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Zahlt ein Unternehmen Betriebsrente, muss es die regelmäßig an Inflation anpassen. Wenn nicht, hilft nur beschweren – oder klagen.
Wenn die Inflation steigt, müssen die Betriebsrenten angehoben werden, auch wenn sich Unternehmen gern davor drücken – und einige sind dabei ziemlich erfolgreich. Nach Schätzung der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) sind immerhin mehr als ein Drittel der laufenden Betriebsrenten nicht inflationsgeschützt, das heißt, sie werden durch die Inflation systematisch entwertet, denn „in der Praxis unterliegen geschätzt (nur) 70 Prozent der laufenden Betriebsrenten der VPI-Anpassungsregelung“, wobei VPI für Verbraucherpreisindex steht.
Betriebsrente von Inflation entwertet
Das dürfte allerdings noch eher optimistisch geschätzt sein, denn immer wieder müssen Betriebsrentner ihr Recht auf Anpassung an die Inflation einklagen, wie jüngst Verbraucherschützer und „Finanztip“-Chefredakteur Hermann-Josef Tenhagen im „Spiegel“ berichtete.
Wann ist Deine #Betriebsrente zuletzt gestiegen? Eigentlich sollte das mind. alle 3 Jahre passieren + bis auf Ausnahmen so stark wie die #Inflationsrate. Für 3 Jahre also demnächst 15%? Wie´s funktioniert in der @derspiegel Kolumne + immer bei @Finanztip https://t.co/K8aHE2buqz
— Hermann-J. Tenhagen (@hjtenhagen) July 31, 2022
Anpassung nach „billigem Ermessen“
Die Arbeitgeber können auf dem schwammig formulierten Paragrafen 16 im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verweisen und die Anpassung an die Inflation verweigern. In § 16 BetrAVG heißt es: „Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierbei nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange der Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.“ Betriebsrentner müssen nicht selten klagen, um zu ihrem Recht zu kommen. Im von Tenhagen beschriebenen Fall verwies der Ex-Arbeitgeber auf die Anpassung mit dem Verweis auf die Kosten durch die Coronakrise – Aktienzeichen des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt: Az. 26 Ca 905/20.
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Deckel für den Inflationsausgleich
Der Arbeitgeber kann der DAV zufolge aber auch auf andere Weise dieser Anpassungsprüfungspflicht entgehen, wenn er für Zusagen, die nach 1998 erteilt wurden, die laufenden Renten jedes Jahr um ein Prozent anhebt. Ein Super-Deal angesichts einer Inflationsrate von mittlerweile zehn Prozent. Anhand des Betriebsrentengesetzes wird schnell klar, wie Betriebsrentner über den Tisch gezogen werden, denn ihr Ruhestandsgelder werden immer weniger wert.
Dieses schwammige Gesetz und die Ausweichmöglichkeiten reichen den Versicherungsmathematikern noch längst nicht, sie wollen jetzt auch noch einen Nachhaltigkeitsmechanismus in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einbauen. So fordert Dr. Friedemann Lucius, Vorstandsvorsitzender des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS), dass der Inflationsausgleich gedeckelt wird. Er spricht sich für eine Anpassungsbemessungsgrenze für laufende Betriebsrenten aus. Renten würden dann nur noch bis zu einem bestimmten Betrag an die Inflation angepasst. Im Gegenzug soll der Arbeitgeber die eingesparten Mittel zur Finanzierung zusätzlicher betrieblicher Altersvorsorge für die jüngere Generation einsetzen.
Bild: iStock
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