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Die nächste Steuererklärung rückt näher – das wichtigste Dokument für Rentner ist die Rentenbezugsmitteilung der Rentenkasse. Die kommt bei Bestandsrentnern automatisch, Neurentner müssen sie beantragen.
Wer im Ruhestand ist, kommt um das Thema Steuern oft nicht herum. Um die Einkommensteuererklärung korrekt auszufüllen, benötigen Sie die genauen Daten zu Ihren erhaltenen Rentenzahlungen. Diese liefert die sogenannte „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“.
Automatisch oder auf Antrag?
Für die meisten Bestandsrentner ist der Vorgang unkompliziert: Wer die Bescheinigung in der Vergangenheit bereits angefordert hat, bekommt sie in der Regel jedes Jahr automatisch bis Ende Februar oder Anfang März per Post zugeschickt.
Neurentner hingegen müssen aktiv werden. Wer zum ersten Mal eine Steuererklärung als Rentner abgibt, sollte die Rentenbezugsmitteilung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Einmal angefordert, wird der Versand für die Folgejahre automatisch umgestellt. Das Dokument ist kostenlos und enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge wie den Bruttorentenbetrag sowie die abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn die Rentenbezugsmitteilung noch nicht im Briefkasten lag oder vielleicht untergegangen ist, am besten online oder telefonisch anfordern – und zwar unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung. Es geht auch telefonisch unter 0800 1000 48000.
Steuerjahr 2025: Die wichtigsten Zahlen im Überblick
Für die Steuererklärung, die das Jahr 2025 betrifft, gelten neue Werte:
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Grundfreibetrag steigt deutlich: Für das Jahr 2025 wurde der steuerliche Grundfreibetrag auf 12.096 Euro für Alleinstehende (24.192 Euro für Verheiratete/Eingetragene Lebenspartner) angehoben. Das ist eine gute Nachricht: Viele Rentner rutschen dadurch trotz Rentenerhöhung wieder aus der Steuerpflicht heraus.
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Steuerpflichtiger Anteil (Rentenbeginn 2025): Wer im Jahr 2025 neu in Rente gegangen ist, muss 83,5 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Nur 16,5 Prozent bleiben als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei. (Hinweis: Der Anstieg erfolgt seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten statt bisher 1,0 Prozent.)
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Rentenerhöhung: Zum 1. Juli 2025 stiegen die Renten bundeseinheitlich um 3,74 Prozent. Diese Erhöhung ist voll steuerpflichtig, da der persönliche Rentenfreibetrag in Euro-Beträgen einmalig festgeschrieben wurde.
Abgabetermine für 2025
Wer zur Abgabe verpflichtet ist (z.B. weil das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt), muss folgende Fristen beachten:
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Selbstersteller: Die Steuererklärung für 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt sein.
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Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: Hier verlängert sich die Frist deutlich (meist bis zum Frühjahr des übernächsten Jahres).
Was lässt sich absetzen?
Vergessen Sie nicht, Ihre Ausgaben gegenzurechnen, um die Steuerlast zu drücken:
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Werbungskostenpauschale: 102 Euro werden automatisch abgezogen. Wer höhere Kosten hat (z.B. für Rentenberatung), sollte diese einzeln aufführen.
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Sonderausgaben: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (aus der Rentenmitteilung entnehmen!), Kirchensteuer und Spenden.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerker: Kosten für Schornsteinfeger, Gartenarbeit oder Treppenhausreinigung können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Fazit: Der Brief der Rentenkasse ist die Basis für eine korrekte Abrechnung. Dank des höheren Grundfreibetrags von 12.096 Euro bleibt 2025 für viele Rentner am Ende mehr „Netto vom Brutto“.
Sonderausgaben
„Zunächst dürfen laut Gesetz die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben angesetzt werden“, so die Steuerexperten von der Lohngsteuerhilfe Lohi. „Das sind immerhin schon rund elf Prozent der Rente.“ Auch Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder Zahnzusatzversicherung kommen infrage, wenn die steuerliche Höchstgrenze noch nicht erreicht wurde. Nicht zu vergessen sind die sonstigen Sonderausgaben wie ein Versorgungsausgleich, Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer, Parteibeiträge und Spenden. In den meisten Fällen wird der Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) überschritten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Werden haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, so können die Kosten dafür zu 20 Prozent abgesetzt werden. Darunter fallen nicht nur die Kosten für eine Putzhilfe oder ambulante Pflege, sondern auch der Hausnotruf. Wer krankheitsbedingt in einem Pflegeheim wohnen muss, kann alle Dienstleistungen im Heim, auch für den Haarschnitt oder die Fußpflege, als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Mieter finden häufig auch Posten in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, die absetzbar sind. Ähnlich wie zu den haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich auch Handwerkerrechnungen in der Rente von der Steuer absetzen.
Außergewöhnliche Belastungen
Alle Ausgaben, die unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen, sollten für die Steuererklärung addiert werden. Dies sind beispielsweise die Kosten für eine Brille, ein Hörgerät, den Zahnersatz oder den Rollator. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf Rezept, Zuzahlungen bei der Physiotherapie, Honorare für Heilpraktiker oder vom Arzt verordnete medizinische Behandlungen, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, können in der Steuererklärung angegeben werden. Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen müssen zuvor vom Amtsarzt attestiert werden.
Fahrtkosten zum Arzt, zur Physiotherapie oder ins Krankenhaus können mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden. Viele einzelne kleinere Rechnungen können hier am Ende ins Gewicht fallen. Und große Investitionen wie in einen Treppenlift, im Zuge eines alters- oder behindertengerechten Umbaus des Eigenheims, machen sich richtig bemerkbar. Es kommt zwar die zumutbare Belastung zum Tragen, bevor etwas abgesetzt werden kann, aber die ist bei kleineren Renten nicht wirklich hoch.
Werbungskosten
Jedem steuerpflichtigen Rentner wird vom Finanzamt automatisch eine Pauschale von 102 Euro angerechnet. Oft liegen aber höhere Werbungskosten, beispielsweise aufgrund einer gebührenpflichtigen Renten- oder Steuerberatung, Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein, Kontoführungsgebühren, Gewerkschafts- oder Verbandsbeiträgen, vor. Auch Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, bei denen es um die Rente geht, sind anzuführen. Wird einem Nebenjob, der kein Minijob ist, nachgegangen, so kommen die Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Fortbildungskosten dazu.
Buchempfehlung
Kurz vor der Rente – und nun? Das Buch „Rentenplaner für Dummies“ hilft allen künftigen und seienden Rentner, sich in puncto Finanzen zurechtzufinden. Das klingt einfacher als es ist, ist aber kein Hexenwerk. Mit Ende 50, Anfang 60 fragen sich viele, ob Ihre Rente reicht und was auf Sie zukommt. Wer mit der Rente auskommen will, hat als Vorruheständler noch die Chance, an der Schraube zu drehen. Aber auch Rentner können noch etwas deichseln, um mit ihrer Rente besser über die Runde zu kommen.
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