Werbung
Wer im Alter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, zahlt bei der Betriebsrente voll drauf. Warum der Freibetrag hier nicht gilt und wen diese Falle trifft.
In der Rentenplanung ist der GKV-Betriebsrentenfreibetrag (2026: 197,75 €) eigentlich ein Lichtblick gegen die ungeliebte Vollverbeitragung. Doch es gibt eine vermeintliche Gerechtigkeitslücke: Wer nicht pflichtversichert ist, sondern als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kasse geführt wird, schaut beim Freibetrag in die Röhre.
Die 9/10-Regel als Türsteher
Ob man vom Freibetrag profitiert, entscheidet sich meist lange vor Renteneintritt. Nur wer die 9/10-Regelung erfüllt – also in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war –, landet in der günstigen Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Wer hingegen lange privat versichert war und erst spät zurückkehrte, bleibt „freiwilliges Mitglied“ – mit teuren Folgen. Die sogenannte 9/10-Regelung ist kein eigenes Gesetz, sondern eine spezifische Zugangsvoraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Festgeschrieben ist diese Regelung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), genauer gesagt in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V: Hier ist festgelegt, dass Personen versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner sind, wenn sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Vorversicherungszeit erfüllen.
Was besagt die Regelung genau?
Um Mitglied in der günstigen KVdR zu werden, muss man folgende Bedingung erfüllen:
-
Man muss in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens (vom Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag) zu mindestens 90 % (9/10) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein.
-
Dabei spielt es keine Rolle, ob man pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war.
Wichtige Ergänzung: Kinderberücksichtigungszeiten
Seit 2017 gibt es eine wichtige Erleichterung (§ 5 Abs. 2 SGB V): Pro Kind (auch Stief- oder Pflegekinder) werden pauschal 3 Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Dies hilft besonders Eltern, die wegen der Kindererziehung Lücken in ihrer Erwerbsbiografie haben, die 9/10-Hürde zu nehmen.
Warum macht die Politik diesen Unterschied?
Der Grund liegt in der rechtlichen Systematik:
- Pflichtversicherte (§ 226 SGB V): Beiträge fallen nur auf Rente, Betriebsrente und Arbeitseinkommen an. Hier greift der Freibetrag, um die Last der Direktversicherungen (§§ 229, 248 SGB V) zu mildern.
- Freiwillig Versicherte (§ 240 SGB V): Hier gilt das Prinzip der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“. Beiträge werden auf alle Einnahmen fällig – auch auf Mieten, Zinsen oder private Vorsorge. Ein spezieller Freibetrag für Betriebsrenten ist in diesem Paragrafen schlicht nicht vorgesehen.
Was heißt „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“?
Das Prinzip ist ein zentraler Pfeiler im deutschen Sozialrecht, insbesondere im Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Vereinfacht gesagt bedeutet es: Die Beiträge sollen sich nicht nur nach dem Arbeitseinkommen richten, sondern nach der tatsächlichen finanziellen Kraft des Versicherten. Das heißt konkret:
1. Kernbedeutung: Alles zählt
Im Gegensatz zu pflichtversicherten Arbeitnehmern, die Beiträge primär auf ihren Lohn zahlen, werden bei Personen, die nach diesem Prinzip eingestuft werden, alle Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Dazu gehören:
-
Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit).
-
Renten und Pensionen.
-
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
-
Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden).
-
Unterhaltszahlungen vom geschiedenen Ehegatten.
2. Die Beitragsbemessungsgrenze als Deckel
Auch wenn „alles“ zählt, gibt es eine soziale Obergrenze. Die Beiträge werden nur bis zur Beitragspflichtgrenze (auch Beitragsbemessungsgrenze genannt) erhoben. Alles, was über diesen Betrag hinausgeht, bleibt beitragsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt bundeseinheitlich bei (Stand 2026):
-
Monatlich: 5.812,50 €
-
Jährlich: 69.750,00 €
Um den maximalen Beitrag für das Jahr 2026 zu berechnen, müssen wir drei Komponenten berücksichtigen: den allgemeinen Beitragssatz, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag und den Beitrag zur Pflegeversicherung.
Beispiel-Kalkulation basierend auf der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €:
1. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Der Beitrag berechnet sich aus dem allgemeinen Satz (14,6 %) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag (Annahme 2,7 %).
-
Allgemeiner Beitrag (14,6%): 848,63 €
-
Zusatzbeitrag (2,7 %): 156,94 €
-
Gesamtbeitrag GKV: 1.005,57 €
2. Soziale Pflegeversicherung (SPV)
Hier variiert der Satz je nachdem, ob Sie Kinder haben. Seit der Reform 2023 gibt es eine deutliche Staffelung.
-
Basis-Beitragssatz: 3,4 %
-
Zuschlag für Kinderlose: +0,6 % (Gesamt 4,0 %)
Maximalbeispiele (monatlich):
-
Kinderlos: 232,50 € (4,0 %)
-
Mit Kind: 197,63 € (3,4 %)
Zusammenfassung: Der „Maximalpreis“
Wenn Sie kinderlos sind und den Höchstsatz zahlen, ergibt sich folgende monatliche Belastung:
| Versicherung | Gesamtbeitrag (AN + AG) |
| Krankenversicherung | 1.005,57 € |
| Pflegeversicherung | 232,50 € |
| Summe (Gesamt) | 1.238,07 € |
3. Zuschuss von der Rentenversicherung
Rentner, die nicht pflichtversichert sind, sondern sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern, erhalten einen Zuschuss, müssen diesen aber selbst beantragen:
-
Höhe: Auch hier beträgt der Zuschuss die Hälfte des auf die gesetzliche Rente anfallenden Beitrags.
-
Antrag: Hierfür wird in der Regel das Formular R0820 der Deutschen Rentenversicherung benötigt.
3. Warum gibt es dieses Prinzip?
Das Ziel ist Beitragsgerechtigkeit. Da freiwillig Versicherte (oft Selbstständige oder Gutverdiener außerhalb der Versicherungspflicht) ihr Einkommen flexibler gestalten können als Angestellte, möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Beiträge durch geschickte Gewinnentnahmen oder die Verlagerung auf Mieteinahmen künstlich niedrig gehalten werden. Hinweis: Es gibt jedoch Mindestbemessungsgrundlagen, das heißt, selbst wenn jemand gar keine Einnahmen hat, wird ein fiktives Mindesteinkommen unterstellt, auf das Beiträge gezahlt werden müssen.
Die bittere Konsequenz
Freiwillig versicherte Rentner (etwa 3 % der Betroffenen) zahlen ab dem ersten Euro den vollen Beitragssatz auf ihre Betriebsrente. Während Pflichtversicherte entlastet werden, bleibt für freiwillig Versicherte die volle Belastung bestehen – oft zusätzlich zu Beiträgen auf andere private Rentenprodukte.
Wichtig: In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag ohnehin für niemanden. Hier kassiert die Kasse bei jedem Betriebsrentner ab dem ersten Euro voll ab.
Eine Tabelle verdeutlicht die finanzielle Ungleichbehandlung am besten, da sie zeigt, wie unterschiedlich die „Bemessungsgrundlage“ (also der Betrag, auf den tatsächlich Prozente gezahlt werden) ausfällt.
Pflichtversichert vs freiwillig versichert
| Merkmal | Pflichtversichert (KVdR) | Freiwillig Versichert (GKV) |
| Status-Basis | § 226 SGB V | § 240 SGB V |
| Betriebsrente | 500,00 € | 500,00 € |
| GKV-Freibetrag | -197,75 € | 0,00 € (kein Freibetrag) |
| Beitragspflichtig | 302,25€ | 500,00€ |
| Krankenkasse (ca. 16%*) | ca. 48,36 € | ca. 80,00 € |
| Pflegekasse (ca. 4%*) | ca. 20,00 € (kein Freibetrag) | ca. 20,00 € (kein Freibetrag) |
| Gesamtbelastung | ca. 68,36 € | ca. 100,00 € |
* Musterrechnung, beispielhafte Beitragssätze inkl. Zusatzbeitrag; gerundet.
Werbung

