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Das Aus für die „Rente mit 63“ droht. Also jetzt noch schnell einen Antrag stellen? Ein früher Antrag schützt indes nicht vor neuen Regeln. Es kommt auf den Rentenbeginn an.
Rente mit 63: Sichert ein früherer Antrag Vorteile?
Es kommt auf den Rentenbeginn an
Die mögliche Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) verunsichert viele. Wer die Voraussetzungen erfüllt und ohnehin bald in den Ruhestand gehen will, fragt sich: Lässt sich durch einen schnellen Rentenantrag der Anspruch nach heutigem Recht sichern?
Rentenantrag ein Jahr vorher
Die Antwort der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist eindeutig: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die Rechtslage zum tatsächlichen Rentenbeginn. Zwar können Anträge bis zu einem Jahr vor dem geplanten Renteneintritt gestellt werden. Wer seine Rente jedoch erst im kommenden Jahr beziehen möchte, hat dadurch keinen Anspruch auf heute geltende Regelungen, falls sich das Gesetz bis dahin ändert.
Sollte eine beantragte Rentenart zum vorgesehenen Rentenbeginn nicht mehr existieren, informiert die Rentenversicherung die Betroffenen über ihre Optionen. Dazu kann gehören, die Rente mit Abschlägen anzutreten oder den Antrag wieder zurückzuziehen. Grundsätzlich ist eine Rücknahme möglich, solange die Widerspruchsfrist des Rentenbescheids noch läuft. Erst vier Wochen nach Zustellung wird der Bescheid verbindlich.
Kommt die Reform schleichend?
Für viele künftige Rentner gibt es jedoch einen Hoffnungsschimmer: Experten gehen davon aus, dass eine mögliche Reform nicht schlagartig für alle Versicherten gelten würde. Wahrscheinlicher sind Übergangsregelungen mit Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge. Solche Regelungen sollen Menschen schützen, die ihren Ruhestand bereits konkret geplant haben.
Von wegen Vertrauensschutz
Allerdings sollte niemand darauf ganz vertrauen. Eine Bundesregierung hat schon einmal ein Gesetz von jetzt auf gleich und ohne Vertrauensschutz sogar rückwirkend eingeführt: Das war das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz, GMG). Es wurde von der damaligen Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) eingeführt. Der Gesetzentwurf wurde von den Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam getragen und vom Bundestag beschlossen. Das Gesetz trat überwiegend zum 1. Januar 2004 in Kraft.
Gesetz nach Finanzlage
Nach der Gesetzesbegründung sah der Gesetzgeber die gesetzliche Krankenversicherung vor erheblichen Finanzierungsproblemen – und nahm verschiedene Bevölkerungsgruppen in die Pflicht. Besonders umstritten war die Änderung des § 229 SGB V. Seit 2004 werden bei vielen Direktversicherungen und betrieblichen Kapitalleistungen auf die Auszahlung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben, selbst wenn die Verträge bereits viele Jahre zuvor abgeschlossen wurden. Direktversicherte zahlen zehn Jahre lang den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), gemildert nur durch einen später eingeführten Freibetrag, der allerdings nur für die Krankenversicherung gilt.
Viele Betroffene argumentierten, sie hätten ihre Verträge unter völlig anderen Bedingungen abgeschlossen. Häufig war ihnen von Arbeitgebern, Versicherungen oder Beratern vermittelt worden, dass die Auszahlung später weitgehend beitragsfrei sei.
Der Gesetzgeber sah dies allerdings nicht als echte Rückwirkung an. Die Beitragspflicht wurde nicht für bereits ausgezahlte Leistungen eingeführt, sondern für Auszahlungen, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten. Juristisch spricht man deshalb von einer sogenannten unechten Rückwirkung. Genau diese unechte Rückwirkung könnte auch für die Frührente besonders langjährig Versicherter zum Tragen kommen, die ab 2027 in Rente gehen.
Warum gab es keinen Vertrauensschutz?
Genau diese Frage war Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Die Gerichte kamen überwiegend zu dem Ergebnis, dass kein verfassungsrechtlich zwingender Vertrauensschutz bestand. Begründet wurde dies damit, dass Versicherte zwar auf den Fortbestand einer Regelung hoffen können, aber grundsätzlich nicht darauf vertrauen dürfen, dass Sozialversicherungsrecht dauerhaft unverändert bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Regelung deshalb grundsätzlich für verfassungsgemäß und sah keinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz.
Aus Sicht vieler Betroffener war dies jedoch faktisch eine nachträgliche Änderung der Spielregeln, weil sie ihre Altersvorsorgeentscheidung Jahre oder Jahrzehnte zuvor getroffen hatten.
Vergleich zur aktuellen Rentendebatte
Der wesentliche Unterschied zur diskutierten Abschaffung der „Rente mit 63“ besteht darin, dass das Bundesverfassungsgericht bei Rentenreformen häufig einen Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge verlangt. Wer bereits kurz vor dem Renteneintritt steht, soll seine Lebensplanung nicht völlig neu ausrichten müssen.
Bei den Direktversicherungen sah das Gericht dagegen keine vergleichbar starke Schutzbedürftigkeit, weil es um die künftige Beitragspflicht einer noch nicht ausgezahlten Leistung ging und nicht um eine bereits laufende Rente oder einen bereits entstandenen Rentenanspruch.
Wiederholt sich der Vertrauensbruch?
Kurz gesagt: Das GMG wurde 2003 aus Finanzierungsgründen eingeführt. Einen umfassenden Vertrauensschutz für Altverträge gab es nicht, weil Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht die Neuregelung rechtlich als zulässige unechte Rückwirkung bewertet haben. Gerade dieser Punkt ist bis heute politisch und gesellschaftlich umstritten. Auch 2027 könnte der Vertrauensschutz aus Finanzierungsgründen beiseite gewischt werden.
Auf der Hut sein
Wer in den kommenden Monaten den Ruhestand plant, sollte daher nicht überstürzt handeln. Ein früher Antrag kann organisatorisch sinnvoll sein, bietet aber keinen Schutz vor möglichen gesetzlichen Änderungen. Planungssicherheit dürfte vor allem von den konkreten Ausgestaltungen einer möglichen Reform und den erwarteten Übergangsregelungen abhängen.
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