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Die Babyboomer gehen in Rente, entsprechend kommt es zu einem Run auf die Rente mit 64, sprich die abschlagsfreie Rente als „besonders langjährig Versicherter“. 2023 waren das 296.500 – mehr als jemals zuvor.
Im vergangenen Jahr haben der Deutschen Rentenversicherung zufolge insgesamt 962.000 eine gesetzliche Altersrente beantragt – annähernd 100.000 mehr als im Jahr davor. Besonders beliebt war die „Rente mit 63“, die mittlerweile eine „Rente mit 64“ ist. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragten rund 296.500 Beschäftigte – 38.000 mehr als im Jahr davor.
Babyboomer gehen in Rente
Dieser sprunghafte Anstieg ist erst der Anfang, denn jetzt gehen die Babyboomer-Jahrgänge in Rente: Der Jahrgang 1959 durfte 2023 seinen 64. Geburtstag feiern und damit, wenn die Voraussetzungen stimmten, vorzeitig mit 64 plus zwei Monate als „besonders langjährig Versicherte“ abschlagsfrei in Rente gehen. 2024 folgt Jahrgang 1960. In fünf Jahren folgt der geburtenstärkste Jahrgang 1964, dann wird es einen neuen Rekord geben – in fünf Jahren deshalb, weil der Jahrgang 1964 erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen darf. Die abschlagsfreie Rente wird zwar immer noch fälschlicherweise als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl die Altersgrenze für diese Rente inzwischen je nach Geburtsjahrgang der Betroffenen zwischen 64 und 64,5 Jahren liegt und auf 65 steigt.
Wer nicht bis 64 warten will, geht mit 63 Jahren in Rente, muss dafür aber Abschläge in Kauf nehmen. Auch die Altersrente für langjährig Versicherte, die nach mindestens 35 Versicherungsjahren mit Abschlägen bereits ab dem 63. Lebensjahr gezahlt werden kann, erlebte einen Zuwachs von mehr als 31.000 auf knapp 219.500.
Run auf Rente mit 64
Die Altersgrenze für die „besonders langjährig Versicherten“ steigt stetig. Wer also beispielsweise 1958 geboren ist und die 45 Beitragsjahre zusammen hat, kann erst mit 64 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen; für 1959 Geborene erhöht sich die Altersgrenze dann auf 64 Jahre + 2 Monate, für 1960 Geborene auf 64 Jahre + 4 Monate. Wer keine 45 Beitragsjahre zusammen bringt, kann zwar auch mit 63 Jahren in Rente gehen, aber nur mit Abschlägen.
Mit 45 Rentenjahren in Rente ohne Abschläge
Geburtsjahr | Altersgrenze |
---|---|
1953 | 63 Jahre plus 2 Monate |
1954 | 63 Jahre plus 4 Monate |
1955 | 63 Jahre plus 6 Monate |
1956 | 63 Jahre plus 8 Monate |
1957 | 63 Jahre plus 10 Monate |
1958 | 64 Jahre |
1959 | 64 Jahre plus 2 Monate |
1960 | 64 Jahre plus 4 Monate |
1961 | 64 Jahre plus 6 Monate |
1962 | 64 Jahre plus 8 Monate |
1963 | 64 Jahre plus 10 Monate |
ab 1964 | 65 Jahre |
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Gros muss Abschläge hinnehmen
Rente mit 63 mit Abschlägen
Jahrgang | Abschläge in % |
---|---|
1959 | 11,4 |
1960 | 12,0 |
1961 | 12,6 |
1962 | 13,2 |
1963 | 13,8 |
ab 1964 | 14,4 |
Was zählt zu den 45 Versicherungsjahren?
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
- Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind,
- Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
- Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
- Zeiten, in denen Arbeits- , Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
- Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
- Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
- Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. – Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.
Quelle: VdK Sömmerdaabsch | Bild
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