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Der Staat erhöht seine Gebühren deutlich mehr als die Inflationsrate: Ein Personalausweis kostet jetzt 46 statt 37 Euro – ein Plus von 24,32 Prozent.
Seit 7. Februar zahlen Bürgerinnen und Bürger, die über 24 Jahre alt sind, 46 Euro statt 37 Euro für ihren Personalausweis – eine Erhöhung von 9 Euro. Für alle unter 24 Jahren erhöht sich die Gebühr von 22,80 Euro auf 27,60 Euro. Wer einen Reiseausweis von der Bundespolizei braucht (wegen Verlust des Passes), zahlt mit 32 Euro 8 Euro mehr.
Wann wurde es beschlossen?
Die Erhöhung kam nicht „über Nacht“: Tatsächlich war das ein langer bürokratischer Prozess mit mehreren Etappen. Dass die Preiserhöhung erst jetzt (zum 7. Februar 2026) voll durchschlägt, hat vor allem drei Gründe:
1. Die Kopplung an die „Digitalisierungs-Pflicht“
Der Hauptgrund für die Verzögerung war die Umstellung auf das rein digitale Passbild-Verfahren. Ab Mai 2025 wurde die Pflicht eingeführt, dass Passfotos entweder direkt in der Behörde erstellt oder von Fotografen digital an das Amt übermittelt werden müssen (um das sogenannte „Morphing“ zu verhindern). Der Staat wollte die Gebührenerhöhung erst dann rechtfertigen, wenn auch die entsprechende Technik und die Schulungen in den Ämtern weit genug fortgeschritten waren.
2. Der langsame Weg durch die Instanzen
Obwohl das Innenministerium (BMI) schon Ende 2023 signalisierte, dass die alte Gebühr von 37 Euro nicht mehr reiche, dauerte die gesetzliche Umsetzung:
- Anpassung der Verordnung: Die „Verordnung zur Änderung der Personalausweisgebührenverordnung“ musste erst durch die Ressortabstimmung der Ministerien erfolgen.
- Bundesrat-Veto verhindern: Da die Kommunen die Ausweise ausstellen, mussten die Länder zustimmen. Die Verhandlungen über die Verteilung der Mehreinnahmen (wer bekommt wie viel vom Kuchen?) zogen sich bis Ende 2025 hin.
3. Die „Schonfrist“ nach den ersten Berichten
Bereits im Oktober 2024 (und erneut 2025) gab es Medienberichte über die Pläne. Der Gesetzgeber wählte den Jahreswechsel 2025/2026 als Stichtag, um den Behörden eine Vorlaufzeit für die Softwareumstellung zu geben und den Bürgern eine theoretische „Gnadenfrist“, den Ausweis noch zum alten Preis zu beantragen.
Zusammenfassung der Chronologie:
- Bis 2023: 37 Euro galten als ausreichend.
- Mai 2025: Start der neuen digitalen Foto-Regeln (technische Basis).
- Dezember 2025: finale Absegnung der Preiserhöhung durch den Bundesrat.
- Januar 2026: Offizieller Startschuss für die 46 Euro.
Warum die Erhöhung erst jetzt greift
Hier steckt ein kleiner, aber wichtiger Verwaltungsmechanismus dahinter – und der sorgt dafür, dass eine beschlossene Gebührenerhöhung nicht automatisch sofort gilt.
1. Beschluss ≠ Inkrafttreten
Auch wenn die Gebührenerhöhung politisch beschlossen wurde (z. B. im Bundesrat am 30. Januar 2026), tritt sie erst in Kraft, wenn die entsprechende Verordnung offiziell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Genau das ist hier passiert: Die Veröffentlichung erfolgte erst kurz vor dem 7. Februar 2026, und erst ab diesem Datum durfte die neue Gebühr erhoben werden, wie „Radebeul aktuell“ schreibt. .
2. Rechtliche Bindung an Stichtage
Gebühren dürfen Behörden erst ab dem festgelegten Stichtag anwenden. Für den Personalausweis war das der 7. Februar 2026 – nicht der 1. Januar 2026.
Vorher waren die alten Gebühren rechtlich weiterhin gültig.
3. Warum überhaupt eine Erhöhung?
Die seit 2021 geltenden Gebühren deckten die gestiegenen Kosten in Kommunen, Landesbehörden und bei der Produktion der Ausweise nicht mehr. Deshalb wurde die Gebühr auf 46 Euro (bzw. 27,60 Euro für Unter-24-Jährige) angehoben. Personalausweisportal
Kurz gesagt
Die Erhöhung wurde zwar früh beschlossen, aber sie durfte erst ab dem offiziellen Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt angewendet werden. Deshalb steigen die Preise erst am 7. Februar 2027. Nachzulesen ist die Gebührenerhöhung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 31 vom 6. Februar 2026. Genau dort wurde die „Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ veröffentlicht. Bundesgesetzblatt
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