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Ruhestand mit 65, 63 Jahren oder früher? Warum nicht – und danach noch selbstständig weiter arbeiten. Warum Selbstständigkeit im Alter eine gute Idee ist und was es zu beachten gilt.
Im Ruhestand selbständig zu sein, das bedeutet in erster Linie: Die Höhe des Hinzuverdienstes selbst zu steuern. Wir können im Beruf oder beim Hobby erworbenen Kompetenzen weiterhin nutzen, Umfang des Arbeitseinsatzes sowie Auftraggeber suchen wir uns selbst aus. Aber Vorsicht, in punkto Selbstständigkeit im Ruhestand gilt es einiges zu beachten. Die Rente gibt zwar die finanzielle Sicherheit, endlich in die Selbständigkeit zu starten, aber Selbständigkeit bedeutet auch einen Nebenverdienst – und das kann dazu führen, dass die Rente gekürzt wird. Also genau überlegen, wie viel Gewinn zu viel ist.
Was machen Selbständige im Ruhestand?
Es gibt genauso viele Gründe für eine Selbständigkeit im Ruhestand wie es Möglichkeiten gibt, ein selbständiges Einkommen zu erzielen. Wer ein Leben lang Erfahrungen im Berufsleben sammelt, sich kontinuierlich fortbildet, der (oder die) hat der Gesellschaft noch viel zu bieten. Ob als Coach, Trainerin oder im schreibenden Gewerbe, im Rahmen eines kleinen Handelsunternehmens oder anderweitig – ohne Internetauftritt geht für Selbständige im Ruhestand jedoch wenig. Hilfe gibt es beispielsweise in einer Kölner SEO Agentur: Hier wird der Internetauftritt optimiert. Wer im Ruhestand selbständig ist, muss sich schließlich nicht selbst damit herumschlagen – das überlassen wir gerne den Profis.
Hinzuverdienst ohne Abzüge möglich
Wir unterscheiden zwei Fälle: Wer die Altersgrenze regulär erreicht und den vollen Bezug der Altersrente genießt, muss bei einem Hinzuverdienst erst einmal wenig befürchten. Denn in diesem Fall gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Wer dagegen in Altersteilzeit geht, in Frührente ist oder Hinterbliebenenrenten bezieht, muss rechnen: Hier gibt es eine Hinzuverdienstgrenze. Wer mehr verdient, muss mit Abzügen rechnen. Die Grenzen sind unterschiedlich: Bei einem vorzeitigen Renteneintritt liegt die Grenze bei 6300 Euro im Jahr (Gewinn aus selbständiger Arbeit). Wer weniger hinzu verdient, bezieht weiterhin die volle Rente. Wer mehr hinzuverdient, erhält nur noch eine Teilrente oder bekommt die Rente bei entsprechend hohem Zuverdienst ganz gestrichen.
Einkommen sind steuerpflichtig
Auch Selbständige zahlen auf ihr Einkommen Einkommenssteuer, genauso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Und das gilt auch für Rentner und Rentnerinnen, die ein Einkommen aus selbständiger Arbeit haben. Sie sind deshalb auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Einkommenshöhe errechnet sich in ihrem Fall aus Rente und Hinzuverdienst. Aus dieser Berechnung ergibt sich die zu zahlende Einkommenssteuer. Abhängig von der Art der Selbständigkeit kommen Abgaben von Umsatz- und Gewerbesteuer hinzu.
Auch die Krankenkasse will ihren Anteil
Wer im Ruhestand arbeitet und ein Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt, muss unter bestimmten Voraussetzungen Abgaben für die Krankenkasse abführen. Allerdings handhabt das jeder Dienstleister anders, und die Höhe des Hinzuverdienstes ist ebenfalls ausschlaggebend. Wer krankenversicherungspflichtig ist, zahlt auch immer in die Pflegeversicherung ein.
Das gilt so für gesetzlich Krankenversicherte, für die privat versicherten Rentnerinnen und Rentner ändert sich bei einer Selbständigkeit nichts. Hinsichtlich der Sozialabgaben werden allerdings alle berufstätigen Rentner und Rentnerinnen genauso behandelt wie Beschäftigte. Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gelten also wie zuvor. Die Rentenversicherungspflicht wiederum ist etwas komplizierter gehandhabt, hier muss der Einzelfall (angestellt, selbständig, künstlerisch tätig, Frührente oder regulärer Renteneintritt) geprüft werden.
Bild: iStock | dragana991
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4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Vielen Dank. Ein sehr guter Artikel, der in der Kürze alles zusammenfasst und einen ersten Überblick vermittelt. Hätte ich vor einem Jahr gebraucht, aber dann gab es ja Corona und alles wurde ganz anders.
Bitte gern 😉
[…] die Nachbarin oder der Nachbar sein, der die Rentnerin oder den Rentner kurzzeitig beschäftigt. Rentner könnten sie sich auch selbstständig melden und das beim Finanzamt anmelden, um so in den Genuss des Energiegelds zu kommen. Diese […]
[…] Konzept um für die kommenden Herausforderungen gerüstet zu sein. Schlegel plädierte für eine Rentenversicherungspflicht für alle Erwerbstätigen – einschließlich Beamter und Selbständiger. Reformbedarf besteht […]