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Wenn Rentner neben der Rente arbeiten, zahlt ihr Arbeitgeber Rentenbeiträge, allerdings hat der Rentner nichts davon. Er bekommt deswegen keinen Cent mehr Rente. Normalerweise ist so ein Verhalten sittenwidrig, nicht jedoch im Sozialrecht. Schön blöd, wer als Rentner noch sozialversicherungspflichtig arbeitet.
Ein hessischer Rentner hat in Teilzeit gearbeitet, sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung. Wer denkt, das würde die Rente erhöhen, ist falsch gewickelt. Der Rentner bekommt keinen Cent mehr Rente, so entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Aktenzeichen: L 2 R 36/23 – Revision wurde nicht zugelassen). Bei Rentnern zahlt nur der Arbeitgeber in die Rentenkasse ein, Rentner sind versicherungsfrei. Wenn sie dennoch freiwillig Beiträge zahlen, erhöht das ihre Rente, wenn nicht, gehen sie komplett leer aus. Gegen die Praxis der Rentenkasse, Rentenbeiträge des Arbeitgebers einfach unter den Tisch fallen zu lassen, klagte ein 1949 geborene Rentner.
Rentner vor den Kopf gestoßen
Der Gesetzgeber habe laut Mitteilung des Gerichts durch die Regelung Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Zudem solle so vermieden werden, dass durch versicherungsfreie Rentner freie Arbeitsplätze blockiert würden. Mit dieser Entscheidung schlägt das Gericht (und der Gesetzgeber) arbeitswillige Rentnern vor den Kopf.
Dass es bei dieser Abzocke durch die Rentenkasse nicht um Kleckerbeträge geht, belegt die Rechnung, die der Rentner aufmacht: Er fordert 6.747,64 Euro von der Rentenkasse zurück.
Urteilsbegründung
Das hessische Landessozialgericht sieht das anders:
Trotz fehlendem individuellen Versichertenbezug handelt es sich bei den Arbeitgeberanteilen um Beiträge (mit Sondercharakter; vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 172 Rn. 22) der Sozialversicherung. Dass sie „nur“ der Versichertengemeinschaft zufließen, steht ihrer Zuordnung zu den Beiträgen im Sinn des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1962, 2 BvL 27/60, BVerfGE 14, 312; vgl. auch BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 21. Juli 1980, 1 BvR 469/79, SozR 2200 § 381 Nr. 38). Aus Sicht des Senats bestehen bei der Verfolgung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen in Übereinstimmung mit der benannten Rechtsprechung des BVerfG und des BSG (Urteil vom 9. März 1965, 3 RK 49/61, BSGE 22, 288) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch aus einer später eingetretenen veränderten Arbeitsmarktsituation ergibt sich nichts Anderes.
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