Was Rentner über die Steuererklärung wissen müssen

Finanzen

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Was müssen Rentner über die Steuererklärung wissen? Wer muss eine abgeben – und vor allem bis wann? Was lässt sich alles absetzen? Antworten auf wichtige Fragen.

1. Bin ich zur Steuererklärung verpflichtet?

Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von Ihrem gesamten steuerpflichtigen Einkommen ab.

  • Der Grundfreibetrag 2025: Wer ein zu versteuerndes Einkommen unter 12.096 Euro bzw. 24.192 Euro bei Ehepaaren hat, zahlt keine Einkommensteuer.
  • Wichtig: Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro.

  • Individuelle Berechnung: Da nicht die gesamte Bruttorente besteuert wird, kann Ihre Rente höher ausfallen als der Grundfreibetrag, ohne dass Sie Steuern zahlen müssen. Nutzen Sie hierfür den Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Grundfreibetrag

JahrGrundfreibetragZuwachsInflation
201483541.40,9
201584722.10,3
201686521.90,5
201788202.01,8
201890001.92,0
201991682.61,4
202094082.60,5
202197443.63,1
202210.3476.27.9
202310.9085,45,9
202411.7848,02,2
202512.0962,652,08
202612.348

2. Abgabefristen

Haben Sie den Termin verpasst? Die Frist für die Steuererklärung 2025 ist am 31. Juli 2026 abgelaufen.

  • Ausnahme: Wenn Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lassen, verlängert sich die Frist für die Steuererklärung 2025 bis zum 1. März 2027.

3. Wie viel Rente wird versteuert?

Seit der Einführung der „nachgelassenen Besteuerung“ im Jahr 2005 müssen Rentner ihre Einkünfte versteuern. Entscheidend ist das Jahr Ihres Renteneintritts:

  • Der Besteuerungsanteil: Dieser bestimmt, welcher Teil Ihrer Rente steuerpflichtig ist. Für alle, die 2025 in Rente gegangen sind, sind 83,5 % der Bruttorente steuerpflichtig.

  • Die lebenslange Grenze: Die verbleibenden 16,5 % sind der steuerfreie Rentenfreibetrag. Dieser Betrag wird bei Renteneintritt festgelegt und bleibt lebenslang in Euro gleich – auch wenn Ihre Rente durch Anpassungen steigt.

  • Steigender Anteil: Der steuerpflichtige Anteil steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte und wird voraussichtlich 2058 bei 100 % liegen.

Wie sich der Rentenfreibetrag entwickelt

Jahr des RentenbeginnHöchste Jahresbrutto-Rente 2020, die steuerfrei bleibt in EuroMonatsbrutto 2. Halbjahr in EuroBesteuerungsanteil in %Rentenfreibetrag in Euro*
2005175551493506191
2006171401458525819
2007167951428545509
2008165831410565320
2009163141387585079
2010159511357604753
2011156811334624511
2012154881317644338
2013152931301664163
2014150621291683956
2015149231269703831
2016147891258723711
2017145681239743513
2018143391170763308
2019141141200783106
2020137081166802742
202113990812658
202282
202382,5
202483
202583,5
202684
202784,5
202885
202985,5
203086
*im Jahr, das auf den Rentenbeginn folgt

Der Besteuerungsanteil der Rente im Jahr 2025 beträgt 83,5 % für alle, die erstmals 2025 in Rente gehen. Das bedeutet:

    • 83,5 % der Bruttorente sind steuerpflichtig.
    • 16,5 % bleiben dauerhaft steuerfrei als individueller Rentenfreibetrag.
    • Dieser Freibetrag wird beim Rentenbeginn festgelegt und gilt lebenslang, auch bei späteren Rentenerhöhungen.
    • Der Anteil steigt jedes Jahr um 0,5 Prozentpunkte, bis er 2058 bei 100 % liegt.

4. Welche Formulare sind nötig?

Für die Steuererklärung sind je nach Einkommensart unterschiedliche Anlagen auszufüllen:

  • Anlage R: Für gesetzliche, betriebliche und private Renten.

  • Anlage R-AV/bAV: Für Riester-Renten und betriebliche Altersversorgung.

  • Anlage R-AUS: Für Renten aus ausländischen Versicherungen.

5. Steuern sparen: Die besten Tipps für den Ruhestand

Viele Rentner schenken dem Finanzamt Geld, weil sie absetzbare Kosten nicht geltend machen. Diese sieben Punkte sollten Sie prüfen:

  1. Sonderausgaben: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Haftpflicht- oder Unfallversicherungen können abgesetzt werden. Auch Kirchensteuer, Parteibeiträge und Spenden zählen dazu.

  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Kosten für Putzhilfen, ambulante Pflege, Hausnotruf oder sogar Fußpflege im Pflegeheim sind absetzbar.

  3. Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Brillen, Hörgeräte, Zahnersatz oder Rollatoren sowie Fahrtkosten zum Arzt (0,30 Euro/km) können geltend gemacht werden.

  4. Behindertenpauschbetrag: Bei anerkanntem Grad der Behinderung (ab 25) erhalten Sie einen Pauschbetrag zwischen 310 und 1.420 Euro (erhöht bis 3.700 Euro).

  5. Werbungskosten: Neben der automatischen Pauschale von 102 Euro können Kosten für Rentenberatung, Rechtsbeistand bei Rentenfragen oder Gewerkschaftsbeiträge angegeben werden.

  6. Altersentlastungsbetrag: Wenn Sie neben der Rente noch Einkünfte aus Arbeit oder Vermietung haben, steht Ihnen ein Altersentlastungsbetrag zu. Dieser sinkt jährlich leicht (für 2025: 12 % der Einkünfte, max. 570 Euro).

  7. Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen: Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, können Sie bei Kapitalerträgen die „Günstigerprüfung“ (Anlage KAP) beantragen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuholen.

Tipp vom Experten: Sammeln Sie das ganze Jahr über Belege! Nur nachweisbare Ausgaben werden vom Finanzamt anerkannt. Sollten Sie dauerhaft unter dem Existenzminimum leben, können Sie sich beim Finanzamt von der Abgabepflicht befreien lassen

 

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 Quelle: obs/Lohnsteuerhilfe Bayern e.V./© lohi

 

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8 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Hallo,
    vielen Dank für den informativen Beitrag.
    Aber selbst wenn alle Daten bekannt sind, ist es bis zur fertigen Steuererklärung ein sehr weiter und komplizierter Weg. Ich habe mich gerade das erste Mal durch das elektronische online Programm von Elster gekämpft. Für einen Nicht-Kaufmann ohne große PC Kenntnisse eine große Hürde.
    Registrieren, Anmelden, Speichern. Viele Begriffe wie: Steuerfreibetrag, Günstigerprüfung usw. sind schwer zu verstehen. Welche Formulare werden benötigt?
    Für junge Leute ein Klacks, aber wir sind „Rentner“
    Klar einen Steuerberater hinzuziehen. -Als Rentner ?
    Warum ist in Deutschland alles so kompliziert. Siehe z.B. die Betriebsrente die versteuert werden muss (und wohl auch bleibt)
    Für einen Rentner könnte alles ohne Bürokratie ablaufen, es sei denn er hat besondere Voraussetzungen und möchte besondere Ausgaben erstattet bekommen.

    Ich hoffe ein paar Anregungen zur Diskussion gegeben zu haben.

    Gruß Klaus

    Antworten
  • Helmut Achatz
    28. Mai 2020 12:31

    Vielen Dank für die Anregungen. Ich finde das übrigens auch. Jeder Vereinfachungsvorschlag ist bislang noch gescheitert, weil sich die Lobbyisten gesperrt haben.

    Antworten
  • Ich nutze schon Jahrzehnten ein Steuerprogramm (in meinem Fall Lexware vom Haufe Verlag, Kosten kann man absetzen). Das führt den Laien sicher durch den Bürokratendschungel. Auch und gerade jetzt als Rentner ist das sehr angenehm, wenn man verschiedene Betriebsrenten, private Renten, Renten aus dem Ausland mit all den speziellen Bedingungen hat.

    Antworten
  • „Wessen Rente einschließlich anderer Einkünften 2019 höher war als 9168 Euro, zahlt keine Steuern.“
    So ist der Satz nicht korrekt. Entweder zahlt er Steuern oder das Gesamteinkommen war kleiner oder gleich 9168 Euro.

    Antworten
  • Gerhard Jahn
    9. Juni 2020 15:02

    Kann ich den Versorgungsausgleich, den ich meiner geschiedenen Frau, zahlen muss auch von der Steuer absetzen ( Betriebsrente)
    MfG Gerhard Jahn

    Antworten
  • […] dann sollte es niemand zu peinlich sein, Grundsicherung zu beantragen. Der jährliche Grundfreibetrag für 2020 liegt bei 9.408 Euro (monatlich 784). Wessen Altersrente einschließlich sonstiger […]

    Antworten
  • […] wann muss die Steuererklärung abgeben werden, wenn ein Rentner Steuern zahlen muss? Die Frist für die Steuererklärung 2019 ist […]

    Antworten

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