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Wer im Alter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, zahlt bei der Betriebsrente voll drauf. Warum der Freibetrag hier nicht gilt und wen diese Falle trifft.
In der Rentenplanung ist der GKV-Betriebsrentenfreibetrag (2026: 197,75 €) eigentlich ein Lichtblick gegen die ungeliebte Vollverbeitragung. Doch es gibt eine Gerechtigkeitslücke: Wer nicht pflichtversichert ist, sondern als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kasse geführt wird, schaut beim Freibetrag in die Röhre.
Die 9/10-Regel als Türsteher
Ob man vom Freibetrag profitiert, entscheidet sich meist lange vor Renteneintritt. Nur wer die 9/10-Regelung erfüllt – also in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war –, landet in der günstigen Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Wer hingegen lange privat versichert war und erst spät zurückkehrte, bleibt „freiwilliges Mitglied“ – mit teuren Folgen.
Warum macht die Politik diesen Unterschied?
Der Grund liegt in der rechtlichen Systematik:
- Pflichtversicherte (§ 226 SGB V): Beiträge fallen nur auf Rente, Betriebsrente und Arbeitseinkommen an. Hier greift der Freibetrag, um die Last der Direktversicherungen (§ 229, 248 SGB V) zu mildern.
- Freiwillig Versicherte (§ 240 SGB V): Hier gilt das Prinzip der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“. Beiträge werden auf alle Einnahmen fällig – auch auf Mieten, Zinsen oder private Vorsorge. Ein spezieller Freibetrag für Betriebsrenten ist in diesem Paragrafen schlicht nicht vorgesehen.
Die bittere Konsequenz
Freiwillig versicherte Rentner (etwa 3 % der Betroffenen) zahlen ab dem ersten Euro den vollen Beitragssatz auf ihre Betriebsrente. Während Pflichtversicherte entlastet werden, bleibt für freiwillig Versicherte die volle Belastung bestehen – oft zusätzlich zu Beiträgen auf andere private Rentenprodukte.
Wichtig: In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag ohnehin für niemanden. Hier kassiert die Kasse bei jedem Betriebsrentner ab dem ersten Euro voll ab.
Eine Tabelle verdeutlicht die finanzielle Ungleichbehandlung am besten, da sie zeigt, wie unterschiedlich die „Bemessungsgrundlage“ (also der Betrag, auf den tatsächlich Prozente gezahlt werden) ausfällt.
Pflichtversichert vs freiwillig versichert
| Merkmal | Pflichtversichert (KVdR) | Freiwillig Versichert (GKV) |
| Status-Basis | § 226 SGB V | § 240 SGB V |
| Betriebsrente | 500,00 € | 500,00 € |
| GKV-Freibetrag | -197,75 € | 0,00 € (kein Freibetrag) |
| Beitragspflichtig | 302,25€ | 500,00€ |
| Krankenkasse (ca. 16%*) | ca. 48,36 € | ca. 80,00 € |
| Pflegekasse (ca. 4%*) | ca. 20,00 € (kein Freibetrag) | ca. 20,00 € (kein Freibetrag) |
| Gesamtbelastung | ca. 68,36 € | ca. 100,00 € |
* Musterrechnung, beispielhafte Beitragssätze inkl. Zusatzbeitrag; gerundet.
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