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Ab Juli 2026 können Minijobber ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Ein wichtiger Schritt gegen Altersarmut.
Minijob neben der Rente? Warum nicht! Ab Januar 2026 gibt es sogar mehr Geld: Die Minijob-Grenze wurde von 556 Euro auf 603 Euro pro Monat erhöht. Einen kleinen Haken gibt es – und der betrifft die Rentenversicherungspflicht: Netto etwas mehr in der Tasche oder Beiträge in die Rentenkasse einzahlen? Bisher galt: Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, war an diese Entscheidung gebunden – und zwar für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Doch das ändert sich bald.
Ab Juli 2026: Die neue Wahlfreiheit
Eine Neuregelung im Sozialgesetzbuch öffnet ab dem 1. Juli 2026 eine Tür, die bislang verschlossen blieb. Minijobber erhalten dann die einmalige Möglichkeit, ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufzuheben. Damit können Millionen Menschen, die geringfügig beschäftigt sind, wieder aktiv Rentenansprüche aufbauen. Während allerdings die Deutsche Rentenversicherung noch von „voraussichtlich“ spricht, hörte sich das bei der Minijob-Zentrale schon nach sicher an.
Warum sich der Wechsel lohnen kann
Der Eigenanteil für Minijobber beträgt lediglich 3,6 Prozent des Verdienstes (im gewerblichen Bereich). Bei der ab Januar 2026 geltenden Minijob-Grenze von 603 Euro sind das etwa 21,70 Euro im Monat. Im Gegenzug sichert man sich:
- Volle Wartezeiten: Jeder Monat im versicherungspflichtigen Minijob zählt als voller Beitragsmonat für die Mindestversicherungszeiten (z. B. für die Rente nach 35 oder 45 Jahren).
- Rehabilitation: Man erhält bzw. behält den Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Reha.
- Erwerbsminderungsrente: Die Zahlung von Pflichtbeiträgen kann den Schutz gegen Erwerbsminderung aufrechterhalten.
Wichtig für die Planung
Die Aufhebung der Befreiung erfolgt nicht automatisch. Wer ab Juli 2026 wieder Beiträge zahlen möchte, muss dies aktiv bei seinem Arbeitgeber beantragen. Die Wirkung tritt dann für die Zukunft ein – eine rückwirkende Einzahlung für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Gerade für ältere Beschäftigte im Vorunruhestand oder für Menschen, denen noch wenige Monate für eine bestimmte Altersrente fehlen, bietet diese neue Regelung eine wertvolle Flexibilität, um die eigene Rentenbiografie auf den letzten Metern zu optimieren.
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