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Versicherer wollten Rentenfaktoren nach Belieben senken. Gerichte setzen Grenzen. Für Betriebsrentner kann sich Widerstand jetzt auszahlen. Also wehren!
Nach Allianz und Zurich gerät der nächste Lebensversicherer wegen einer Rentenfaktor-Klausel juristisch unter Druck. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die LPV Lebensversicherung vor dem OLG Hamm verklagt.
Dürfen Versicherer die Rente kürzen?
Der juristische Streit um nachträgliche Eingriffe in Rentenfaktoren weitet sich aus. Nachdem entsprechende Klauseln bei fondsgebundenen Rentenversicherungen bereits den Bundesgerichtshof und zuletzt das Oberlandesgericht Köln beschäftigt haben, nimmt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun die LPV Lebensversicherung AG ins Visier. Die Verbraucherschützer haben am 16. September 2026 eine Unterlassungsklage gegen den Lebensversicherer eingereicht. Das Verfahren läuft vor dem Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen I-6 UKl 3/26.
Gerichte beanstanden Rentenkürzung
Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Lebensversicherer einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenfaktor später reduzieren dürfen. Ein weiterer Aspekt an der Praxis ist, ob dies nur einseitig sein darf. Im Mittelpunkt steht also das sogenannte Symmetriegebot. Problematisch ist demnach, wenn sich ein Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, den Rentenfaktor zu reduzieren, ohne dem Kunden spiegelbildlich einen entsprechenden Anspruch auf eine Erhöhung einzuräumen, falls sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen wieder günstiger entwickeln.
Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mit einer entsprechenden Anpassungsklausel der Allianz beschäftigt (Az: IV ZR 34/25). Die Karlsruher Richter beanstandeten dabei eine einseitige Regelung, die eine Herabsetzung des Rentenfaktors ermöglichte, ohne spiegelbildlich eine Verpflichtung zur späteren Anhebung vorzusehen, falls sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen wieder verbessern. Die einseitige Kürzung des Rentenfaktors ist unzulässig, was der Bundesgerichtshof jetzt per Urteil bestätigte. Davon profitieren alle, die eine Direktversicherung bei der Metallrente haben oder Ansprüche bei der Metallpensionskasse oder dem Metallpensionsfonds haben.
Was das für Ihre Altersvorsorge bedeutet
Ob fondsgebundene Rentenversicherung, Direktversicherung oder Pensionskasse: Wer eine Mitteilung über die Herabsetzung seines Rentenfaktors erhalten hat, sollte diese nicht unprüft akzeptieren.
- Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Schauen Sie genau hin, ob Ihr Versicherer den Rentenfaktor nachträglich gesenkt hat.
- Klauseln hinterfragen: Beruft sich der Anbieter auf einseitige Anpassungsrechte, stehen die Chancen nach der aktuellen Rechtsprechung gut, dass diese Kürzung rechtlich keinen Bestand hat.
- Widerspruch einlegen: Lassen Sie Kürzungsschreiben im Zweifel von Verbraucherzentralen oder einem Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen und legen Sie Widerspruch ein.
Verträge sind einzuhalten
Die Gerichte senden ein klares Signal: Verträge sind einzuhalten – das Risikomanagement der Versicherer darf nicht einseitig auf dem Rücken der Sparer ausgetragen werden. Wehren lohnt sich!
Nach dieser Entscheidung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg angekündigt, weitere Klauseln von Lebensversicherern überprüfen zu lassen. Zuletzt hatte die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung vor dem Oberlandesgericht Köln eine Niederlage erlitten. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale NRW recht. Nach deren Darstellung muss Zurich vorgenommene Kürzungen von Renten beziehungsweise Rentenansprüchen zurücknehmen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Zurich strebt eine Revision vor dem Bundesgerichtshof an.
Jetzt ist Talanx dran
Genau darum dürfte es nun auch im Verfahren gegen die LPV gehen. Der Versicherer gehört zur Talanx-Gruppe und firmierte früher als Postbank Lebensversicherung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandet einen Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fondsgebundener Rentenversicherungen. Die Klausel räumt dem Versicherer das Recht ein, die monatliche Rente je 10.000 Euro Vertragsguthaben herabzusetzen, wenn sich die Lebenserwartung stärker als bei Vertragsabschluss vorhersehbar erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen dauerhaft so stark sinkt, dass die bisherigen Rechnungsgrundlagen nach Einschätzung des Versicherers nicht mehr zur dauerhaften Finanzierung der Rentenzahlungen ausreichen.
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