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Die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge kommt früher als gedacht – und nicht erst 2025. Schon zum 1. November haben einige Kassen die Beiträge drastisch erhöht. Höchste Zeit, zu wechseln.
Alle spekulieren über höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – und einige Kassen erhöhen bereits. Schon im November haben einige Krankenkassen ihre Beitragssätze erhöht, wie „Focus“ meldet. Damit zahlen Versicherte mehr als 18 Prozent allein für die Krankenkasse, zusammen mit dem Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich somit ein Gesamtbeitrag von weit mehr als 20 Prozent – einem Fall sogar von 22,5 Prozent.
Erhöhung schon im November
Der eigentliche Skandal: Die meisten Versicherten erfuhren davon bislang wenig, ausgenommen durch die Presse. Eigentlich sollte die Erhöhung des Zusatzbeitrags von 0,8 Prozentpunkte erst zum Jahreswechsel 2025 kommen, einige Kassen wollten aber nicht so lang warten und haben schon zum 1. November 2024 erhöht.
Die teuersten Krankenkassen
Zu diesen Krankenkassen gehören:
- BKK Gildemeister Seidensticker (KV-Gesamtbeitrag 18 Prozent)
- Bahn BKK (KV-Gesamtbeitrag 18 Prozent)
- BKK Pfalz (Gesamtbeitrag 18,5 Prozent)
Das kann jeder in der Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes nachlesen.
Für Betriebsrentnerinnen und -rentner wird es so richtig teuer, denn, anders als bei der gesetzlichen Rente, zahlen sie den vollen Beitrag, sprich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, gemildert nur durch den GKV-Betriebsrentenfreibetrag.
BKK-Pfalz-Chef Andreas Lenz erklärt gegenüber „Bild“, ein Versicherter koste seine Versicherung 3.854 Euro pro Jahr. Einige Betriebsrentnerinnen und -rentner zahlen aber deutlich mehr als diese 3.854 Euro pro Jahr.
Dazu eine Rechnung:
in Euro
Rente | 1600,00 |
Krankenkassenbeitrag % (18,5 hälftig) | 9,25 |
Krankenkassenbeitrag € | 148,00 |
Pflegebeitrag % | 3,40 |
Pflegebeitrag % (Kinderlos) | 4,00 |
Pflegebeitrg € | 54,40 |
Pflegebeitrg € (Kinderlos) | 64,00 |
KV + PV gesamt | 202,40 |
KV + PV (Kinderlos) gesamt | 212,00 |
Auszahlung Direktversicherung | 100000,00 |
fiktive Rente | 833,33 |
Freibetrag | 176,75 |
verbeitragte Rente | 656,58 |
Krankenkassenbeitrag % | 18,50 |
Krankenkassenbeitrag € | 121,47 |
Pflegebeitrag % | 3,40 |
Pflegebeitrag % (Kinderlos) | 4,00 |
Pflegebeitrg € | 28,33 |
Pflegebeitrg € (Kinderlos) | 33,33 |
KV + PV gesamt | 149,80 |
KV + PV (Kinderlos) gesamt | 154,80 |
KV + PV gesamt pro Monat | 352,20 | ||||
KV + PV gesamt (kinderlos) p.M. | 366,80 | ||||
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Gesundheitskosten explodieren
Die Kosten des Gesundheitssystems explodieren – und die wird Gesundheitsminister Karl Lauterbach auf die Beitragszahler umlegen. Auf die Beitragszahler kommt nach Schätzung des Dachverbands der Betriebskrankenkassen (BKK) eine „Kostenlawine“ zu, berichtet das „Handelsblatt“.
Nach der Beitragserhöhung ist vor der Beitragserhöhung – und die Krankenkassen sind klamm. Die Ausgaben schießen ins Kraut, weswegen sie gar nicht umhinkönnen, als die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erhöhen. Dabei ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent erhöht worden; Kinderlose zahlen seit 1. Juli 2023 4,0 Prozent Pflegebeitrag und versicherte Rentnerinnen und Rentner mit Kindern 3,4 Prozent (da ihre Kinder in der Regel älter als 25 Jahre sind). Und jetzt wird’s wieder teurer. Das ist eine Spirale ohne Ende.
Die günstigsten Krankenkassen
Nicht alle machen dabei mit: Einige Krankenkassen bleiben mit ihrem Zusatzbeitrag deutlich unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, darunter beispielsweise die HKK und die BKK firmus. Insofern sollte sich jeder überlegen, ob er unbedingt bei der teuren Krankenkassen bleiben muss: Wenn Ihre Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöht, ist das ein Grund, die Kasse zu wechseln, und zwar möglichst schon, wenn die Erhöhung bekannt wird. Versicherten haben ein Sonderkündigungsrecht: Führt eine Kasse einen solchen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4 geregelt.
Kündigen
Die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten ist immer einzuhalten; die 12-monatige Bindungsfrist entfällt. Das heißt, wer noch vor Monatsende kündigt, ist ab dem 1. Februar des Folgejahres bei der neuen Krankenkasse versichert. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel die Formalien eines Wechsels. Es reicht, bei der neuen Kasse einen Antrag auf Aufnahme zu stellen, die neue informiert dann die bisherige Kasse. Eine separate Kündigung der bisherigen Kasse ist nicht mehr nötig.
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