Was zählt wirklich bei der „Rente mit 63“

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Die Union will die Rente nach 45 Jahren offiziell retten – und klammheimlich Erziehungs- und Pflegezeiten streichen. Der Etikettenschwindel hat Methode. Was zählt wirklich?

Das ist der neue Trick im Berliner Rentenstreit. Nach Bild-Informationen diskutiert die CDU/CSU-Fraktion, die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte offiziell beizubehalten. Klingt wie ein Entgegenkommen an die SPD.

Nicht alles zählt für Rente mit 63

Der zweite Satz ist der entscheidende: Kindererziehungs- und Pflegezeiten sollen künftig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt für die 45 Jahre zählen.

Auf gut Deutsch: Das Etikett bleibt, der Inhalt wird ausgetauscht. Statt Abschaffung durch die Vordertür kommt die Abschaffung durch die Hintertür. Die Koalition will die bedingungslose Rente mit 63 durch eine Härtefall-Lösung ersetzen – und definiert dafür neu, was als Lebensleistung gilt.

Wen trifft die Neuberechnung?

Heute ist die Rente mit 63 längst keine Rente mit 63 mehr. Für Jahrgang 1964 heißt sie: Rente mit 65. Und die 45 Jahre waren noch nie 45 Jahre Vollzeit-Maloche. Angerechnet werden auch Kindererziehung, häusliche Pflege, Krankengeld, Wehrdienst.

Genau da setzt der neue Kompromiss an.

45 Jahre nur noch auf dem Papier

Beispiel Pflege: Wer Eltern oder Partner pflegt – mindestens 10 Stunden an 2 Tagen, Pflegegrad 2, unter 30 Stunden Erwerbstätigkeit – wird über die Pflegekasse rentenversichert. Diese Zeiten zählen heute für die 45er-Hürde. Künftig vielleicht nicht mehr. Dann gilt: 45 Jahre auf dem Papier erreicht, in Berlin aber nicht anerkannt – Anspruch weg.

Die Dimension: 4,9 Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt, 1,7 Millionen Pflegende sind rentenversichert, 85 Prozent davon sind Frauen. Dazu Millionen Mütter und Väter mit Erziehungszeiten. Es trifft genau jene, deren Biografien nicht durchgängig sind.

Die SPD weiß das und mauert. Fraktionsvize Dagmar Schmidt: Kindererziehungszeiten seien Ausdruck von Respekt vor Lebensleistung und für die SPD unverzichtbar.

Was das für Ihren Ruhestand bedeutet

  1. Prüfen Sie Ihre 45er-Bilanz ehrlich. Wie viele Ihrer Jahre sind echte Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, wie viele sind Erziehungs- und Pflegezeiten? Wenn der Union-Vorschlag kommt, könnte diese Unterscheidung über 2 Jahre abschlagsfreie Rente entscheiden.
  2. Verlassen Sie sich nicht auf das Wort „Bestandsschutz“.  Ob bereits zurückgelegte Erziehungs- und Pflegezeiten neu bewertet werden oder nur künftige, ist völlig offen. Solange kein Gesetz da ist, gilt altes Recht – danach nicht mehr.
  3. Planen Sie mit zwei Szenarien. Szenario A: Sie schaffen die 45 Jahre auch ohne Familienzeiten. Szenario B: Sie rutschen in die Rente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren – ab 63 möglich, aber mit bis zu 14,4 Prozent Abschlag.

Die Rentenkommission wollte die Rente mit 63 ganz abschaffen. Der neue Weg ist politisch cleverer:  Die Rente mit 63 wird nicht abgeschafft; viele werden nur nicht mehr reingelassen. Das spart der Rentenkasse Geld und löst das Koalitionsproblem.

Wer früh raus will, muss jetzt verstehen, was in Berlin unter „Versicherungszeit“ künftig noch als Versicherungszeit gilt. Sonst wird aus „Rente mit 63“ sehr schnell „Rente mit 67 plus Enttäuschung“.

Versicherungsjahre

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (die es ermöglicht, nach 45 Jahren abschlagsfrei vor der regulären Altersgrenze in Rente zu gehen) gilt ein strenger Katalog an anrechenbaren und ausgeschlossenen Zeiten. Um die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren (540 Monaten) zu erreichen, zählt im Wesentlichen das Folgende:

Was zählt (anrechenbare Zeiten)?

 

  • Pflichtbeiträge: Zeiten, in denen Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gezahlt wurden.
  • Kindererziehung: Zeiten der Kindererziehung (bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes).
  • Mini-Job: Die Zeiten aus einem Mini-Job werden angerechnet, aber nur dann, wenn gegenüber dem Arbeitgeber keine Beitragsfreiheit gewählt wurde.
  • Wehrdienst: Zeiten eines Wehr- und Zivildienstes
  • Umschulung: Zeiten einer beruflichen Umschulung
  • Pflege: Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, wenn es eine Beitragspflicht gibt. Das ist an Kriterien geknüpft – wenn Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben und der Pflegende mindestens zehn Stunden pro Woche und an zwei Tagen je Woche dafür aufwendet, parallel dazu muss der Pflegende neben der Pflege maximal 30 Stunden je Woche beruflich tätig ist.
  • Ersatzzeiten: Bestimmte gesetzlich geregelte Ersatzzeiten (z. B. aus politischen Verfolgungen in der DDR oder Kriegszeiten).
  • Leistungen bei Krankheit/Reha: Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder Übergangsgeld, sofern davor Pflichtbeiträge vorlagen.
  • Arbeitslosigkeit (mit Einschränkungen): Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I (ALG I) bezogen wurde. Das gilt nur, wenn die Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar vor Rentenbeginn liegt (Ausnahme Insolvenz des Arbeitgebers)
  • Freiwillige Beiträge: Freiwillige Rentenbeiträge nur dann, wenn gleichzeitig mindestens 18 Jahre (216 Monate) an regulären Pflichtbeiträgen vorliegen.
  • Kurzarbeit: Zeiten mit Kurzarbeit-, Insolvenz-, Schlechtwetter- oder Wintergeld

Was zählt nicht (ausgeschlossene Zeiten)?

Ein häufiger Stolperstein – insbesondere im Vergleich zur regulären Rente nach 35 Jahren – sind Zeiten, die für die 45 Jahre kategorisch ausgeschlossen sind:

  • Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten: Schulzeiten, Abitur, Fachschul- oder Hochschulbesuche werden niemals für die 45 Jahre angerechnet. (Das macht es für klassische Akademiker mit langem Studium sehr schwer, die 45 Jahre zu erreichen).
  • Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht mit. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass sich Arbeitnehmer kurz vor dem Ruhestand auf Kosten der Kasse „freikaufen“. Ausnahme: Die Arbeitslosigkeit beruht auf einer Unternehmensinsolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe.
  • Bürgergeld / Arbeitslosengeld II: Der Bezug von Bürgergeld oder früherem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird für die 45 Jahre überhaupt nicht berücksichtigt.
  • Scheidung und Rentensplitting: Rentenansprüche oder -punkte, die im Zuge eines Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung oder durch ein Rentensplitting übertragen wurden bzw. fließen, zählen ebenfalls nicht für die 45-jährige Wartezeit.

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Helmut Achatz

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