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Viele Rentner bekämen Grundsicherung, wissen es aber nicht oder scheuen die Bürokratie. Wer hat Anspruch? Wie Grundsicherung beantragen?
Mehr als eine halbe Million Rentner bekommen heute schon Grundsicherung im Alter, aber es gibt weit mehr, die Anspruch hätte, aber keine Antrag stellen – aus Angst vor der Bürokratie, Unwissen oder Scham. Der Staat spart sich so jedes Jahr Der „Staat spart zwischen sechs und zehn Milliarden Euro im Jahr, weil Berechtigte im Antragsdschungel abgeschreckt werden und ihre Ansprüche nicht geltend machen“, so Andreas Peichl vom Ifo-Institut. Das Ifo-Institut hat im Auftrag der Stiftung Grundeinkommen eine entsprechende Studie herausgebracht – mit eben diesem Ergebnis. „Wir haben dazu rund 175 verschiedene Bestimmungen, das versteht keiner mehr“, so Volkswirtschaftsprofessor.
Die Grundsicherung im Alter kann in Einzelfällten einige Hundert Euro pro Monat ausmachen. Ungeschickt, dieses Geld nicht zu beantragen. Wer hat Anspruch? Wo ist die Grundsicherung zu beantragen? Was wird an Unterlagen verlangt? Wie wird die Grundsicherung beantragt? Hier die Antwort auf diese Fragen:
Wer hat Anspruch?
Jeder hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter, wenn er die Regelaltersgrenze – die steigt je nach Geburtsjahrgang von 65 auf 67 Jahre – erreicht hat, die Rente gering ist und er seinen Lebensunterhalt damit nicht bestreiten kann.
Als einfache Faustregel gilt: Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 865 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. (Deutsche Rentenversicherung).
Grundsicherung wird nur gezahlt, wenn der Wohnsitz in Deutschland ist.
Wo wird der Antrag gestellt?
Zuständig sind die kommunalen Behörden, meist das Sozialamt. Die Rentenversicherung kann indes bei der Antragstellung helfen.
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Formulare gibt es im Rathaus oder im Internet auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung. Hier der Antrag zum Herunterladen. Der Antrag gilt für zwölf Monate, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Welche Unterlagen sind mitzubringen?
Auf der Seite des Münchner Rathauses ist aufgelistet, was zum Termin beim Sozialamt mitzubringen ist.
Dazu gehören beispielsweise
- der Mietvertrag
- die Stromrechnung,
- der Rentenbescheid
- und – falls Sie arbeiten – einen Lohn- oder Gehaltszettel,
- ggf. Nachweis über Kranken-/Pflegegeld
- Kontoauszüge,
- der Kindergeldbescheid,
- die Sparbücher
- Personalausweis oder Pass
Wie berechnet sich die Grundsicherung?
Der Bedarf setzt sich zusammen aus einer Pauschale für den Lebensunterhalt von 446 Euro sowie den Ausgaben für Miete und Heizung. Dem gegenüber gestellt werden die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers. Die Staat lässt dem Antragssteller ein „Schonvermögen“ von 5000 Euro. Wer darüber liegt, muss erst sein Vermögen verbrauchen – erst dann kann er Hilfe vom Staat erwarten. Das Sozialamt prüft auch die Einnahmen und sonstiges Vermögen. Für Renten aus Riester beispielsweise gibt es einen Freibetrag.
Was tun bei Ablehnung?
Wird der Antrag abgelehnt, dann binnen vier Wochen Widerspruch einlegen. Beim Widerspruch helfen Sozialverbände wie der VdK
Mit dem Sozialschutz-Paket III (gültig bis zum 31.12.2021) haben sich einige Regeln vereinfach, so „Steuertipps“.
Wer bis Ende Dezember ein Grundsicherungsantrag stellt, dessen Vermögen schadet nur noch, wenn es als erheblich gilt.
Was ist erheblich?
Es darf laut „Steuertipps“ die beim Wohngeld erlaubten Grenzen nicht übersteigen. Diese betragen danach für Alleinstehende 60.000 Euro und für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, nochmals 30.000 Euro – für ein Ehepaar also 90.000 Euro.
Zudem gilt: Derzeit verlangen die Ämter auch nicht die Verwertung; also Verkauf oder Vermietung; von selbst genutztem Wohneigentum, das nach den Regeln der Ämter eigentlich zu groß ist.
Das Bundesarbeitsministerium habe ausdrücklich erklärt, dass die selbst genutzte Immobilie derzeit nicht zum erheblichen Vermögen gehört. Die skizzierten Erleichterungen gelten – bei Anträgen bis zum 31.12.2021 – für den ganzen Bewilligungszeitraum der Leistung. Sobald die Sonderregelungen auslaufen, gilt für Grundsicherungsanträge wieder die Standardregelung: Danach müssen beispielsweise finanzielle Rücklagen, die 5000 Euro pro Person übersteigen, zunächst aufgebraucht werden, bevor Grundsicherung im Alter gezahlt wird. Erlaubt sei für Grundsicherungsbezieher ferner ein angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind.
Was ist angemessen?
Praktisch bedeute das beispielsweise, dass für einen Grundsicherungsbezieher, der vor Bezug der Leistung in der Lage war, sich einen großen Flachbildschirm-Fernseher zu leisten, dieser auch während des Grundsicherungs-Bezugs als angemessen gilt. Auch der Besitz von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde, steht einem Grundsicherungsbezug nicht entgegen.
Wichtig: Auch eine kleinere Immobilie, die der Grundsicherungsbezieher selbst bewohnt, zählt zum Schonvermögen, muss also in der Regel nicht verkauft werden, bevor man Grundsicherung beziehen kann.
Welche Immobilie ist erlaubt?
Eindeutige gesetzliche Regeln, welche Immobilien für Bezieher von Grundsicherung erlaubt sind, gibt es laut „Steuertipps“ nicht. Mehrfamilienhäuser sind es jedenfalls nicht. Grundsätzlich gehe es darum, ob ein selbst genutztes Haus oder eine Wohnung angemessen ist. Das regelt § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
Wenn es um die Angemessenheit der Immobilie geht, kann man sich – auch angesichts der seltenen Urteile zum SGB XII – auf die Rechtsprechung zum SGB II beziehen. Die Urteile beziehen sich also auf Hartz IV, müssten aber in ähnlicher Weise auch für die Grundsicherung im Alter gelten.
Das Bundessozialgericht befand, dass ein angemessenes Familienheim im Regelfall eine Wohnfläche von 130 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Das gilt für einen Vierpersonenhaushalt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gelten zusätzliche 20 Quadratmeter als akzeptabel.
Umgekehrt gibt es entsprechende Abschläge bei kleineren Haushalten, wobei auch für einen Alleinstehenden noch ein Haus mit 90 Quadratmeter als angemessen angesehen wird.
Für Eigentumswohnungen gelten nach dem früheren Wohnungsbaugesetz jeweils um 10 Quadratmeter niedrigere Angemessenheitsgrenzen, wobei für einen Einpersonenhaushalt eine 80-Quadratmeter-Wohnung noch als angemessen angesehen wird (Az. B 7b AS 2/05R und B 11b AS 37/06 R).
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
das geplünderte geld aus den rentenkassen wird unterschlagen.im schnitt über 80 000 euro mit einkalkulierten zinsen.10 generationen der vorfahren addiert ergeben 2046 ahnen.pro vorfahr nur 20 jahre mit nur 12000 euro jahreseinkommen kalkuliert ergeben?wird arglistig verschwiegen.