Bei Betriebsrenten misst der Staat mit zweierlei Maß

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Bundessozialgericht auf dünnem Eis

Selbst wenn man diese Ignoranz verständnisvoll bei Seite schiebt, begibt sich das Bundessozialgericht mit seinen Argumenten auf sehr dünnes Glatteis. Das was auf den ersten Blick plausibel scheint, zerbricht mit fachlich kritischem Blick sehr schnell: Das Bundessozialgericht führt (verkürzt) sinngemäß aus, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz sich für die Bekämpfung der Altersarmut eignen würde. Deshalb sei auch die Beseitigung des nachteiligen doppelten Beitrages für Krankenkasse und Pflegeversicherung bei Riester Verträgen aus betrieblichen Versorgungen eine geeignete Maßnahme, um drohende Altersarmut zu bekämpfen. Das sei sinngemäß der legitime Grund für eine Sonderstellung der betrieblichen Riester Rente.

Das Gericht bezog sich hierbei auf die besondere Förderung für Geringverdiener, die sich tatsächlich dem Riester Konzept anbietet. Diese Förderung ist auf den ersten Blick recht gut gegen Missbrauch und Mitnahmeeffekte gestaltet. Allerdings ist das Riester Konzept selbst ein deutlicher Beleg dafür, dass „gut gemeint“ nicht gleich „den gewünschten Zweck erfüllend“ ist. Mit welcher Begründung wurde die private Riester-Förderung nochmal erfunden? Stimmt, um Altersarmut zu bekämpfen! Das hat nicht ganz geklappt. Sonst wäre das Thema Altersarmut längst gegessen.

Mit Riester Altersarmut bekämpfen?

„Direktversicherte sind für ihre Alterskosten leistungsfähig“ versus „betriebliche Riester Rentner schützen sich wirksam vor Altersarmut“ – ist das die zusammengefasste Formel des Bundessozialgerichtes? Hier entstand in den Ausführungen zur Urteilsbegründung nach meiner Meinung ein semantischer Totalschaden: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist nicht gleich Riester-Konzept und Riester-Konzept ist nicht reine Altersarmutsbekämpfung.

Zweifellos geht es bei dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hintergründig darum, eine groß an gelegte Zwangsbeatmung der Einrichtungen für betriebliche Versorgungen mit zusätzlich viel Geld aus der Steuer- und Sozialkasse vorzunehmen. Die Förderung für Geringverdiener ist hierbei ein Baustein. Kann deshalb allein die betriebliche Riester-Rente als Altersarmutsbekämpfungsmittel klar abgegrenzt werden? Sicher nicht! Man könnte auch sagen: „Jeder Ochse ist ein Rindvieh, aber nicht jedes Rindvieh ist ein Ochse!“ Hierzu bieten die Zahlen aus dem Bundesfinanzministerium einige interessante Überraschungen.

Mehr darüber und harte Fakten erfahren Sie im Beitrag >> Riester beitragsfrei, Direktversicherung nicht – was für eine Logik?

Bild von Alexander Stein auf Pixabay

Disclaimer:

Die Ausführungen zu Rechtsansichten stellen eine persönliche Meinung dar, die keine individuelle juristische Beratung durch dafür geeigneten Personen ersetzt. Die fachlichen Äußerungen stellen ebenfalls eigene persönliche Auffassungen dar, die ebenfalls keine individuelle Fachberatung durch dafür ausgebildete Personen ersetzt. Ziehen Sie im Zweifel durch Ausbildung und Zulassung geeignete Personen zu Rate.

 

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Helmut Achatz

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