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Die Union will die Rente nach 45 Beitragsjahren retten, aber Erziehungs- und Pflegezeiten könnten künftig weniger zählen. Das würde viele länger arbeiten lassen. Ob die SPD da mitspielt?
Die „Rente mit 63“ soll formal bleiben, allerdings sollen Erziehungs- und Pflegezeiten weniger zählen, so ein Vorschlag der Union. Was würde das für künftige Rentner bedeuten?
Rente mit 63 bleibt. Aber nicht für alle
Im Streit um die Zukunft der sogenannten Rente mit 63 zeichnet sich ein neuer Kompromiss zwischen Union und SPD ab. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll zwar grundsätzlich erhalten bleiben. Doch die Union diskutiert, Erziehungs- und Pflegezeiten künftig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt auf die erforderlichen 45 Versicherungsjahre anzurechnen.
Vor allem Frauen betroffen
Für viele Beschäftigte hätte das erhebliche Folgen. Wer Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, müsste deutlich länger arbeiten, um die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Renteneintritt zu erfüllen. Besonders betroffen wären Frauen, die noch immer einen Großteil der Familien- und Pflegearbeit übernehmen.
Häufige Fragen zum Kompromiss bei der Rente mit 63
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Ist die Rente mit 63 aktuell bereits abgeschafft?
Nein. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren existiert nach wie vor unverändert im Gesetz (§ 38 SGB VI).
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Wie sieht der neue Kompromiss aus?
Diskutiert wird unter anderem ein Modell (angelehnt an Vorschläge wie die IAB-Studie von Bernd Fitzenberger), bei dem zwar an den 45 Versicherungsjahren festgehalten wird, aber zusätzlich eine Mindestanzahl an reinen Beschäftigungsjahren (z. B. 42 Jahre sozialversicherungspflichtige Arbeit) gefordert wird, um Mitnahmeeffekte zu reduzieren.
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Was bedeutet die Debatte für meine aktuelle Rentenplanung?
Da es sich bislang um politische Kompromissuche und Reformvorschläge handelt, gibt es noch keinen festen Gesetzesbeschluss. Arbeitnehmer sollten ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen, um Lücken frühzeitig zu erkennen.
Die SPD lehnt den Vorstoß bislang ab. Für sie gehören Kindererziehungszeiten ausdrücklich zur Lebensleistung, die bei der Rente anerkannt werden muss. Entsprechend skeptisch äußerten sich führende Sozialdemokraten zu den Plänen der Union.
Das Dilemma der Rentenpolitik
Der Vorschlag zeigt einmal mehr das Dilemma der Rentenpolitik: Einerseits sollen die Kosten des Systems begrenzt werden, andererseits darf gesellschaftlich wichtige Arbeit wie Kindererziehung oder Pflege nicht entwertet werden. Wer heute Familienarbeit leistet, spart dem Staat schließlich Milliarden.
Für alle, die auf die Rente nach 45 Versicherungsjahren setzen, gilt daher weiterhin: Noch ist nichts entschieden. Die Verhandlungen innerhalb der Koalition dürften jedoch zeigen, welchen Stellenwert Familien- und Pflegearbeit künftig im Rentensystem haben werden.
FAQs zum Kompromiss bei der Rente mit 63
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Ist die Rente mit 63 aktuell bereits abgeschafft?
Nein. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren existiert nach wie vor unverändert im Gesetz (§ 38 SGB VI).
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Wie sieht der neue Kompromiss aus?
Diskutiert wird unter anderem ein Modell (angelehnt an Vorschläge wie die IAB-Studie von Bernd Fitzenberger), bei dem zwar an den 45 Versicherungsjahren festgehalten wird, aber zusätzlich eine Mindestanzahl an reinen Beschäftigungsjahren (z. B. 42 Jahre sozialversicherungspflichtige Arbeit) gefordert wird, um Mitnahmeeffekte zu reduzieren.
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Was bedeutet die Debatte für meine aktuelle Rentenplanung?
Da es sich bislang um politische Kompromissuche und Reformvorschläge handelt, gibt es noch keinen festen Gesetzesbeschluss. Arbeitnehmer sollten ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen, um Lücken frühzeitig zu erkennen.
Alle Versicherungszeiten
Um die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu erfüllen, zählen derzeit folgende Zeiten:
- Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit:
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- Pflichtbeitragszeiten aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
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- Pflichtbeiträge für selbstständige Tätigkeit.
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- Beitragsfreie Zeiten der Minijobs, sofern sie nicht versicherungsfrei waren (bzw. auf die Befreiung verzichtet wurde).
- Freiwillige Beiträge (mit Ausnahmeregelung):
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- Grundsatz: Freiwillige Einzahlungen zählen grundsätzlich nicht für die 45 Jahre.
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- Ausnahme: Freiwillige Beiträge werden nur dann angerechnet, wenn bereits mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) an Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung vorliegen. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen sie allerdings nicht, wenn gleichzeitig ein Bezug von Arbeitslosengeld vorliegt.
- Entgeltersatzleistungen / Lohnersatzzeiten:
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- Bezug von Krankengeld, Verletzengeld oder Übergangsgeld.
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- Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) oder anderen Lohnersatzleistungen der Arbeitsförderung (ausgenommen sind in der Regel die letzten 2 Jahre vor Renteneintritt, es sei denn, der Bezug geht auf eine Insolvenz oder vollständige Betriebsschließung zurück).
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- Bezug von Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld.
- Sorge-, Erziehungs- und Pflegezeiten:
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- Kindererziehungszeiten (die sogenannten „Mütterrente“-Zeiten in den ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahren des Kindes) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (bis zum 10. Geburtstag).
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- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen (sofern die Pflegekasse Pflichtbeiträge abgeführt hat).
- Gesetzliche Dienstzeiten & Sonstiges:
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- Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes bzw. des Bundesfreiwilligendienstes.
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- Ersatzzeiten (z. B. Zeiten politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR).
Welche Zeiten beim aktuellen Kompromissvorschlag der Union betroffen wären
Der neueste Vorschlag der Union sieht vor, die 45 Beitragsjahre als Voraussetzung formal beizubehalten, die Mindestwartezeit aber faktisch auf „echte Arbeitsjahre“ einzuschränken.
Betroffene / Eingeschränkte Zeiten laut Vorschlag:
- Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten:
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- Sollen künftig nicht mehr oder nur noch in stark reduziertem Umfang auf die 45-Jahre-Wartezeit angerechnet werden.
- Pflegezeiten von Angehörigen:
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- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege sollen ebenfalls aus der Berechnung herausfallen oder geringer gewichtet werden.
- Zeiten von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosigkeit):
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- Zeiten von Arbeitslosengeldbezug sollen strenger bewertet bzw. nicht mehr als Beitragsjahre für die Frührente anerkannt werden.
Was nicht anerkannt wird
Folgende Zeiten werden bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nicht anerkannt:
- Freiwillige Beiträge, wenn der Versicherte keine 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorweisen kann.
- Allgemeine Schulzeiten
- Studium an einer Fach- oder Hochschule
- Arbeitslosigkeit unmittelbar vor Rentenbeginn, Zeiten mit Arbeitslosengeld II
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting.
Ziel & Auswirkungen des Unionsvorschlags:
Ziel ist es, den Zugang zur abschlagsfreien Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze deutlich zu erschweren, ohne den Begriff der 45 Beitragsjahre komplett abzuschaffen. Da Erziehungs- und Pflegezeiten überproportional häufig im Lebenslauf von Frauen vorkommen, kritisieren Rentenexperten und das Institut der deutschen Wirtschaft (IW), dass dieser Schritt vor allem Frauen benachteiligen würde, während reine Arbeitnehmerbiografien (oft bei Männern in Vollzeit) unberührt blieben.
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