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„Rente ab 63“ wird zur „Rente ab 64“
Die „Rente ab 63“ ist eigentlich eine „Rente ab 64“. Denn, wer ganz viele Beitrags- und Anrechnungsjahre gesammelt hat, mindestens 45, kann als sogenannter „besonders langjährig Versicherte“ mit 64 Jahren in Rente gehen ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Das betrifft den Jahrgang 1958; Jahrgang 1959 muss schon 64 Jahre plus zwei Monate im Job ausharren, Jahrgang 1960 dann bereits 64 Jahre plus vier Monate. Jeder spätere Jahrgang darf jeweils zwei Monate abschlagsfrei in Rente gehen. 2029 ist die Altersgrenze schließlich bei 65 Jahren. Vor der jeweiligen Altersgrenze in Rente zu gehen, ist für „besonders langjährig Versicherte“ nicht möglich.
Rente mit 63 und Abschlägen
Wer tatsächlich mit 63 in Rente gehen will, muss Abschläge in Kauf nehmen. Voraussetzung ist, dass er oder sie mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Die Rentenkasse spricht dann von „langjährig Versicherten“. Für jeden Monat, den sie früher als regulär in Rente gehen, werden ihnen 0,3 Prozent von der Rente abgezogen, die sie normalerweise bekommen hätten, wenn sie bis zur Regelaltersgrenze durchgehalten hätten. Für den Jahrgang 1961, der 2024 vorgezogen mit 63 Jahren in Rente geht, beträgt der Abschlag 12,6 Prozent. Und so rechnet die Rentenkasse: reguläres Renteneintrittsalter 66 Jahre und 6 Monat minus 63 Jahre = 3 Jahre und 6 Monate oder 42 Monate. 42 mal 0,3 = 12,6 Prozent.
Wenn es nach dem Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) ginge, wäre dieses Angebot schon abgeschafft, wie der SWR berichtet. „Wir brauchen andere Rentenmodelle; wir haben eine höhere Lebenserwartung. Ein Großteil derer, die früher in Rente gehen, sind gesund, verdienen gut – und sind eigentlich leistungsfähig“, so Kretschmann.
Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen
Hierzulande müssen Beschäftigte nur bis zu einer bestimmten Grenze Rentenbeiträge zahlen – und die steigt 2024. Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Da der Rentenbeitrag bei 18,6 Prozent gleichbleibt, die Beitragsbemessungsgrenze aber steigt, zahlen Besserverdienende mehr Geld in die Rentenkasse. Wer also in Westdeutschland mehr als 7.550 Euro verdient, zahlt ab 2024 dann 1404,30 Euro statt 1.357,80 Euro, wobei sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag teilen. Im Osten sind es 1.387,37 Euro statt 1.320,60 Euro. Auch die Bezugsgröße steigt 2024 – im Westen von 3.395 Euro auf 3.535 Euro pro Monat, im Osten von 3.290 Euro auf 3.465 Euro pro Monat. Die Bezugsgröße ist deshalb so wichtig, weil sich von ihr andere Werte in der Sozialversicherung ableiten, wie beispielsweise Freibeträge. Die Bezugsgröße orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten. Übrigens, mit der Trennung zwischen Ost und West ist es ab 2024 endgültig vorbei.
Minijob-Grenze 538 statt 520 Euro
450 Euro war mal – ab 2024 liegt die Minijob-Grenze bei monatliche 538 Euro, bis 2023 waren es noch 520 Euro. Die Minijob-Grenze orientiert sich am Mindestlohn – und der steigt 2024 auf 12,41 Euro (2023: 12 Euro).
Freiwillig in der gesetzlichen Rente versichert
Wer sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, für den gibt es 2024 neue monatliche Mindest- und Höchstbeiträge. Der Mindestbeitrag steig ab 2024 von bislang 96,72 Euro auf 100,07 Euro; der Höchstbetrag von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro im Monat.
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Bin durch Krankheit Berufsunfähig warum werden mir dann
Prozente abgezogen ,es ist doch nicht meine Schuld das ich Krank bin ,habe ich mir nicht aus gesucht .
MfG M.Meier