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Die Zurich Deutscher Herold kürzte einem Rentner seine Riester-Rente. Der wehrte sich und klagte beim Landgericht Köln, das befand die Kürzung als unzulässig. Die Zurich gibt aber nicht klein bei und ging in Berufung. Wie die Zurich machen es aber auch andere Versicherungen. Wie können sich Riester-Rentner wehren?
Im Februar 2023 hat das Landgericht Köln ein richtungsweisendes Urteil erlassen und dem Riester-Sparer Stefan Kolb recht gegeben, der sich gegen die Kürzung seiner Riester-Rente durch die Zurich Deutscher Herold wehrte. Der Versicherer senkte einfach den Rentenfaktor beim Riester-Vertrag, wodurch Kolbs spätere Rente geringer ausfällt. Das Landgericht Köln (Az.: 26 O 12/22) sah das als unzulässig an und kippte per Urteil die Kürzung.
Zurich geht in Berufung
Die Zurich Deutscher Herold ist in Berufung gegangen, wie „Cash“ berichtet. Zurich halte es wegen der Bedeutung der Thematik ebenfalls für wichtig, dass eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung dazu getroffen und so die Rechtslage geklärt werde. Deshalb habe der Versicherer sich entschieden, in Berufung zu gehen. „Wir haben die schriftliche Urteilsbegründung analysiert und entschieden, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln der nächsthöheren Instanz zur Entscheidung vorzulegen“, so das Unternehmen.
Nach Auffassung des Verbraucherportal „Finanzwende“ habe das Urteil Signalwirkung – sowohl für die Anbieter als auch für hunderttausende Versicherungsnehmer. Denn bei dem Streit gehe es, so „Cash“ auch um die Grundsatzfrage, ob Versicherer eine ursprünglich vereinbarte Rente nachträglich kürzen dürfen, zum Beispiel aufgrund niedriger Zinsen am Kapitalmarkt.
In einem anderen Fall nämlich hat das Landgericht (LG) Stuttgart am 10. Juli 2023 allerdings anders entschieden, sprich gegen den Kläger, die Verbraucherzentrale Baden-Württember, die sich gegen die Kürzung der Riester-Rente durch die Allianz wehrte. Der Richter der 53. Zivilkammer am Landgericht Stuttgart entschied, dass eine Klausel der Allianz Lebensversicherungs-AG aus dem Jahr 2006 zur Anpassung des sogenannten Rentenfaktors in Verträgen über eine Riesterrente wirksam ist (53 O 214/22). Der in Anspruch genommene Versicherer habe in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die teilweise in im Jahr 2006 abgeschlossene Riesterrenten-Verträge einbezogen worden seien, die Möglichkeit vorgesehen, den sogenannten Rentenfaktor unter bestimmten Voraussetzungen abzusenken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger, in dem Fall die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg muss allerdings die Kosten tragen.
Urteil mit Signalwirkung?
Das Verbraucherportal „Finanzwende“ hatte die Klage eines Kölner Angestellten gegen die einseitige Kürzung seiner Riester-Rente unterstützt. Vor dem Landgericht Köln bekam der Angestellte Recht: Das Gericht erklärte die Kürzung für unwirksam. Ob das Kölner Urteil die Position der Versicherter, deren Rentenansprüche ebenfalls einseitig gekürzt wurden, stärkt, ist fraglich. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Was sollen Kunden unternehmen, dene es ähnlich geht wie Stefan Kolb? Britta Langenberg von „Finanzwende“ rät, die Verträge prüfen und sich professionelle Hilfe suchen. Es kommt eben auf die Formulierungen im Versicherungsvertrag an. Wenn der Vertrag eine Klausel enthält, die es dem Versicherungsunternehmen erlaubt, „aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen
– bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel
– bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten.“
Kürzung um ein Viertel
Per Brief gegen Kürzung reagieren
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Helmut Achatz
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