese in eine sogenannte Anwartschaft (zum Renteneintritt), in Ihrem Fall eine Kapitalzahlung. Wenn diese Anwartschaft ausgezahlt wird, unterliegt sie den entsprechenden Gesetzen als Versorgungsbezug. Bis dahin unterliegt sie auch einem langzeitigen Risiko der gesetzlichen Veränderungen bis es zur Auszahlung kommt. Das mag Ihnen nicht gefallen, aber sie müssen sich als Argument etwas Besseres einfallen lassen.

      Man darf nicht einfach bei Rot über eine Ampel fahren, auch wenn man farbenblind ist. (Gott sei Dank!)

      Antworten
  • […] Und dennoch hat Dänemark dem Beratungsunternehmen Mercer zufolge zurzeit weltweit das beste Altersvorsorgesystem. Denn, die Folkepension ist nur die Basis. Die Dänen zahlen darüber hinaus obligatorisch neben der Folkepension in das ATP-System (Arbejdsmarkedets Tillægspension) ein. ATP zufolge bekommt eine heute 65-Jähriger, der in ATP eingezahlt hat, pro Jahr 24 500 dänische Kronen oder 3282,85 Euro. Das sind monatlich 273,57 Euro. Zusammen mit der Folkepension kommt somit eine Däne im Schnitt auf 2049 Euro monatlich. Ein deutscher Eckrentner – 45 Beitragsjahre, immer durchschnittlich verdient, keine Zeiten der Arbeitslosigkeit – bekommt laut Deutscher Rentenversicherung 1441, 35 Euro.  Nicht von ungefähr ist zum Beispiel in den Niederlanden oder in Dänemark die betriebliche Altersversorgung laut “Versicherungsbote” weit verbreiteter als in Deutschland – und dadurch gilt das Rentensystem auch als nachhaltiger. Das kapitalgedeckte Vorsorgesysteme füllt Versorgungslücken, was in Deutschland nicht möglich ist, weil der Staat Betriebsrentnern und Direktversicherten um annähernd 20 Prozent schröpft in Form von Krankenkassen-…. […]

    Antworten

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