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Krank oder behindert und deswegen früher in Rente? Das bedeutet immer noch einen Papierkrieg mit den Behörden. Gut, wer sich Hilfe sucht, um nicht über die Fallstricke der Bürokratie zu stolpern. Was beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu beachten ist.
Wer als gesetzlich Rentenversicherter krank wird und nachweislich im Job dauerhaft ausfällt, hat Anspruch auf die gesetzlich verankerte Erwerbsminderungsrente. Vater Staat macht es den Betroffenen allerdings nicht leicht. Er gewährt die Leistung nur, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Eine davon ist die Dauer, die jemand täglich noch arbeiten kann. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, kann den vollen Satz erhalten; wer in der Lage ist täglich zwischen drei und sechs Stunden zu leisten, für den kommt die Teilerwerbsminderungsrente infrage.
Antragsvoraussetzungen
Um überhaupt einen Antrag auf die volle Erwerbsminderungsrente stellen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
- seit mindestens fünf Jahren Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung
- in den letzten fünf Jahren vor Bezug der Erwerbsminderungsrente muss Pflichtmitgliedschaft vorgelegen haben
Gesetzlich Rentenversicherte, die weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig sind, haben Anspruch auf den vollen Satz. Können sie zwischen drei und 6 Stunden täglich eine Tätigkeit ausüben kürzt sich der Anspruch um 50 Prozent. In diesem Fall wird die Erwerbsminderungsrente bei Vorliegen der Voraussetzungen in halber Höhe zugesprochen – die sogenannte Teilerwerbsminderungsrente.
Tücken der Erwerbsminderungsrente
Von dieser Regel gibt es indes Ausnahmen. Die Ausnahmen richten sich nach dem Geburtsdatum. Da ist zum einen der Stichtag 1. Januar 1961
Vor 1961 Geborene
Jeder, der am 1.1.1961 und früher geboren wurde hat auch dann Anspruch auf Teilerwerbsminderungsrente, wenn er mehr als sechs Stunden täglich irgendeine Tätigkeit ausüben kann, die nicht dem erlernten Beruf oder einer vergleichbaren Beschäftigung entspricht und im erlernten Beruf nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Nach 1961 Geborene
Antragsteller, die nach diesem Stichtag geboren sind, haben nur dann Anspruch auf halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie unabhängig von der Art der Beschäftigung maximal drei bis sechs Stunden täglich arbeiten können. Kurz gesagt: Der erlernte Beruf spielt nur für diejenigen eine Rolle, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für alle anderen ist dieser Aspekt nicht relevant. Die folgende Tabelle gibt einen detaillierten Überblick über die Stichtags-Regelung
Dauer der Tätigkeit | geboren am 01.01.1961 oder früher | geboren am 02.01.1961 oder später |
---|---|---|
weniger als 3 Stunden täglich | voller Anspruch | voller Anspruch |
3 bis 6 Stunden täglich | halber Anspruch | halber Anspruch |
3 bis 6 Stunden, aber arbeitslos | voller Anspruch | voller Anspruch |
6 Stunden oder länger irgendeine Tätigkeit UND weniger als 6 Stunden im erlernten Beruf arbeitsfähig | halber Anspruch | kein Anspruch |
Selbstständig und Erwerbsminderungsrente?
Grundsätzlich müssen sich Selbstständige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Die meisten Selbstständigen entscheiden sich für eine private Absicherung, bestehend aus einer Kombination zwischen Berufsunfähigkeitsversicherung und privater Rentenvorsorge. Allerdings hat jeder Selbstständige, egal ob Gewerbetreibender oder Freiberufler, die Möglichkeit bis zu 24 Monate nach dem Ende eines pflichtversicherten, abhängigen Beschäftigungsverhältnisses einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Als gesetzlich Versicherte müssen sie folgerichtig dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie jedes andere Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung.
So funktioniert die Antragstellung
Auf übergeordneter Ebene sind im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente zwei Aspekte zu beachten:
- Potenzielle Antragsteller sollten sich vorab an die Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung vor Ort wenden. Alternativ helfen das Versicherungsamt in der Gemeinde und ehrenamtlich tätige Versichertenältesten. Ebenfalls unterstützend tätig ist der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK), der Sozialverband Deutschland (SoVD) und andere Sozialverbände. Beide beraten ausführlich. Außerdem erhalten die Versicherten Unterstützung bei der Antragstellung. Die Inanspruchnahme einer Beratung sorgt dafür, dass der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt eingereicht wird. Das verkürzt die Bearbeitungszeit.
- Falls der Antrag abgelehnt wird, können Antragsteller Widerspruch einlegen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Klage vor dem Sozialgericht. Um Unterstützung für diese Klage zu erhalten wenden sich Betroffene entweder an ein Sozialverband oder an ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Im Rahmen der Antragstellung sind verschiedene Unterlagen mit einzureichen. Antragsteller sollten die folgenden Daten zusammenstellen, weil die Rentenversicherung diese anfordert:
- Kontaktdaten der behandelnden Ärzte
- Aufstellung der Aufenthalte in Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen der zurückliegenden Jahre
- Darstellung der gesundheitlichen Einschränkungen in Berichtsform
- Aufstellung aller Beschäftigungsverhältnisse in zeitlich geordneter Reihenfolge unter Angabe der damit verbundenen Entlohnung.
Eine detaillierte Darstellung über den Ablauf des Antrags auf Erwerbsminderungsrente sowie eine Auflistung der notwendigen Formblätter und Dokumente inklusive Hilfen und Ratschläge rund um das Thema Erwerbsminderungsrente finden Antragsteller hier. Verfahren in Zusammenhang mit Erwerbsminderungsrenten können unter Umständen viel Zeit beanspruchen. Manchmal zieht sich ein Vorgang über mehrere Jahre hinweg. Auch deshalb ist es dringend ratsam, sich Unterstützung von den Sozialverbänden zu holen. Das gilt erst recht im Falle einer Ablehnung oder im Falle eines Widerspruchs, denn wer nicht mehr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, dem droht das Armutsrisiko. Der SoVD beleuchtet den Aspekt des Armutsrisikos im Beitrag „Erwerbsgemindert und bald arm“ an dieser Stelle.
Das zahlt der Staat
Frauen sind im Alter arm dran, ärmer als Männer. Das gilt auch in Punkto Erwerbsminderungsrente. Wie viel Geld bei Bewilligung der Erwerbsminderungsrente fließt, ist nämlich abhängig vom persönlichen Rentenanspruch. Außerdem spielt es eine Rolle, wie lange in die Rentenversicherung eingezahlt wurde und wie viele Entgeltpunkte zusammengekommen sind. Die Deutsche Rentenversicherung gibt über die durchschnittlichen Auszahlungsbeträgen von neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten Auskunft und stellt fest, dass im Jahr 2015 Männer zwischen 643 und 702 Euro (Ost/West) und Frauen zwischen 717 und 640 Euro (Ost/West) erhalten haben. Um den eigenen Anspruch einschätzen zu können, sollte die aktuelle Renteninformation hinzugezogen werden. Dort steht drin, wie hoch der volle Erwerbsminderungsanspruch wäre. Allerdings werden davon Abschläge vorgenommen.
VdK-Ratgeber Erwerbsminderungsrente
Quelle: VdK
Der vorzeitige Rentenbeginn wirkt sich negativ auf den Auszahlungsbetrag aus. Jeder Monat, in dem vor Erreichen des Regel-Renteneintritts eine Erwerbsminderungsrente bezahlt wird, kostet 0,3 Prozentpunkte. Dieser Wert mindert die Summe, darf aber maximal 10,8 Prozent insgesamt betragen.
Übrigens, natürlich bekommen Erwerbsminderungsrentner auch die Energiepauschale von 300 Euro. Sie soll bis spätestens Mitte Dezember 2022 ausgezahlt werden.
Erwerbsminderungsrente reicht nicht
Im Schnitt wurden 2017 lediglich 716 Euro Erwerbsminderungsrente im Monat an Betroffene ausbezahlt, so die Deutsche Rentenversicherung. Zwar steigt der Satz ab 1. Januar 2019, doch das Geld reicht nicht aus, um davon zu leben. Schließlich bewegt sich dieser Betrag klar unter dem Existenzminimum, das zur Grundsicherung nötig ist. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich prinzipiell für jeden, eine passende Berufsunfähigkeitsversicherung bereits in jungen Jahren abzuschließen. Wer diese Versicherung nicht hat, muss im Bedarfsfall andere Geldquellen als Lohnersatzleistung aktivieren.
Bilder: pixabay.com © alexas_fotos (CC0 Creative Commons)
pixabay.com © jarmoluk (CC0 Creative Commons)
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5 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
[…] Für Erwerbsminderungsrente gelten eigene Regeln […]
[…] wirklicher Fortschritt dürfte sein, dass das Bundeskabinett beschließt, die Erwerbsminderungsrente […]
[…] Für Erwerbsminderungsrente gelten eigene Regeln […]
[…] will nun (schon wieder) die „Rente mit 63“ abschaffen und „durch eine bessere Erwerbsminderungsrente ersetzen“ („Bild am Sonntag“). Bei SPD, Grünen und Linken sei die Forderung […]
[…] 1. Juli 2024 bekommen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner eine Erhöhung, wenn ihre entsprechende Rente zwischen 2001 und 2018 begann, . So, […]