Knapp 300.000 gehen mit 64 in Rente

FinanzenSoziales

Werbung

Die Babyboomer gehen in Rente, entsprechend kommt es zu einem Run auf die Rente mit 64, sprich die abschlagsfreie Rente als „besonders langjährig Versicherter“. 2023 waren das 296.500 – mehr als jemals zuvor.

Im vergangenen Jahr haben der Deutschen Rentenversicherung zufolge insgesamt 962.000 eine gesetzliche Altersrente beantragt – annähernd 100.000 mehr als im Jahr davor. Besonders beliebt war die „Rente mit 63“, die mittlerweile eine „Rente mit 64“ ist. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragten rund 296.500 Beschäftigte – 38.000 mehr als im Jahr davor.

Babyboomer gehen in Rente

Dieser sprunghafte Anstieg ist erst der Anfang, denn jetzt gehen die Babyboomer-Jahrgänge in Rente: Der Jahrgang 1959 durfte 2023 seinen 64. Geburtstag feiern und damit, wenn die Voraussetzungen stimmten, vorzeitig mit 64 plus zwei Monate als „besonders langjährig Versicherte“ abschlagsfrei in Rente gehen. 2024 folgt Jahrgang 1960. In fünf Jahren folgt der geburtenstärkste Jahrgang 1964, dann wird es einen neuen Rekord geben – in fünf Jahren deshalb, weil der Jahrgang 1964 erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen darf. Die abschlagsfreie Rente wird zwar immer noch fälschlicherweise als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl die Altersgrenze für diese Rente inzwischen je nach Geburtsjahrgang der Betroffenen zwischen 64 und 64,5 Jahren liegt und auf 65 steigt.

Wer nicht bis 64 warten will, geht mit 63 Jahren in Rente, muss dafür aber Abschläge in Kauf nehmen. Auch die Altersrente für langjährig Versicherte, die nach mindestens 35 Versicherungsjahren mit Abschlägen bereits ab dem 63. Lebensjahr gezahlt werden kann, erlebte einen Zuwachs von mehr als 31.000 auf knapp 219.500.

Run auf Rente mit 64

Die Altersgrenze für die „besonders langjährig Versicherten“ steigt stetig. Wer also beispielsweise 1958 geboren ist und die 45 Beitragsjahre zusammen hat, kann erst mit 64 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen; für 1959 Geborene erhöht sich die Altersgrenze dann auf 64 Jahre + 2 Monate, für 1960 Geborene auf 64 Jahre + 4 Monate. Wer keine 45 Beitragsjahre zusammen bringt, kann zwar auch mit 63 Jahren in Rente gehen, aber nur mit Abschlägen.

Mit 45 Rentenjahren in Rente ohne Abschläge

GeburtsjahrAltersgrenze
195363 Jahre plus 2 Monate
195463 Jahre plus 4 Monate
195563 Jahre plus 6 Monate
195663 Jahre plus 8 Monate
195763 Jahre plus 10 Monate
195864 Jahre
195964 Jahre plus 2 Monate
196064 Jahre plus 4 Monate
196164 Jahre plus 6 Monate
196264 Jahre plus 8 Monate
196364 Jahre plus 10 Monate
ab 196465 Jahre

Mit unserem Newsletter auf dem Laufenden bleiben

Einfach jetzt kostenlos abonnieren

Gros muss Abschläge hinnehmen

Die sogenannte „langjährig Versicherte“ können mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber Abschläge in Kauf nehmen. Voraussetzung für diese Gruppe: 35 Versicherungsjahren. Die genaue Höhe der Abschläge hängt vom Geburtsjahr ab. Für jeden Monat, den der Versicherte früher als normalerweise in Rente geht, muss er 0,3 Prozent Abschlag akzeptieren. Bei 36 Monaten beispielsweise sind es 10,8 Prozent, um so viel wird seine Rente gekürzt. Diese Kürzung wirkt sich auf die Rente bis Lebensende aus.

Rente mit 63 mit Abschlägen

JahrgangAbschläge in %
195911,4
196012,0
196112,6
196213,2
196313,8
ab 196414,4

Was zählt zu den 45 Versicherungsjahren?

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeits- , Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. – Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

Quelle: VdK Sömmerdaabsch | Bild

 

Du kannst den Artikel teilen:

Werbung

Das könnte dich auch interessieren

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.

null

Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

Newsletter

Erhalte regelmäßig News, Tipps und Infos rund um’s Thema Rente und Co. Du erhältst 14-tägig einen Newsletter.

Weitere Inhalte

Rentenplaner für Dummies

Werbung

Menü