Was Betriebsrentnern die Erhöhung des Freibetrags 2024 bringt

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Betriebsrentner zahlen die vollen Krankenkassenbeiträge – allerdings erst ab einem Freibetrag, der 2024 gestiegen ist. Wie viel macht das genau aus? Drei Beispielrechnungen.

Wer eine Direktversicherung hat, von seinem Ex-Arbeitgeber eine Betriebsrente oder Geld von einer Pensionskasse bekommt, muss dafür die vollen Krankenkassen- und Pflegebeiträge zahlen, sprich den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, insgesamt annähernd 20 Prozent. Dank einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 gibt es einen Freibetrag, den sogenannten GKV-Betriebsrentenfreibetrag (GKV steht für gesetzliche Krankenversicherung) von zurzeit 176,75 Euro (2023: 169,75). Das heißt, diese 💶 176,75 Euro bleiben versicherungsfrei – für alles darüber hinaus zahlen Betriebsrentner den vollen Beitrag. Allerdings gilt der Freibetrag nur für den Krankenkassenbeitrag, nicht aber für den Pflegebeitrag.

176,75 Euro Freibetrag ab 2024

2023 betrug der Freibetrag auf 169,75 Euro, 2024 erhöhte er sich auf 176,75 Euro, einheitlich für Ost und West. Eingeführt wurde der Freibetrag zum 1. Januar 2020 in der Höhe von 159,25 Euro. 176,75 Euro bleiben somit in der Krankenversicherung beitragsfrei. Im Vergleich zu 2023 verringert sich somit die Zahlung an die Krankenkasse um etwas mehr als einen Euro pro Monat.

Berechnung des Freibetrags

Jede und jeder sollte sich seine Betriebsrente vornehmen und nachrechnen, was sie oder er ab Mitte Februar 2024 (dann wird der Beitrag für Januar fällig) an die Krankenkasse zahlen muss und entsprechend seinen Dauerauftrag ändern oder seine Krankenkasse darauf hinweisen, dass sich der Beitrag ändert. Übrigens, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag muss pünktlich zum 15. eines jeden Monats bei der Krankenversicherung eingehen, sonst gibt es einen Säumniszuschlag.

Hier die drei Beispielrechnungen – unter der Annahme,

  • dass die Betriebsrente in einem Betrag ausbezahlt wurde (somit wird der Betrag als „fiktive“ Betriebsrente auf 120 Monate verteilt)
  • eine günstige Krankenkasse wie die HKK gewählt wurde (Zusatzbeitrag 0,98 Prozent)
  • unterschieden wurde zwischen Versicherten mit und ohne Kinder

So viel wird Betriebsrentnerinnen und -rentner abgezogen.

Bei Auszahlung von 100.000 Euro

Auszahlung 100.000
fiktive Rente 833,33
Freibetrag176,75
verbeitragte Rente 656,58
Krankenkassenbeitrag % 15,58
Krankenkassenbeitrag 102,30
Pflegebeitrag % 3,40
Pflegebeitrag % (Kinderlos) 4,00
Pflegebeitrg 28,33
Pflegebeitrg (Kinderlos) 33,33
KV + PV gesamt 130,63
KV + PV (Kinderlos) gesamt 135,63

Bei Auszahlung von 50.000 Euro

Auszahlung 5000050.000
fiktive Rente416,67
Freibetrag176.75
verbeitragte Rente 239,92
Krankenkassenbeitrag % 15,58
Krankenkassenbeitrag 37,38
Pflegebeitrag % 3,40
Pflegebeitrag % (Kinderlos) 4,00
Pflegebeitrg 14,17
Pflegebeitrg (Kinderlos) 16,67
KV + PV gesamt 51,55
KV + PV (Kinderlos) gesamt54,05

Bei Auszahlung von 25.000 Euro

Auszahlung 25.000
fiktive Rente208,33
Freibetrag176,75
verbeitragte Rente31,58
Krankenkassenbeitrag %15,58
Krankenkassenbeitrag 4,92
Pflegebeitrag % 3,40
Pflegebeitrag % (Kinderlos)4,00
Pflegebeitrg 7,08
Pflegebeitrg (Kinderlos)8,33
KV + PV gesamt12,00
KV + PV (Kinderlos) gesamt13,25

Wer sich bei der Berechnung helfen lassen will, greift am besten zum Rechner von „Stiftung Warentest“. Aber Vorsicht! Der Rechner berücksichtigt keine Bruchteile von Prozenten (im Fall der HKK rundet er von 0,98 auf ein Prozent auf). Eigentlich müssten die Krankenkassen ihre Mitglieder rechtzeitig über die Erhöhung informieren. Am besten bei der eigenen Kasse nachfragen!

Achtung! Wer freiwillig Versicherter ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, für den gilt dieser Freibetrag nicht.

Wie der Freibetrag angewandt wird:

  • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
  • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 169,75 EUR für 2023). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

Diese Änderung ist nicht auf die soziale Pflegeversicherung übertragen, deswegen bleibt es bei der minimalen Entlastung. Für die soziale Pflegeversicherung bleibt es vielmehr bei der bisher bereits geregelten Beitragsfreigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches).

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Freiwillig gesetzlich Versicherte

Brutto-Rente ist nicht gleich Netto-Rente – das wird vor allem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten schmerzlich bewusst. Was hat es mit „pflichtversichert“ und „freiwillig“ krankenversichert auf sich? Wer in der zweiten Hälfte seines Berufslebens nicht mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war (9/10-Regelung), hat in punkto gesetzlicher Krankenversicherung mit Zitronen gehandelt, denn er ist nicht pflichtversichert, sondern freiwillig versichert – mit gravierenden Folgen. Übrigens, die Krankenkassen nehmen es da sehr genau und zählen selbst die Tage. Es zählt dabei auch, wenn der Gatte oder die Gattin über den Partner familienversichert war. Dumm nur, wer in der zweiten Berufshälfte zu lang privatversicherte war und zu spät oder zu kurz gesetzlich versichert war. Seit August 2017 entschärft eine Gesetzesänderung die 9/10-Regelung, allerdings nur für Eltern mit Kindern. Ach ja, und dann muss er natürlich einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rente haben, sonst wird es ebenfalls nichts. Die Versicherungspflicht beginnt dann an dem Tag, an dem die Rente beantragt wird.

Die Folgen für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse: Sie zahlen nämlich den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in die gesetzliche Krankenkasse, ferner zahlen sie für alle anderen Einnahmen wie Miet- und Kapitaleinkünfte sowie die Riester-Rente. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen GKV hat eine viele Seiten lange Liste über alle Einkünfte, für die ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter zahlen muss – und diese Liste ist beängstigend lang. Sie bekommen natürlich die ihnen zustehende Hälfte von der Rentenversicherung. Um den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen sie sich schon selbst kümmern und bei der Rentenversicherung nachhaken.

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Helmut Achatz

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