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Die Gesundheitsreform ist durch: Krankenkassen müssen ab sofort ihre Mitglieder nicht mehr über Beitragserhöhungen informieren. Damit unterlaufen sie das Sonderkündigungsrecht.
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), wie es offiziell heißt, enthält eine ganz fiese Passage: „Mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Hebung aller finanziellen Einsparpotenziale wird die bisherige Informationspflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gestrichen.“
„Faktisch wird damit das Sonderkündigungsrecht ausgehöhlt“
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands
Informationspflicht bei Beitragserhöhung
Bislang mussten Krankenkassen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor einer Beitragserhöhung in einem gesonderten Schreiben informieren und dabei insbesondere auf das Wechsel- bzw. Sonderkündigungsrecht hinweisen. Diese Pflicht war in § 175 Abs. 4 Sätze 7 und 8 SGB V geregelt. Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden diese Sätze gestrichen. Die individuelle Informationspflicht der Krankenkassen über Beitragserhöhungen entfällt damit. Das Wechselrecht bleibt jedoch erhalten.
Im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG) finden Sie die Regelungen nicht als eigenständige Vorschrift, sondern als Änderung des § 175 SGB V (Ausübung des Wahlrechts).
§ 175 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Satz 7 und 8 wird gestrichen.
Verpasste Kündigung
Krankenkassen müssen steigende Beiträge nicht mehr aktiv melden – auch nicht digital. Für Versicherte wächst das Risiko, Sonderkündigungsrechte und Kostenanstiege zu verpassen. Was als „Bürokratieabbau“ verkauft wird, ist in Wahrheit ein gefährlicher Transparenzverlust
Die Falle schnappt zu – geräuschlos
Was wie „Bürokratieabbau“ klingt, entpuppt sich für gesetzlich Versicherte als gefährliche Informationslücke und ist in Wahrheit ein gefährlicher Transparenzverlust. Ein Detail im aktuellen Digital-Gesetz sorgt für Wirbel: Krankenkassen sind nicht mehr dazu verpflichtet, ihre Mitglieder aktiv über steigende Zusatzbeiträge zu informieren.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Bisher war der Brief Ihrer Krankenkasse die rote Flagge: „Achtung, es wird teurer.“ Mit dem Wegfall dieser Pflicht verschwindet der automatische Weckruf.
Die drei größten Risiken:
- Das verpasste Sonderkündigungsrecht: Erhöht die Kasse den Beitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Erfahren Sie davon nichts, verschenken Sie wertvolle Zeit – und Geld.
- Die Eigenverantwortung wächst: Die Bringschuld der Kassen wird zur Holschuld der Versicherten. Wer nicht regelmäßig in sein digitales Kassen-Postfach schaut, merkt die Erhöhung erst auf der Gehaltsabrechnung.
- Transparenzverlust: Die Liste des GKV-Spitzenverbands ist zwar öffentlich, aber wer von uns schaut da regelmäßig rein?
Ihr Sicherheits-Check: So bleiben Sie wachsam
Verlassen Sie sich nicht mehr auf die Post. Werden Sie selbst aktiv:
* App & Online-Portal: Registrieren Sie sich unbedingt für den digitalen Service Ihrer Kasse.
* Push-Nachrichten: Aktivieren Sie alle Benachrichtigungen. So erhalten Sie Informationen zumindest elektronisch.
* Gehaltscheck: Werfen Sie regelmäßig einen Blick auf die Lohnabrechnung. Ein Anstieg im Abzug kann ein Hinweis auf einen neuen Zusatzbeitrag sein.
Fazit:
Der Gesetzgeber spart Papier, doch die Rechnung zahlen am Ende die Versicherten, die den Überblick verlieren. Bleiben Sie kritisch und prüfen Sie Ihre Beiträge regelmäßig – besonders wenn Sie im Vorruhestand genau kalkulieren müssen.
Tipps, welche Rechte Versicherte haben und worauf sie achten sollten:
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Beitrag regelmäßig kontrollieren
Auch ohne die bisherige individuelle Informationspflicht der gesetzlichen Krankenkassen können Versicherte schnell herausfinden, ob ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht hat. Die aktuellen Zusatzbeitragssätze werden auf den Internetseiten der Krankenkassen angegeben. Verschiedene Krankenkassen wollen außerdem künftig freiwillig über die jeweilige Krankenkassen-App oder in ihrer Mitgliederzeitschrift über Änderungen informieren. Zusätzlich lohnt sich ein regelmäßiger Vergleich der Beitragssätze verschiedener Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) stellt eine passende Übersicht auf der Internetseite zur Verfügung. Arbeitnehmer:innen können beispielsweise einen Blick auf die monatliche Gehaltsabrechnung werfen: Steigt der Zusatzbeitrag, kann sich dadurch der ausgezahlte Nettobetrag verringern. Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten kann sich die Änderung entsprechend auf die Beitragszahlung auswirken.
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Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Versicherte weiterhin ein Sonderkündigungsrecht. Sie können damit auch dann zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln, wenn die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Aber Achtung: Die Wahl der neuen Krankenkasse muss spätestens zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Der tatsächliche Wechsel erfolgt grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin ist der erhöhte Beitrag weiterhin zu zahlen.
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Krankenkassen genau vergleichen
Ein niedriger Zusatzbeitrag allein sollte nicht das einzige Kriterium für einen Wechsel sein. Auch Leistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Satzungsleistungen und Service können sich zwischen den Krankenkassen unterscheiden. Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte deshalb prüfen, welche Leistungen ihm persönlich wichtig sind und wie hoch die mögliche finanzielle Ersparnis durch einen Wechsel tatsächlich ausfällt. Wichtig: Bei Beschäftigten und Rentnerinnen und Rentnern, die Renten der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger getragen. Dadurch wirkt sich eine Beitragserhöhung nicht in voller Höhe auf den eigenen Geldbeutel aus. -
Wechsel einfach beantragen
Wer sich wegen einer Beitragserhöhung für eine andere gesetzliche Krankenkasse entscheidet, muss die bisherige Kasse grundsätzlich nicht selbst kündigen. Es reicht, die neue Krankenkasse zu wählen und dort die Mitgliedschaft zu beantragen. Die neue Krankenkasse informiert die bisherige Kasse über den Wechsel und übernimmt die weiteren Formalitäten. Der Antrag sollte allerdings rechtzeitig innerhalb der genannten Frist für das Sonderkündigungsrecht gestellt werden. Wer die Frist verpasst, kann grundsätzlich trotzdem wechseln, sobald die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist erfüllt ist. Dann gilt die reguläre Wechselfrist und die Wahl der neuen Krankenkasse wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.
Quelle: Verbraucherzentrale
Bild: ARD plusminus
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