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Wer gedacht hat, Proteste gegen das geplante Gebäudeenergiegesetz würden beim Wirtschaftsminister Robert Habeck etwas bewirken, sieht sich getäuscht. Habecks Heizungshammer droht immer noch viele Rentner zu enteignen.
Nach dem 172-seitigen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehrund Überprüfungsordnung“ dürfen ab dem 1. Janaur 2024 keine Heizungen mehr neu eingebaut werden, die nicht zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden“. Für viele Rentnerinnen und Rentner mit Immobilie ist das ein Schlag ins Gesicht, denn viele Häuser oder Wohnungen sind nicht geeignet für diese 65-Prozent-Vorgabe und müssen grundlegend renoviert werden, um diese Maßgabe zu erfüllen. Das kommt einer Enteignung gleich.
Habecks Heizungshammer
Niemand kann sich darauf verlassen, ob und wie gefördert wird. Die Erfahrungen bei Corona-Hilfen dürften jeden Optimisten eines besseren belehren: Viele Firmen müssen die Corona-Hilfe nahezu vollständig zurückzahlen. Außer Spesen nicht gewesen. Finanzminister Christian Lindner hält den Gesetzesentwurf für zu teuer und teilweise verfassungswidrig. Der Finanzminister fordert das Parlament sogar öffentlich zu Änderungen auf, wie der „Stern“ berichtet. Das ist schon kurios, da er dem Gesetzesentwurf selbst zugestimmt hat.
Heizungen, die älter als 30 Jahre alt oder irreparabel kaputt gegangen sind, müssen laut „ThePioneer“ erneuert werden. Betroffen seien Öl- oder Gas-befeuerte Konstant-Temperatur-Kessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 kW – bundesweit rund 10,9 Millionen.
Wie Deutschland heizt
Wie sieht die Heizungsrealität im April 2023 aus? Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima werden mehr als 80 Prozent der Wärmenachfrage in Deutschland derzeit noch durch Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Gas spielt dabei mit 49,5 Prozent die Hauptrolle, gefolgt von Heizöl mit 24,8 Prozent. Die Bundesbauministerin Klara Geywitz meint, „wer auf alte Technik setzt, investiere zunehmend in Geldvernichtungstechnik“. Das geplante Gesetz sei eine Lösung, die sozialverträglich sei, ökonomisch machbar und ökologisch sinnvoll. Angesichts von rund 41 Millionen Haushalten, trifft das geplante Gesetz Millionen von Heizungen, die bislang noch mit fossilen Energieträgern betrieben werden.
Bis zum 31. Dezember 2044 müssen definitiv alle Heizungen, die fossile Brennstoffe wie Öl und Gas nutzen in allen Gebäuden auf ausschließlich erneuerbare Energien umgestellt sein. Wenn eine bestehende Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann diese weiterhin genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Ist eine Heizung nur defekt und kann repariert werden, darf sie weiterhin betrieben werden. Bestehende Gas- und Ölheizungen können damit noch weitergenutzt werden, müssen jedoch grundsätzlich 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung ausgetauscht werden. Die Austauschpflicht nach 30 Jahren gilt nicht, a) wenn es sich um Niedertemperatur- und Brennwertkessel handelt und b) bei selbstnutzenden Eigentümern, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen.
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Ausnahmen
- Ausgenommen sein sollen von der Regelung, so die „Welt“, künftig nur Hauseigentümer, die über 80 Jahre alt sind. Sie dürften sich auch weiter herkömmliche Gasheizungen einbauen lassen, wenn ihr bisheriges Gerät kaputtgeht. Geht das Haus später an einen jüngeren Eigentümer über, beginnt eine Übergangsfrist: Innerhalb von zwei Jahren muss der neue Besitzer dann nachweisen, dass er mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie heizt.
- Ist die Gasheizung total hinüber, soll der Besitzer sich eine neue einbauen dürfen. Allerdings muss er sie spätestens nach drei Jahren so ergänzen, dass sie das GEG einhält. Da könnte auf den Besitzer hohe Kosten zukommen.
Förderung
Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim
Das geplante Gesetz sieht ein umfangreiches Förderprogramm vor, das dem Bundeswirtschaftsministerium aus vier Elementen besteht: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können; zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden; als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.
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Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30% gefördert werden. Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bezüglich künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.
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Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung
Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben. Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
a.) Klimabonus I
Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:
• für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
• wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG–E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre. Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).b.) Klimabonus II
Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10% zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG–E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).c.) Klimabonus III
Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, soferndie gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG–E) übererfüllt werden. -
Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen
Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.
Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert. -
Alternative: steuerliche Abschreibung
Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Ich finde den Fortschritt mit erneuerbaren Energien zwar sehr wichtig, aber dieser Gesetzesentwurf ist wirklich sehr kritisch für Rentner. Ich sehe, dass bei meiner Mutter, die sich nun nach einigen Jahren eine neue Heizung einbauen möchte, die allerdings nicht ganz den Standards dieses Gesetzes entsprechen würde, allerdings einen guten Preis hat. Wenn sie doch nochmal eine andere Heizung aussuchen muss, die wahrscheinlich auch noch teurer ist, wäre das sehr aufwendig für sie. Vor allem der Preis wäre sehr problematisch, da sie letztens erst ihren Backofen reparieren musste, wobei ihr elha-service.de/kundendienst/liebherr-kundendienst-muenchen/ einen guten Preis gemacht hat. Aber trotzdem ist ihr Budget auch begrenzt. Mal sehen, was die Zukunft bringt.