Teuren Krankenkassen laufen die Kunden davon

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Spätestens Mitte Februar 2024 schlägt die Erhöhung des Zusatzbeitrags der Krankenkassen voll durch. So langsam begreifen das die Versicherten und wechseln von einer teuren zu einer günstigeren Kasse.

Schon im Dezember 2023 zeichnete sich ab, dass einige Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge erhöhen werden. Jetzt bekommen die ersten Versicherten Schreiben ihre Kasse, in dem sie informiert werden, dass sich der Zusatzbeitrag erhöht. Spätestens jetzt wäre es an der Zeit, sich eine günstigere zu suchen. Viele haben das bereits getan und haben gekündigt. Schließlich hat jeder ein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags, wie die teuerste Krankenkasse, die AOK Nordost, auf ihrer Homepage schreibt: „Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Eine gegebenenfalls bestehende Bindungspflicht (ab 2021 – zwölf Monate) ist hier ohne Bedeutung. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen sogar nachträglich bis zum Ablauf des Monats erfolgen, für den der Zusatzbeitragsbeitragssatz erhöht wurde. Besteht hingegen eine durch die Wahl eines Krankengeld-Wahltarifs (§ 53 Abs. 6 SGB V) ausgelöste Bindungsfrist, so kann die Mitgliedschaft erst zum Ablauf der Bindungsfrist gekündigt werden.“

Krankenkassen verlieren Kunden

Offensichtlich haben das mittlerweile einige zum Anlass genommen, um zu kündigen, wie der „Nordkurier“ schreibt: „AOK-Nordost laufen Kunden weg“. Mit 2,7 Prozent Zusatzbeitrag gehört die AOK Nordost zu den teuersten Krankenversicherungen in Deutschland. In der Vergleichsliste von „krankenkassen.de“ sticht die AOK Nordost regelrecht heraus. Andere Krankenkasse verlangen deutlich weniger Zusatzbeitrag. Die HKK beispielsweise begnügt sich mit 0,98 Prozent Zusatzbeitrag, sprich 1,9 Prozentpunkte weniger als die AOK Nordost.

Was hindert die verbliebenen Versicherten der AOK Nordost, bei ihrer Krankenversicherung zu bleiben? Sind die Leistungen so viel besser als bei der HKK oder anderen günstigen Kassen? Die Leistungen dürften es nicht sein, denn schätzungsweise 95 Prozent der Leistungen sind gesetzlich vorgegeben.

Keine Krankenkasse habe so drastisch erhöht wie die AOK Nordost, schreibt der „Nordkurier“. Die Kasse sehe die Schuld vor allem in den gestiegenen Kosten – und in der Berliner Gesundheitspolitik. Die Bundesregierung hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2024 allerdings nur von 1,6 auf 1,7 Prozent erhöht – also nur um 0,1 Prozentpunkte. Die AOK Nordost, hingegen hat ihren Zusatzbeitrag von 1,9 auf 2,7 Prozent erhöht.  Versicherte zahlen ab Januar 17,3 Prozent. Mit 2,7 Prozent Zusatzbeitrag liegt die Kasse somit deutlich über dem Durchschnitt. Einschließlich Pflegebeitrag erhöht sich der Gesamtbeitragssatz bei der AOK Nordost auf 21,3 Prozent oder 20,7 Prozent (4,0 Prozent Kinderlose, 3,4 Prozent mit Kindern). Die zweitgrößte Krankenkasse Barmer erhöht den Beitragssatz ab Januar 2024 auf 16,79 Prozent; der künftige Zusatzbeitrag erhöht sich auf 2,19 Prozent statt bisher bei 1,5 Prozent.

Wechseln bei Beitragserhöhung

Übrigens, wenn eine Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, wie das Portal „GesetzlicheKrankenkassen.de“ schreibt. Führt eine Kasse einen solchen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4 geregelt.

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Was gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen müssen

Art des EinkommensWas pflichtversicherte Rentner zahlenWas freiwillig versicherte Rentner zahlen
gesetzliche Rente7,3 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag14,6 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen
Versorgungsbezüge - dazu gehören laut SGB auch Direktversicherungen, betriebliche Riester-Renten, Pensionen, Leistungen aus einem berufsständischem VersorgungswerkSeit dem 1.1.2004 (Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes) ist für die Bemessung der Beiträge aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle, allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Das galt bis zum 31.12.2017 auch für Riester-Renten bis zu monatlich 148,75 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wird die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem sind betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Zur Berechnung: Wird dieser Versorgungsbezug in einer Summe ausgezahlt, berechnet die Krankenkassen den Beitrag auf 120 Monate um. 14,6 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus
private Riester-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Rürup-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rente Einmalauszahlungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus.
Rente aus gesetzlicher Unfallversicherungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag
Arbeitsentgelt aus angestellter Beschäftigung
Bei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und PflegeversicherungBei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Krankenversicherung, allerdings zur Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und Pflegeversicherung
Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Achtung! Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2018: 2283,75 Euro) übersteigt und deshalb anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. In Einzelfällen, bei besonderen sozialen Härten, kann ein geringerer Werte angesetzt werden, der liegt dann bei 1522,50 Euro14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Kapitalvermögenkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaftkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag

Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner bekommen eine Zuschuss von 7,3 Prozent, müssen den Gesamtbeitrag aber selbst abführen. Viele Einkünfte bleiben bei Pflichtversicherten beitragsfrei, anders bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentner. Bei freiwillig versicherten Rentnern wird der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent nur auf die „sonstigen“ Einkünfte angewendet. Dazu kommt aber immer der Zusatzbeitrag, der ab 2023 im Schnitt bei 1,6 Prozent liegt. Ferner zahlen die Rentner noch den Pflegebeitrag in Höhe von 3,05 Prozent (Rentner mit Kindern) oder 3,4 Prozent (kinderlose Rentner). Wobei sich der Pflegebeitrag zum 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent (Rentner mit Kindern) und 4,0 Prozent für Kinderlose erhöht.                  Quellen: GKV, Finanztip, Finanztest, VdK, Krankenkassen direkt

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Helmut Achatz

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